OGH 9ObA188/89

OGH9ObA188/8912.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ivan M***, Tischler, Wien 17., Schumanngasse 110/1, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alfred S***, Bau- und Möbeltischler, Wien 18., Schulgasse 53, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 81.646,22 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Februar 1989, GZ 33 Ra 144/88-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juli 1988, GZ 19 Cga 1102/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.629,60 S (darin 771,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen der Revisionswerber einerseits vom Berufungsgericht bereits verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz neuerlich rügt und andererseits in ebenfalls unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß der Kläger während des Krankenstandes sein Auto repariert habe. Nach den Feststellungen war vielmehr der Krankenstand des Klägers ärztlich angeordnet und das Fernbleiben des Klägers von der Arbeit sohin gerechtfertigt (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 67 f). Der Kläger war nicht arbeitsfähig. Da er keine ständige Bettruhe einhalten mußte, konnte er auch für kurze Zeit Besorgungen durchführen, ohne daß der Krankenstand dadurch verlängert worden wäre. Daß der Kläger während seines Krankenstandes, den er entgegen dem Rat seines Arztes ohnehin vorzeitig aufgab, einen PKW repariert hätte, konnten die Vorinstanzen nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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