OGH 3Ob123/19p

OGH3Ob123/19p29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** Limited, *****, vertreten durch die Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.957,79 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 14. März 2019, GZ 21 R 378/18p‑19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 29. Oktober 2018, GZ 8 E 2451/18h‑13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00123.19P.0829.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR an USt) werden der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten bestimmt.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. August 2018 wurde der Betreibenden die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 9.957,79 EUR sA bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekution wegen Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs und aller verbundenen Nebenkosten sowie der Exekutionskosten.

In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 äußerte sich die Betreibende ablehnend. Der Verpflichtete trat dem in einer Gegenäußerung entgegen.

Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein und bestimmte die Kosten des Verpflichteten.

Dagegen erhob die Betreibende Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Einstellungsantrag des Verpflichteten auf den Rechtsweg verwiesen werde. Das Rechtsmittel enthält auch die Erklärung, zwei Teilzahlungen von zusammen 8.748,21 EUR als schuldbefreiend anzuerkennen und den Exekutionsantrag entsprechend einzuschränken. Noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts brachte die Betreibende einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem sie die Einschränkung der Exekution auf Kosten erklärte. Bei den Betreibendenvertretern sei eine Zahlung des Verpflichteten von 11.776,73 EUR eingelangt.

Der Verpflichtete erstattete eine Rekursbeantwortung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es den Verpflichteten mit seinem Einstellungsantrag auf den Rechtsweg verwies und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betreffend den Einstellungsantrag und über die Rekurskosten vorbehielt. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es (vorerst) nicht zu. Über Zulassungsvorstellung des Verpflichteten änderte es jedoch seinen Ausspruch über die Zulässigkeit ab.

Mit dem damit verbundenen Revisionsrekurs strebt der Verpflichtete die Abänderung dahin an, dass „das Begehren der betreibenden Partei abgewiesen“ werde; hilfsweise wird die Aufhebung begehrt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Verweisung auf den Rechtsweg würden nicht vorliegen.

Die Betreibende erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung und verwies darauf, dass das Rekursgericht die Einschränkung auf Kosten übersehen habe. Die Rekursentscheidung sei daher nichtig. Überdies sei § 528 Abs 2 Z 3 ZPO insbesondere auch bei Entscheidungen nach Einschränkung auf Kosten maßgebend und der Revisionsrekurs auch deshalb unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – ungeachtet des nicht bindenden gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichts – absolut unzulässig.

1. Gemäß § 78 EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002511; RS0002321).

2. Die Betreibende schränkte die Exekution während des Rekursverfahrens, aber noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts in zwei Etappen auf Kosten (jene des laufenden Zwischenstreits) ein. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannte Wertgrenze von 5.000 EUR übersteigt, sind die Nebengebühren nach der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN auch im Exekutionsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn es (wie hier) nicht um Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht (RS0003389; Gitschthaler in Fasching/Konecny³ § 54 JN Rz 24 ff). Wurde im Exekutionsverfahren (wie hier während des Rekursverfahrens) auf Nebengebühren eingeschränkt, muss ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO angewendet werden, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands auf Null gefallen ist (RS0042793). Das verhindert ab diesem Zeitpunkt (auch hier) die Befassung des Obersten Gerichtshofs mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache (3 Ob 213/01x; RS0002334), weil das Rekursgericht deshalb über einen Entscheidungsgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.

3. Die Entscheidung des Rekursgerichts betrifft somit nur mehr die Lösung der Kostenfrage zum Zwischenstreit über den Einstellungsantrag des Verpflichteten. Eine Anrufung der dritten Instanz ist aber nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (RS0044153).

4. Die Betreibende hat in ihrer – im ausnahmsweise zweiseitigen Rechtsmittelverfahren (§ 65 Abs 3 Z 2 EO) erstatteten – Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, weshalb den Verpflichteten die Kostenersatzpflicht trifft (§ 74 EO). Nach § 13 lit a RATG tritt während des Exekutionsverfahrens eine Änderung der Bemessungsgrundlage (Wert des Anspruchs an Kapital) nicht ein.

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