Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 7.470,54 (darin S 1.245,09 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er unterstellt, daß er auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankenbescheinigung vertrauen habe dürfen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es nämlich nicht erwiesen, daß der Kläger am 5. August 1986 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, daß die Untersuchungen durch den Kontrollarzt der Gebietskrankenkasse in keinem der vielen vorhergehenden Krankenständen des Jahres 1986 eine Beschwerdesymptomatik ergeben habe, die einen Krankenstand gerechtfertigt hätte. Auf Grund der Tatsache, daß der Kläger ab dem Ende des Jahres 1985 zunehmend das Interesse an der Arbeit verloren habe und im Jahr 1986 plötzlich gehäuft und regelmäßig Krankenstände aufgetreten seien, liege es vielmehr nahe, daß der Kläger am 5. August 1986 nicht erkrankt gewesen sei und den Krankenstand nur aus allgemeiner Arbeitsunlust vorgetäuscht habe. Damit ist aber dem Kläger der Beweis dafür, daß seine Arbeitsleistung gerechtfertigt unterblieben sei, nicht gelungen (9 Ob A 290/88 ua). Auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung konnte der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, schon deshalb nicht vertrauen, da diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde (4 Ob 59/85). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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