OGH 3Ob722/52 (RS0041247)

OGH3Ob722/5226.11.1952

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird.

Normen

ZPO §411 Cc

3 Ob 722/52OGH26.11.1952
1 Ob 199/49OGH02.11.1949

Veröff: SZ 22/167

1 Ob 821/51OGH04.06.1952

Ähnlich; Beisatz: Geldwertänderung bei aufwertbaren Unterhaltsansprüchen. (T1)

1 Ob 80/53OGH14.11.1954

Vgl

1 Ob 47/67OGH30.03.1967

Beisatz: Einantwortung des Nachlasses und damit Eintritt der passiven Klagslegitimation nach Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T2)

6 Ob 177/67OGH28.09.1967

Ähnlich; Beisatz: Dabei ist nicht zwischen Tatbestandsänderungen mit Rückwirkung und solchen ohne Rückwirkung zu unterscheiden auch die ersteren können nicht zu einer Wiederaufnahme führen, berechtigen aber zu einer neuen Klage. (T3) Veröff: SZ 40/120 = EvBl 1968/178 S 296

2 Ob 183/68OGH26.09.1968

Beisatz: Möglichkeit der Erhöhung, Herabsetzung und Einstellung einer Rente gemäß § 1325 ABGB (Verdienstentgang). (T4)

8 Ob 305/68OGH17.12.1968

Vgl; Veröff: SZ 41/179 = JBl 1969,280

1 Ob 213/72OGH06.12.1972
6 Ob 251/72OGH21.12.1972

Beisatz: Ein Fall dieser Art ist auch der nach dem maßgebenden Stichzeitpunkt erfolgende Eintritt der Fälligkeit (Fasching III 724). (T5)

1 Ob 3/73OGH17.01.1973

Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage (T6)

1 Ob 217/75OGH29.10.1975

nur: Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T7); Veröff: SZ 48/113

5 Ob 866/76OGH23.11.1976

Ähnlich; nur T7; Beisatz: In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten. (T8)

1 Ob 548/77OGH16.03.1977

Beisatz: Das gilt insbesondere für Unterhaltsansprüche. (T9); Veröff: JBl 1978,539

1 Ob 520/77OGH16.03.1977

nur T7

1 Ob 781/79OGH14.12.1979

Veröff: ÖA 1981,96

4 Ob 117/79OGH25.03.1980

nur T7; Beisatz: Dies gilt auch für Feststellungsklagen. (T10)

6 Ob 753/81OGH07.10.1981

nur T7; Beisatz: Die Rechtskraft eines Urteiles, das die rechtsgestaltende Wirkung der Aufhebung eines Vertrages hat, steht aber der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruches aus dem Vertrag entgegen. (T11)

8 Ob 543/83OGH07.06.1984

Auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Auch für Unterhaltsvergleiche. (T12)

8 Ob 529/84OGH14.02.1985

nur T7; Beis wie T9; Beis wie T3 nur: Berechtigen aber zu einer neuen Klage. (T13)

8 Ob 637/85OGH11.12.1985

Beis wie T9; Beisatz: Eine solche Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts liegt bei Unterhaltsansprüchen etwa darin, dass der Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage abgeleitet wird; dies kann insbesondere die Folge einer Ehescheidung sein. (T14) Veröff: EvBl 1987/18 S 86

7 Ob 42/88OGH15.12.1988

nur T7; Veröff: SZ 61/276 = VersR 1989,1071 = VersRdSch 1989,349

3 Ob 56/89OGH12.07.1989

nur T7

10 ObS 249/89OGH24.10.1989

Auch; Veröff: RZ 1990/44 S 97

1 Ob 661/89OGH15.11.1989

nur T7; Veröff: RZ 1992/41 S 99

1 Ob 667/90OGH16.01.1991

nur T7

1 Ob 561/92OGH14.07.1992

Auch; nur T7; Beisatz: Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden. (T15)

8 Ob 663/92OGH12.11.1992

Vgl auch; nur T7

7 Ob 517/94OGH19.01.1994

nur T7

3 Ob 1059/95OGH14.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Die rechtskräftige Abweisung des ersten Exekutionsantrags hat zur Folge, dass ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung derselben Forderung nur bei geänderter Sachlage eingebracht werden darf. (T16)

3 Ob 2122/96xOGH24.04.1996

Auch

3 Ob 2200/96tOGH26.06.1996

Auch; nur T7

1 Ob 122/97sOGH25.11.1987

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch. (T17)

9 Ob 339/98pOGH23.12.1998
8 ObA 257/98xOGH10.12.1998

Auch; nur T7

7 Ob 239/00yOGH08.11.2000

Vgl auch; nur T7; Beisatz: Durch die Aufhebung des Enteignungsbescheides durch den VwGH beziehungsweise VfGH wird die materielle Rechtskraft der im Verfahren über die Entschädigungsfestsetzung ergangenen Entscheidung beeinflusst. Da keine Enteignung mehr vorliegt, steht kein Entschädigungsanspruch zu. Nach einer allfälligen neuerlichen Enteignung kann auf der neuen Grundlage wieder ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. (T18)

9 ObA 69/01iOGH23.05.2001
5 Ob 289/01pOGH11.12.2001

Auch; nur T7; Beis ähnlich T8

10 ObS 176/02hOGH18.06.2002

Vgl auch

3 Ob 209/02kOGH27.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufschiebung einer Exekution. (T19); Beisatz: Da die in den Aufschiebungsanträgen jeweils geltend gemachten Tatsachen nicht übereinstimmen, war das Gericht bei seiner Entscheidung über den zweiten Aufschiebungsantrag nicht an seine Entscheidung über den ersten Aufschiebungsantrag gebunden. (T20)

3 Ob 87/03wOGH25.06.2003

nur T7; Beisatz: Hier: Behauptete Erbunwürdigkeit der Testamentserbin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Erbserklärung des Ersatzerben - keine Bindung an den Zurückweisungsbeschluss. (T21)

4 Ob 6/06wOGH14.02.2006

Auch; Beisatz: Ändert sich der rechtserzeugende Sachverhalt, so wird der durch den neuen Sachverhalt begründete Rechtsschutzanspruch von der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung nicht berührt. (T22)

7 Ob 142/06tOGH05.07.2006

Auch; Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine rechtserhebliche Tatsache vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw der Urteilsfällung) eingetreten ist, ist der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Beachtlichkeit. Wenn also eine rechtshindernde Tatsache zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber rückwirkend (ex tunc) beseitigt wurde, stellt dies keine nachträgliche Tatbestandsänderung in dem hier gemeinten Sinn dar, sondern eine Tatsache, die allenfalls die Wiederaufnahme, nicht aber eine neue Klage rechtfertigt. (T23)

5 Ob 236/06aOGH20.03.2007

nur T7

2 Ob 34/07zOGH23.03.2007

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses in Bezug auf vorprozessuale Kosten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges - Wegfall des Zurückweisungsgrundes. (T24)

10 ObS 44/08fOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: § 89 Abs 1 ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. (T25)

3 Ob 97/10aOGH13.10.2010

Auch

4 Ob 51/11wOGH21.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T26)

3 Ob 79/15mOGH19.08.2015

Auch; Beisatz: Hier: Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 Abs 2 EO. (T27); Veröff: SZ 2015/81

5 Ob 56/21bOGH20.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19521126_OGH0002_0030OB00722_5200000_001

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