OGH 4Ob109/57 (RS0029527)

OGH4Ob109/5722.10.1957

Rechtssatz

Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, wenn auch die Krankmeldung verspätet vorgenommen wird. Eine verspätete Krankmeldung kann allerdings dann zum Anlass einer Entlassung genommen werden, wenn der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre.

Beweislast — Suizid — Trunksucht — Alkoholabhängigkeit — Einverständnis — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Rechtfertigungsgrund — Treuepflicht — wichtiger Grund — Entlassungsgrund — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Hilfsarbeiter — Dienstverhinderung — Pflichtenvernachlässigung — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d
GewO §82 litf

4 Ob 109/57OGH22.10.1957

Veröff: Arb 6739 = SozM IA/b,49

4 Ob 2/82OGH16.03.1982

Veröff: Arb 10097

4 Ob 65/83OGH14.06.1983

Auch; nur: Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, wenn auch die Krankmeldung verspätet vorgenommen wird. (T1) <br/>Veröff: RdW 1984,116

4 Ob 60/84OGH08.05.1984
4 Ob 124/83OGH13.11.1984

nur: Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist. (T2)

14 ObA 75/87OGH02.09.1987

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. Alkoholismus gilt nach den Erkenntnissen der modernen Medizin als Krankheit. (T3) <br/>Veröff: RdW 1988,53 = WBl 1988,58 = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Mannagetta) = DRdA 1990,297 (Mosler)

9 ObA 291/88OGH30.11.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verläßt der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz und unternimmt er danach einen Selbstmordversuch, hat dies allenfalls den Verlust des Entgeltanspruches zur Folge. (T4)

9 ObA 290/88OGH14.12.1988

Auch; nur T2; Beisatz: Den Nachweis der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung hat der Arbeitnehmer zu erbringen. (T5) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T6)

9 ObA 188/89OGH12.07.1989

Vgl auch; Beis wie T6

9 ObA 199/89OGH30.08.1989

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

8 ObA 325/94OGH16.03.1995

Beisatz: Hier: Durch das Fernbleiben des AN und die verspätete Krankmeldung kam es zu Verschiebungen der Produktionsabläufe und zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas. (T7)

8 ObA 213/97zOGH28.08.1997

Beis wie T3 nur: Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. (T8)<br/>Beis wie T6

9 ObA 124/98wOGH08.07.1998

Auch; Beisatz: In einem solchen Fall besitzt nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung. (T9)

8 ObA 196/01hOGH30.08.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des § 82 lit f 2. Tatbestand GewO. (T10)

8 ObA 214/01fOGH13.09.2001

Ähnlich; Beis wie T9; Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T11) <br/>Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T12)

8 ObA 304/01sOGH20.12.2001

Auch; Beis wie T9

8 ObA 315/01hOGH04.07.2002

Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO dar. (T13)

9 ObA 233/02hOGH13.11.2002

nur: Eine verspätete Krankmeldung kann allerdings dann zum Anlass einer Entlassung genommen werden, wenn der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. (T14)<br/>Beis wie T9

9 ObA 247/02tOGH22.01.2003

Beis wie T9

8 ObA 113/02dOGH23.01.2003

Vgl auch; Beis wie T8

9 ObA 2/07wOGH01.02.2007

Auch; nur T14

9 ObA 128/06yOGH01.02.2007

nur T2; Veröff: SZ 2007/17

9 ObA 17/11gOGH27.04.2011

nur T2

9 ObA 6/13tOGH29.01.2013

nur T2

9 ObA 158/13wOGH19.12.2013

Auch; nur T14

9 ObA 169/13pOGH29.01.2014

Auch; nur T14

Dokumentnummer

JJR_19571022_OGH0002_0040OB00109_5700000_001

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