OGH 9ObA169/13p

OGH9ObA169/13p29.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 18.551,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 12. November 2013, GZ 15 Ra 77/13f‑15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger, der seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt war, war von 24. bis 28. 9. 2012 und von 1. bis 19. 10. 2012 arbeitsunfähig. Die Krankenstände wurden der Beklagten jeweils gemeldet. Da der Kläger auf die am 10. 10. 2012 erfolgte Aufforderung der Beklagten zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nicht reagierte, teilte sie ihm mit, ihn am 16. 10. 2012 wegen unberechtigten vorzeitigen Austritts von der Sozialversicherung abgemeldet zu haben.

Mit ihrer gegen die Annahme einer ungerechtfertigten Entlassung gerichteten Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Zwar kann ihr ein wirksamer Zugang des Schreibens vom 10. 10. 2012 zugestanden werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Nichtvorlage einer eingeforderten Krankenstandsbestätigung für die Dauer der Säumnis nur den Verlust des Entgeltanspruchs nach sich zieht (§ 4 Abs 4 EFZG) und das Fernbleiben eines Dienstnehmers von der Arbeit noch nicht als schlüssige Auflösungserklärung angesehen werden kann, wenn ‑ wie hier ‑ eine dem Dienstgeber bekannt gegebene Krankheit dafür ursächlich sein kann (vgl RIS‑Justiz RS0028631 [T2]). Dass der Kläger der Beklagten im Juni 2012 zu verstehen gegeben hatte, nicht mehr weiterarbeiten zu wollen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil er auf die Erklärung der Beklagten, im Falle einer Selbstkündigung seine Abfertigung zu verlieren, zu ihrer Zufriedenheit weitergearbeitet hatte.

Die Verletzung der Verständigungspflicht rechtfertigt grundsätzlich aber auch keine Entlassung. Anderes gilt nur, wenn der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwächst und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0029527 [T14]). Derartiges hat die Beklagte nicht behauptet.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

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