Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies bei der Verteilung des Meistbots für die von ihm versteigerte Liegenschaft in der Höhe von 1,004.500 S der führenden betreibenden Partei, für die auf der versteigerten Liegenschaft im ersten Rang ein Pfandrecht für die Forderung von 500.000 S sA einverleibt ist, zur Berichtigung der Forderung von 1,017.660,36 S den nach Berichtigung einer bevorrechteten Forderung von 8.962,25 S verbleibenden Betrag von 995.537,80 S zu. In der berichtigten Forderungen waren Verzugs- und Zinseszinsen in der Höhe von 354.927,36 S und ein durch die vereinbarte Nebengebührensicherstellung gesicherter Betrag von 69.110 S enthalten.
Gegen diesen Meistbotsverteilungsbeschluß erhob die der betreibenden Partei im Rang nachfolgende Pfandgläubigerin, für die auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht für die Forderung von 400.000 S einverleibt ist, Rekurs, in dem sie die Zuweisung von Zinsen an die führende betreibende Partei, soweit diese 245.640,62 S übersteigen, und außerdem die Zuweisung eines Betrages auf Grund der Nebengebührensicherstellung bekämpfte.
Das Rekursgericht änderte infolge dieses Rekurses den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es den im Rahmen der Nebengebührensicherstellung zugewiesenen Betrag auf 9.972 S verringerte, und bestätigte ihn im übrigen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der von der angeführten Pfandgläubigerin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekur ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hatte nur darüber zu entscheiden, ob die Zuweisung von Zinsen und anderen im § 54 Abs 2 JN genannten Nebengebühren an die führende betreibende Partei richtig war. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die angeführte Bestimmung auch im Meistbotsverteilungsverfahren anzuwenden ist. Es bleiben daher Nebengebühren bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt. Wird in zweiter Instanz nur die Zuweisung der Nebengebühren bekämpft, so gilt unabhängig von der Höhe des bekämpften Betrages, daß das Rekursgericht nur über einen Gegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, weshalb gemäß § 78 EO der im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO festgelegte Ausschluß des Revisionsrekurses zum Tragen kommt (für die Rechtslage seit der WGN 1989 JUS-EXTRA 1990/548; RZ 1991/24; 3 Ob 1090, 1091/90; für die vergleichbare Rechtslage vor der WGN 1989 SZ 57/43 = JBl 1985, 242 = EvBl 1985/46; RZ 1986/41 ua). Mit dem im Revisionsrekurs vorgetragenen Argument, ein Erfolg des gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobenen Rekurses hätte zur (teilweisen) Berichtigung der Kapitalforderung der Rekurswerberin geführt und das Rekursgericht habe daher über einen Kapitalsbetrag entschieden, hat sich der Oberste Gerichtshof schon in der zitierten Entscheidung SZ
57/43 - neuerlich in 3 Ob 1090, 1091/90 - auseinandergesetzt und es abgelehnt. Da im Revisionsrekurs keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, bietet er keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, weil er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dabei kommt es auf den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungegenstandes nicht an; dieser war überflüssig, weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag bestand und daher der gemäß § 526 Abs 3 ZPO auch für Rekursentscheidung maßgebende § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zum Tragen kam.
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