OGH 3Ob209/02k

OGH3Ob209/02k27.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ottilie S*****, vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, wider die verpflichtete Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Stefan Petzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 27. Juni 2002, GZ 32 R 70/02t-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom 16. Mai 2002, GZ 6 E 4749/97s-11, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Betreibende führt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 6. November 1996 Forderungsexektion zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 5.000 S (= 363,36 EUR) und laufenden Unterhalts von 5.000 S (= 363,36 EUR) monatlich ab 1. Jänner 1998.

Der Verpflichtete beantragte erstmals am 29. Mai 2000 die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens AZ 12 C 1/98w des Erstgerichts (im Folgenden nur Oppositionsverfahren), in dem er die Feststellung des Ruhens seiner Unterhaltsverpflichtung seit 1. Jänner 1997 und die Verpflichtung der Betreibenden zur Rückzahlung des seitdem bis 30. Oktober 1997 erhaltenen Unterhalt von 62.000 S (= 4.505,72 EUR) begehrt.

Das Erstgericht schob die Exekution mit Beschluss vom 30. Mai 2000 auf.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss mit Beschluss vom 5. September 2000 dahin ab, dass der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde, weil der notwendige Unterhalt der Betreibenden, die nur anderweitige laufende Einkünfte von rund 6.800 S (= 494,18 EUR) monatlich habe, nicht anderweitig sichergestellt sei.

Der Verpflichtete brachte darauf am 10. Mai 2002 neuerlich einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Oppositionsverfahrens ein, in dem das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 13. März 2002 dem Klagebegehren stattgegeben habe. Aufgrund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Verpflichteten sei die Wahrscheinlichkeit der Bestätigung durch die zweite Instanz sehr hoch, weil das Erstgericht sämtlichen Aufträgen entsprochen habe. Die Betreibende sei überdies auf den Unterhalt nicht angewiesen; ihr notwendiger Unterhalt sei durch die Aufschiebung der Exekution nicht gefährdet.

Das Erstgericht gab diesem Aufschiebungsantrag statt. Die Gefährdung des Verpflichteten sei ausreichend bescheinigt; nach den Beweisergebnissen des Oppositionsverfahrens verfüge die Betreibende nunmehr über ein Eigeneinkommen in einer Höhe, das bei Aufschiebung der Exekution keine Gefährdung befürchten lasse.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Betreibenden dahin ab, dass die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oppositionsverfahrens insoweit aufgeschoben wurde, als sie zur Hereinbringung eines 240 EUR übersteigenden monatlichen Unterhalts geführt wird; das Mehrbegehren, die Forderungsexekution zur Gänze aufzuschieben, wurde rechtskräftig abgewiesen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts nicht veröffentlicht sei, falls Eigeneinkommen der betreibenden Partei und titulierter Unterhalt das Existenzminimum deutlich überstiegen. Nach den Feststellungen im Oppositionsverfahren habe die betreibende Partei von Juni 1997 bis Ende Dezember 2001 im Monatsdurchschnitt 484,41 EUR verdient. Mit diesem Einkommen allein sei zwar ihr Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt; zusammen mit dem vom Verpflichteten exekutiv Hereingebrachten komme ihr aber weit mehr als das Existenzminimum zu. In einem solchen Fall komme zwar keine gänzliche, wohl aber eine teilweise Aufschiebung der Exekution in Frage. Dass der Einbringlichkeit allenfalls zu Unrecht gezahlten Unterhalts gefährdet wäre, sei bei dem geringen Eigeneinkommen der betreibenden Partei offensichtlich.

Das Oppositionsverfahren ist noch anhängig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

Bei laufenden Unterhaltsbeträgen sind an die Aufschiebung der Exekution strenge Anforderungen zu stellen, weil sie nur dann bewilligt werden darf, wenn der notwendige Unterhalt des Berechtigten dadurch nicht gefährdet wird, wenn also bescheinigt ist, dass der Unterhalt der berechtigten Person anderweitig sichergestellt ist (RIS-Justiz RS0001703, RS0001613). Bei nur teilweiser anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts darf somit die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Ansehung der Differenz nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrags der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist (3 Ob 2142/96p; RIS-Justiz RS0001703).

Die Vorgangsweise des Rekursgerichts entspricht somit grundsätzlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Frage, ob durch das jedenfalls zu berücksichtigende Eigeneinkommen der betreibenden Gläubigerin ihr Unterhalt soweit sichergestellt ist, dass es einer Exekutionsführung zur Hereinbringung eines 240 EUR monatlich übersteigenden Unterhalts nicht bedarf, stellt jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO dar; dies wird auch von der Betreibenden im Revisionsrekurs nicht bestritten.

Auch die von der ihr als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob mit der nunmehrigen Entscheidung des Rekursgerichts in unzulässiger Weise in die Rechtskraft der in diesem Verfahren über einen früheren Aufschiebungsantrag ergangenen Entscheidung eingegriffen wird, stellt sich hier nicht. Der Verpflichtete hat nämlich keineswegs nach Abweisung seines ersten Aufschiebungsantrags einen identischen Aufschiebungsantrag gestellt, sondern in dem nunmehr zu beurteilenden Aufschiebungsantrag geltend gemacht, es sei nunmehr auch im zweiten Rechtsgang im Oppositionsverfahren ein Urteil zu seinen Gunsten ergangen. Da die in den Aufschiebungsanträgen jeweils geltend gemachten Tatsachen nicht übereinstimmen, war das Gericht bei seiner Entscheidung über den zweiten Aufschiebungsantrag nicht an seine Entscheidung über den ersten Aufschiebungsantrag gebunden. Einer Auseinandersetzung mit der Frage der materiellen Rechtskraftwirkung von Beschlüssen, mit denen über Aufschiebungsanträge entschieden wird, bedarf es somit hier nicht.

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