Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verkennt keineswegs, dass auch die verspätete Meldung einer an sich die Abwesenheit vom Dienst rechtfertigenden Arbeitsunfähigkeit - unter bestimmten Umständen (RIS-Justiz RS0029527, RS0028891) - einen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO 1859 darstellen kann. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die gegenüber dem Schwager des Beklagten geäußerte Vorwarnung vom 4. 9. 2004, am nächsten Tag wegen Krankheitsbeschwerden möglicherweise nicht zum Dienst erscheinen zu können, verbunden mit der Annahme, am Tag der Abwesenheit, einem Samstag, ohnehin niemanden in der Zentrale erreichen zu können, als Meldung gerade noch ausreichte bzw ein solches Verhalten noch nicht zur Entlassung berechtigte, ist vertretbar. Um aber die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen (RIS-Justiz RS0029495 [T23]), die aber hier vertretbar verneint wurde. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
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