Spruch:
Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben, nicht aber dem der beklagten Partei.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß die am 4. Februar 1998 vorgenommene Wahl eines Betriebsrates der Innsbrucker Musikschule, mit welcher Peter S***** zum Vorsitzenden, Verena S*****, zur stellvertretenden Vorsitzenden, Gregor L***** zum Schriftführer, Robert S***** zum Kassier sowie die Ersatzmitglieder Maria L*****, Christine K*****, Lucia S***** und Reinhard B*****, gewählt wurden, ungültig ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.742,05 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 1.623,68 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Musikschule und Konservatorium der klagenden Partei waren ursprünglich vereint. Die Trennung dieser beiden Institutionen erfolgte 1987. Solange Musikschule und Konservatorium noch vereint waren, bestand eine Personalvertretung, die mangels gesetzlicher Bestimmungen nach dem sog. "Fiegl-Erlaß" gewählt worden war. Aufgrund der Entscheidung vom 5. 5. 1986 des Einigungsamtes Innsbruck (Re 10/86) wurde am 31. 3. 1990 ein Betriebsrat an der Musikschule gewählt. Eine weitere Betriebsratswahl erfolgte am 9. 2. 1994. Die zuletzt genannte Betriebsratswahl wurde seitens der Stadtgemeinde Innsbruck nicht angefochten, weil einerseits die Absicht bestand, die Musikschule in die Verwaltung des Landes Tirol zu übertragen, andererseits zwischen dem Land Tirol und dem Betriebsrat des Konservatoriums beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Verfahren 47 Cga 49/94b [vgl dazu 8 ObA 234/95 = Arb 11.504]) ein Rechtsstreit behing, dessen Ausgang abzuwarten gewesen war. Nach Bekanntwerden des Ausganges dieses Rechtsstreites war seitens der klagenden Partei die Anfechtung der nächsten Betriebsratswahl beabsichtigt. Mit dem aufgrund der Wahl vom 9. 2. 1994 installierten Betriebsrat schloß die Stadt Innsbruck am 10. 10. 1997 eine befristete Betriebsvereinbarung ab, und zwar für die Dauer der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Gemeinderates.
Die Musikschule der Stadt Innsbruck ist ein Teil des Amtes für Kultur. Der Leiter der Musikschule, der den Titel Direktor führt, ist ebenso Referent wie andere Referenten der Klägerin auch. Er hat keine eigene Personalhoheit. Anordnungsberechtigt für alle Personalaufwendungen ist aufgrund des Budgets das Amt für Personalwesen. Auch die Sachaufwendungen können nur zu einem ganz kleinen Ausmaß vom Direktor selbst angeordnet werden. Anordnungsberechtigt können zB sein das Amt für Personalwesen, das Amt für Information und Organisation oder das Amt für Kultur. Wenn es beispielsweise um Einstellungen geht, hat der Direktor der Musikschule einen Antrag an die zuständigen Abteilungen zu richten. Die Musikschule hat keine eigene Budgethoheit.
Die Musikschule wird von der Stadt Innsbruck finanziert. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Stadt Innsbruck, wonach das Land Tirol unter der Voraussetzung, daß die Stadtgemeinde Innsbruck die Musikschule hinsichtlich der Lehrer so führt, wie das Land Tirol die Landesmusikschulen in Tirol, einen Zuschuß bezahlt. Laut Budget handelt es sich um eine "laufende Transferzahlung Land". Das Land Tirol schießt zum Personalaufwand des Direktors, der Lehrer und eines Teiles des Kanzleipersonales etwas zu, nicht aber zur Erhaltung der Gebäude. Im übrigen erhält die Musikschule auch Einnahmen durch Beiträge der Schüler in Form von Schulgeld. Diese Eingänge betragen S 5,2 Mio pro Fiskal-Jahr. Das Schulgeld wird nicht vom Direktor der Musikschule festgesetzt, sondern vom Gemeinderat als dem zuständigen Organ der Klägerin. Der gesamte Aufwand für die Schule beträgt ca S 39,9 Mio; die Einnahmen betragen einschließlich der Schulgelder, sonstigen Leistungserlösen und Transferzahlungen des Landes ca S 18,3 Mio. Der Zuschußbedarf der Klägerin im ordentlichen Budget beträgt demnach ca S 21,6 Mio.
Am 4. 2. 1998 fand an der Innsbrucker Musikschule eine Betriebswahl statt, deren Ergebnis am 8. 2. 1998 protokolliert und am 9. 2. 1998 der klagenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde. Peter S***** wurde zum Vorsitzenden, Verena S***** zur stellvertretenden Vorsitzenden, Gregor L***** zum Schriftführer, Robert S***** zum Kassier und zu Ersatzmitgliedern Maria L*****, Christine K*****, Lucia S***** und Reinhard B***** gewählt.
Mit der am 2. 3. 1998 überreichten Klage focht die Stadtgemeinde Innsbruck die zuvor erwähnte Betriebsratswahl an und stellte das aus dem Urteilsspruch ersichtliche Begehren.
Ausgehend von diesem Sachverhalt wies das Erstgericht das Klagebegehren ab; in rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Innsbrucker Musikschule als Unterrichtsanstalt im Sinn des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG anzusehen sei. Sie werde durch das Tiroler Musikschulgesetz erfaßt und im Sinne der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes gefördert; die Innsbrucker Musikschule entspreche den Festlegungen des Landesmusikschulplanes und werde fachlich von den zuständigen Organen des Landes Tirol beaufsichtigt.
Vom 2. Teil des ArbVG seien gemäß § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten ausgenommen, soferne für sie die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 6. 1996, 8 ObA 234/95, sei ersichtlich, daß auch Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen könnten, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen habe. Das Land Tirol habe zwar eine solche Personalvertretungsvorschrift erlassen, nämlich das Gemeindepersonalvertretungsgesetz. Der § 1 dieses Gesetzes bestimme, daß das Gesetz die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und Gemeindeverbände regle, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens habe eine betriebliche Vertretung aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bei der Musikschule Innsbruck bestanden, nämlich ein Betriebsrat. Das Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz sehe keine Übergangsbestimmung etwa in der Form vor, daß die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden betrieblichen Vertretungen nur vorläufig weiterbestehen sollten und ihre Funktionsperiode bei Inkrafttreten eines entsprechenden Personalvertretungsgesetzes enden sollten. Es sei daher davon auszugehen, daß es vom Gesetzgeber auch so gewollt gewesen sei, daß dort, wo betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestünden, diese auch wieder für eine weitere Funktionsperiode auf die gleiche Art und Weise gewählt werden könnten. Das Gesetz mache dabei auch keinen Unterschied, ob es sich um einen Betrieb handle, der organisatorisch oder betrieblich eigenständig sei. Durch den Abschluß einer Betriebsvereinbarung habe allerdings die klagende Partei die Zuständigkeit eines Betriebsrates nicht anerkannt und habe sich dadurch nicht des Rechtes begeben, die folgende Betriebsratswahl anzufechten.
Das Berufungsgericht gab der nur aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge; es hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Bescheid des Einigungsamtes Innsbruck vom 5. 5. 1986, Re 10/86 (= Arb 10.520) beurteile das Konservatorium der Stadt Innsbruck, das noch die Musikschule umfaßte, als öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalt. Nach diesem Bescheid sei die Trennung von Konservatorium und Musikschule im Jahr 1987 erfolgt, sodaß eine Bindungswirkung dieses Bescheides wegen Änderung der maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehe (vgl § 34 Abs 2 ArbVG).
Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz sei hervorzuheben:
".... 3.) Das im Entwurf vorliegende Gemeinde-Personalvertretungsgesetz soll nicht für die Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände gelten, in denen beim Inkrattreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen. Für diese Bediensteten gilt gemäß Art III der B-VG-Novelle BGBl Nr 350/1981 weiterhin das Arbeitsverfassungsgesetz. Mit der B-VG-Novelle BGBl Nr 350/1981 wurde dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten in Betrieben der Gemeinden übertragen. Diese Kompetenz des Landesgesetzgebers wird jedoch mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz nicht zur Gänze ausgeschöpft...
Zu § 1:
Das vorliegende Gesetz soll für die in der Hoheitsverwaltung tätigen Bediensteten uneingeschränkt gelten, für die Bediensteten, die in einem Betrieb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig sind, jedoch nur insoweit, als nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im betreffenden Betrieb bereits eine betriebliche Vertretung aufgrund des Arbeitsverfassungsgesetzes besteht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Art III der B-VG-Novelle BGBl Nr 305/1981 bleiben bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nach Art 21 Abs 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, solange als Bundesgesetze in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheit in Kraft getreten ist. Für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen Bediensteten in Betrieben gilt somit weiterhin das Arbeitsverfassungsgesetz..."
Aus diesen Erläuternden Bemerkungen sei ersichtlich, daß im Unterschied zum Landes-Personalver- tretungsgesetz von vorneherein eine Einheitlichkeit der Personalvertretung vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigt worden sei und daß eine Personalvertretung nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz neben einer Vertretung der Belegschaft im Sinne des ArbVG durch den Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Es lasse sich aus diesen Bestimmungen auch ableiten, daß nicht nur ein zeitlich beschränktes Nebeneinanderbestehen von Personalvertretung und Vertretung nach dem ArbVG gemeint war, sondern eine derartige Parallelität auch für die Zukunft möglich sein solle. Dem stünden auch nicht verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, weil sich aus den Gesetzesmaterialien zu der erwähnten B-VG-Novelle 1981 folgendes ergebe:
"Art 21 Abs 2 B-VG nimmt das Personalvertretungsrecht jener Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind, von der sonst für Bedienstete dieser Rechtsträger bestehenden Zuständigkeit der Länder aus. Durch die vorgeschlagene Streichung soll diese Beschränkung der Landeszuständigkeit fallen. Es soll somit den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes auch jener Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände eingeräumt werden, die in Betrieben tätig sind. Damit wird für die Bediensteten dieser Rechtsträger ein einheitliches Personalvertretungsrecht ermöglicht und diesem Postulat der Vorrang vor dem derzeit maßgebenden Grundsatz der Einheitlichkeit des Betriebsverfassungsrechtes gegeben ...
Die Übergangsbestimmung des Art III ist dem Art XI Abs 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, mit einigen aus der Besonderheit der Materie sich ergebenden Modifikationen nachgebildet. Sie bewirkt im besonderen, daß auf die in Betrieben tätigen Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in den Geltungsbereich der einzelnen von den Ländern zu erlassenden Personalvertretungsgesetze nicht einbezogen werden, der zweite Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) weiterhin anzuwenden ist. Darüberhinaus werden Maßnahmen getroffen, die angesichts der Verschiedenheit der Systeme der Betriebsverfassung und des Personalvertretungsrechtes notwendig sind."
Damit bestätige sich die Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch das Erstgericht. Der Landesgesetzgeber habe sich durch eine Ausnahme von der Ausnahme des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG wieder den Bestimmungen des ArbVG unterworfen. Zusammenfassend sei daher grundsätzlich für die Musikschule der Stadt Innsbruck die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG anwendbar, hätte nicht der Gesetzgeber selbst die in § 1 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ersichtliche Ausnahme festgeschrieben, die auf die beklagte Partei zutreffe. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht das Vorliegen der Eigenschaft eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG zu treffen haben. Stellte sich sodann heraus, daß ein Betrieb anzunehmen wäre, wäre die Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse beider Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, eine Sachentscheidung zu fällen, und zwar im stattgebenden Sinne nach Antrag der klagenden Partei bzw im abweisenden Sinne nach Antrag der beklagten Partei.
Beide Parteien beantragen in ihren Rekursbeantwortungen, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, der der klagenden Partei ist berechtigt; jedoch nicht der der beklagten Partei.
Nach § 1 Tiroler Gemeindepersonalvertretungs- gesetz (TirGPVG) LGBl 51/1990 sind von seinem Geltungsbereich nur Bedienstete in jenen Betrieben der Gemeinden und Gemeindeverbände ausgenommen, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestanden. Gemäß § 2 Abs 2 leg cit sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes Behörden, Ämter, sonstige Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.
Im § 1 TirGPVG wurde damit eine ähnliche Ausnahmsregelung getroffen wie im § 1 Abs 2 TirLPVG für die Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
Zum Geltungsbereich des TirLPVG hat der Oberste Gerichtshof bereits
mehrfach ausgesprochen (9 ObA 246/94 = DRdA 1996/9 [Holzer]; 9 ObA
54/95 = Arb 11.389 sowie 8 ObA 234/95 = Arb 11.504), daß dieses Gesetz auch auf Landesbedienstete in öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten anzuwenden ist, ohne daß die Betriebseigenschaft dieser Anstalten zu prüfen wäre, weil andernfalls zufolge des § 1 Abs 3 des TirLPVG die Ausnahmstatbestände des § 33 Abs 2 ArbVG auf den des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG reduziert wären. Wie Holzer aaO zutreffend ausführt, sieht der Gesetzgeber des ArbVG - ohne Rücksicht darauf, ob Betriebseigenschaft vorliegt oder nicht - für öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten das Personalvertretungsrecht als adäquate Institution der Interessenvertretung der Bediensteten an, sodaß das ArbVG nur bei Fehlen eines anwendbaren Personalvertretungsrechtes heranzuziehen ist; öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten stellen damit neben Betrieben und Verwaltungsstellen eine eigene Kategorie dar, die primär dem Personalvertretungsrecht und nur subsidiär dem ArbVG zuzuordnen ist.
Soweit das TirGPVG (ebenso wie das TirLPVG) daher Betriebe von seinem Geltungsbereich ausnimmt, ist dieser Begriff einschränkend dahin auszulegen, daß darunter nicht öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu verstehen sind.
Die unterschiedlichen Bestimmungen der beiden Landesgesetze über ihren Geltungsbereich - das TirGPVG nimmt anders als das TirLPVG nur Betriebe aus, bei denen bereits betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen; weiters bezieht das TirGPVG auch Anstalten und Betriebe in den Begriff der Dienststelle ein - spricht nicht gegen diese einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffes, sondern ist aus der unterschiedlichen Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Personalvertretung der Landes- und Gemeindebediensteten zu erklären.
Art 20 Abs 2 B-VG idF der B-VG Nov 1981 räumte dem Landesgesetzgeber auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts bezüglich der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände eine weitergehende Kompetenz ein als bezüglich der Bediensteten der Länder, da die durch Art 20 Abs 2 B-VG idF der B-VG Nov 1974 vorgesehene Einschränkung dieser Kompetenz bezüglich der in Betrieben beschäftigten Bediensteten nur für die Bediensteten der Länder, nicht aber für die der Gemeinden und Gemeindeverbände beibehalten wurde (siehe auch Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 167).
Der Tiroler Landesgesetzgeber hat nun mit dem TirGPVG bezüglich der Betriebe, in denen bereits betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestanden, von der ihm eingeräumten zusätzlichen Kompetenz keinen Gebrauch gemacht, um Eingriffe in bestehende betriebliche Vertretungsstrukturen zu vermeiden; hingegen kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er trotz der erweiterten Kompetenz bezüglich der Gemeindebediensteten auch Bereiche vom Geltungsbereich ausnehmen wollte, die dem TirLPVG unterlagen. Dies kommt insbesondere in § 2 Abs 2 TirGPVG zum Ausdruck, nach dem "Anstalten" als Dienststellen im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, für die - anders als für die in dieser Bestimmung gleichfalls als Dienststellen bezeichneten Betriebe - § 1 TirGPVG keine Ausnahme vom Geltungsbereich vorsieht. Da sich der Landesgesetzgeber, wie sich insbesondere aus der Definition der Dienststelle in § 2 Abs 2 TirGPVG ergibt, bei der Festlegung des Geltungsbereiches an der Terminologie des ArbVG orientierte, ist der Begriff "Anstalten" jedenfalls auf die in § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG genannten öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu beziehen, sodaß dieses Gesetz deutlicher als das TirLPVG die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten ausnahmslos in seinen Geltungsbereich einbezieht.
Wenn daher trotz der gebotenen Bestellung einer (Gemeinde)Personalvertretung ein Betriebsrat gewählt wird, stellt dies einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 59 ArbVG dar.
Der Umstand, daß die klagende Partei frühere Betriebsratswahlen - sei es infolge des Erkenntnisses des Einigungsamtes 1986 vor Erlassung des GPVG (Tiroler LGBl 51/1990), sei es aus anderen Erwägungen - nicht angefochten hat, führt wegen des zwingenden Charakters der Bestimmungen über das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, nicht zu einem paktierten Fortbestand des Betriebsrates über die (restliche) Funktionsperiode hinaus; es kann nicht bezweifelt werden, daß die Wahl eines Betriebsrates statt der Personalvertretung für den "Betriebsinhaber" und die Arbeitnehmer/Bediensteten nicht zur Disposition steht.
Der Bescheid des Einigungsamtes Innsbruck aus dem Jahr 1986 ist infolge nachträglicher Trennung von Konservatorium und Musikschule schon wegen der späteren Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie auch der Rechtslage durch das TirGPVG, LGBl 51/1990, nicht mehr "bindend" (zur zeitlichen Grenze der Rechtskraft: Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 28 vor § 390; Fasching LB2 Rz 1531, 1535; RZ 1992/41, 99 ua), zumal für das Konservatorium bereits klar gestellt wurde (Arb 11.504), daß die Wahl eines Betriebsrates (am 3. 2. 1994) ungültig war.
Schließlich könnte die beklagte Partei auch aus einer Betriebseigenschaft der Musikschule nach der Betriebsübergangs-RL 77/187/EWG nichts für ihren Standpunkt gewinnen, da die gegenständliche Betriebsratswahl vom 4. 2. 1998 nicht im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang steht und die die Belegschaftsvertretung betreffenden Art 5 und 6 der BetriebsübergangsRL den nationalen Gesetzgeber nicht hindern, Rechtsstellung und Bestellung der Vertretung der Belegschaft der Betriebe von Gebietskörperschaften anders als die anderer Betriebe zu regeln (vgl Blanpein/Schmidt/Schweibert, Europäisches Arbeitsrecht2 337 f; EuGH 8. 6. 1994, Slg 1994, I-2435).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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