OGH 3Ob79/15m

OGH3Ob79/15m19.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Roch sowie die Hofrätinnen Dr. Dehn und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei R*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 74.052,82 EUR sA, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Februar 2015, GZ 2 R 47/15z‑35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 3. Februar 2015, GZ 12 E 3389/11z‑31, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00079.15M.0819.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst der Beschluss des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt.

Der Antrag der Betreibenden auf Zuspruch von Kosten der Beantwortung des Rekurses wird abgewiesen.

Die Kosten der Betreibenden für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof werden mit 3.131,52 EUR (darin enthalten 343,92 EUR USt, 1068 EUR Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

 

Begründung:

Aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Dezember 2010 über 74.052,82 EUR sA beantragte die Betreibende ‑ soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant - mit dem am 30. Mai 2011 beim Erstgericht eingelangten Antrag Forderungsexekution gemäß § 294a EO, die mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. Juni 2011 antragsgemäß rechtskräftig bewilligt wurde. Die Zustellung an die Drittschuldner ‑ Stadtgemeinde D***** (in der Folge immer: Stadtgemeinde) und Pensionsversicherungsanstalt ‑ erfolgte am 14. Juni 2011.

Über Antrag der Betreibenden bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 2. März 2012 (ON 25) gemäß § 292 Abs 2 EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen der Verpflichteten gegenüber folgenden Schuldnern

‑ Stadtgemeinde

‑ Pensionsversicherungsanstalt

‑ einer näher bezeichneten AG mit Sitz in der Schweiz (in der Folge immer: AG)

‑ einem weiteren Schuldner mit Sitz in der Schweiz (in der Folge immer: Witwenpensions-auszahlungsstelle)

‑ Schweizerische Ausgleichskasse.

In diesem Beschluss sprach das Erstgericht ferner gemäß § 292 Abs 3 EO aus, dass die Witwenpensionsauszahlungsstelle der Verpflichteten die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

Das Erstgericht ging bei diesem ‑ in Rechtskraft erwachsenen ‑ Beschluss zusammengefasst davon aus, dass die Verpflichtete, die eine Unterhaltspflicht (gegenüber einem im Jahr 2001 geborenen Sohn ‑ vgl ON 23) treffe, gegenüber der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt einen monatlichen Pensionsanspruch in Höhe von 178,88 EUR netto 14 x jährlich, gegenüber der Stadtgemeinde einen monatlichen Anspruch von 568,25 EUR zuzüglich 1/6 Sonderzahlungen von 94,70 EUR, gegenüber der AG einen Anspruch von umgerechnet 1.352,20 EUR alle drei Monate, gegenüber der Witwenpensionsauszahlungsstelle einen Anspruch von 1.670 SFR monatlich und schließlich gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse einen Pensionsanspruch von 562 EUR monatlich habe. Ausgehend davon bezeichnete das Erstgericht die Witwenpensionsauszahlungsstelle als jene Drittschuldnerin, die die unpfändbaren Grundbeträge ‑ zu deren Deckung die bestehenden Ansprüche ausreichten ‑ zu gewähren habe.

Am 9. Jänner 2015 stellte die Verpflichtete den Antrag, das Erstgericht wolle seinen Beschluss vom 2. März 2012 ersatzlos aufheben. In eventu beantragte sie, das Erstgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Beweisergänzung eine neuerliche Entscheidung treffen.

Diesen Antrag begründete die Verpflichtete unter Vorlage zweier Schreiben des Betreibungsamts Zürich 2 damit, dass das Betreibungsamt beschlossen habe, dass der Verpflichteten ein Existenzminimum von 1.284,95 SFR zu gewähren sei. Vor dem Hintergrund, dass die Berechnung des Existenzminimums für die gesamten Einkünfte der Verpflichteten nach Schweizer Recht erfolgt sei, liege eine Benachteiligung vor. Bei Berücksichtigung des österreichischen Existenzminimums würde der Verpflichteten ein höherer Betrag zustehen. Die Zusammenrechnung habe zur Folge, dass die Verpflichtete ungleich behandelt werde. Der Zusammenrechnungsbeschluss sei daher aufzuheben. Überdies sei die Berechnung des Existenzminimus vom Betreibungsamt in der Form erfolgt, dass die niedrigeren österreichischen Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden seien. Es seien lediglich 73,9 % der Grundbeträge und Zuschläge berücksichtigt worden. Die Verpflichtete werde dadurch doppelt benachteiligt.

Die Betreibende äußerte sich über Aufforderung des Erstgerichts dahin, dass es keinen Anlass gebe, den Zusammenrechnungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Der Verpflichteten bleibe auch unter Berücksichtigung, dass die Betreibende mittlerweile den gegenüber der Witwenpensionsauszahlungsstelle bestehenden Anspruch in dem vom Betreibungsamt als zulässig erachteten Umfang gepfändet habe, das ihr gebührende, vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum. Infolge der geringeren Lebenshaltungskosten in Österreich habe das Betreibungsamt zu Recht einen entsprechenden Abschlag von jenen Sätzen gemacht, die in der Schweiz lebenden Verpflichteten zuerkannt würden.

Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten ab.

Der Zusammenrechnungsbeschluss vom 2. März 2012 habe nicht zur Pfändung der der Verpflichteten gegenüber ausländischen Drittschuldnern zustehenden Einkünfte geführt. Der Zweck der Zusammenrechnung bestehe lediglich darin, dass die Verpflichtete trotz mehrerer Bezüge nur einmal den Freibetrag nach § 291a EO erhalte. Auch eine prinzipiell unpfändbare, unverpfändbare und unabtretbare Schweizer Rente sei eine beschränkt pfändbare Geldforderung iSd § 292 Abs 2 EO, die zwar selbst nicht der Exekution unterliege, im Rahmen eines Zusammenrechnungsantrags jedoch berücksichtigt werden müsse. Die der Verpflichteten gegenüber den Schweizer Drittschuldnern zustehenden Ansprüche überstiegen das der Verpflichteten nach österreichischem Recht zustehende Existenzminimum. Die Auswirkungen allfälliger in der Schweiz gegen die Verpflichtete anhängiger Exekutionsverfahren seien für das inländische Exekutionsverfahren unbeachtlich.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob und unter welchen Voraussetzungen in die Rechtskraft eines Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 292 Abs 2 EO eingegriffen werden dürfe, ob § 292c EO in einem solchen Fall analog anzuwenden sei und wie vorzugehen sei, wenn nach einer Zusammenrechnung in‑ und ausländischer Einkommen eines Verpflichteten das ausländische Einkommen nachträglich von derselben Betreibenden für dieselbe betriebene Forderung im Ausland gepfändet worden sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Rahmen einer Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen nur insoweit Bedacht zu nehmen sei, als eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung zwar selbst nicht gepfändet, jedoch in die Zusammenrechnung einbezogen werden dürfe. Zwar seien Rentenansprüche gegen die Schweizerische Ausgleichskasse der Zwangsvollstreckung entzogen. Sie blieben allerdings nach Schweizer Recht bei Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums nicht außer Betracht. Vielmehr sei zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen.

In der EO finde sich keine ausdrückliche Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein in Rechtskraft erwachsener Zusammenrechnungsbeschluss aufgehoben oder abgeändert bzw durch einen neuen Beschluss ersetzt werden könne. Jedenfalls seien österreichische Gerichte jederzeit verpflichtet, für die laufende Gewährung des Existenzminimums zu sorgen. Entscheidend sei also, dass auch bei einer Zusammenrechnung von in‑ und ausländischen Bezügen dem Verpflichteten letztlich das nach österreichischem Recht zu ermittelnde Existenzminimum verbleiben müsse. Auf ausländische Bezüge dürfe der Verpflichtete nur dann und so lange verwiesen werden, als er die betreffenden ausländischen Bezüge in einem dem österreichischem Recht entsprechenden Ausmaß erhalte. Seien ausländische Bezüge schon in einem ausländischen Verfahren gepfändet worden, so müsse eine Zusammenrechnung zur Gänze oder zumindest zum Teil außer Betracht bleiben. Da eine internationale Zusammenrechnungszuständigkeit fehle und ausländischen Drittschuldnern auch keine Weisungen erteilt werden könnten, bleibe zum Schutz des Verpflichteten nur die Möglichkeit, über Antrag einen bereits gefassten Zusammenrechnungsbeschluss entsprechend abzuändern. Hier habe die Betreibende selbst den pfändbaren Teil der von der Witwenpensionsauszahlungsstelle gewährten Witwenrente gepfändet. Zudem habe die Verpflichtete im Gegensatz zur Sachverhaltsgrundlage im Beschluss vom 2. März 2012 nicht nur eine, sondern zwei Sorgepflichten behauptet. Das könne als eine Änderung der Verhältnisse iSd § 292c Z 1 EO eingestuft werden.

Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zu den Unterhaltspflichten der Verpflichteten und Feststellungen zur aktuellen Höhe ihrer verschiedenen Einkommen nachzutragen haben. Dann sei unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsansicht neuerlich zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der in der Schweiz bereits erfolgten Pfändung und des dort festgelegten Existenzminimums eine weitere Zusammenrechnung ganz oder zum Teil stattzufinden habe.

Die Betreibende beantragt in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof inhaltlich eine Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichts und eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Sie argumentiert zum einen damit, dass das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass es in die Rechtskraft seines Zusammenrechnungsbeschlusses nicht eingreifen dürfe. Der Verpflichteten stünden nach wie vor sämtliche Bezüge zu, die Gegenstand der Zusammenrechnungsanordnung des Erstgerichts gewesen seien. Zum anderen verweist die Betreibende darauf, dass die Verpflichtete ihren Antrag auf Aufhebung bzw Abänderung des Zusammenrechnungsbeschlusses nicht damit begründet habe, dass sie nun auch gegenüber einem zweiten Kind (gemeint: einem 1991 geborenen weiteren Sohn) unterhaltspflichtig sei.

Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist im Ergebnis auch im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der vom Erstgericht und der Betreibenden thematisierte Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Zusammenrechnungsbeschlusses liegt nicht vor.

1.1 Die Verpflichtete begründete ihren Antrag in erster Instanz damit, dass das zuständige Schweizer Betreibungsamt ein sie nach ihrer Auffassung benachteiligendes Existenzminimum festgesetzt habe. Die Betreibende gestand in erster Instanz zu, dass sie mittlerweile den vom Schweizer Betreibungsamt als pfändbar bezeichneten Teil der von der Witwenpensionsauszahlungsstelle gewährten Pension gepfändet habe.

1.2 Der ‑ wenngleich nicht ganz präzise ‑ Antrag der Verpflichteten auf „Aufhebung“ bzw „Abänderung“ des Zusammenrechnungsbeschlusses vom 2. März 2012 bezieht sich erkennbar darauf, dass die Verpflichtete ab Antragstellung, somit nicht rückwirkend, wegen einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach seiner Fassung eine neue Entscheidung begehrt.

1.3 Der Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft gegenüber nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält (RIS‑Justiz RS0041247; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 95 ff mwN; zum Exekutionsverfahren 3 Ob 29/79 = RIS‑Justiz RS0041510; 3 Ob 1059/95 ua) gilt auch für einen Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 292 Abs 2 EO. Erzielt etwa der Verpflichtete nach Fassung eines derartigen Beschlusses weitere Einkünfte, ist diese nachträgliche Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen und rechtfertigt einen neuen Beschluss gemäß § 292 Abs 2 EO.

1.4 Ob die hier vorliegende Sachverhaltsänderung eine Abänderung des ursprünglich gefassten Zusammenrechnungsbeschlusses rechtfertigt, ist meritorisch zu prüfen. Es hat somit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der Verpflichteten zu ergehen, der auch Antragslegitimation zukommt (Zechner, Forderungsexekution [2000] § 292 EO Rz 3). Davon ist in Wahrheit auch das Erstgericht ausgegangen, das den Antrag ab- und nicht zurückwies.

2. Einer Zusammenrechnung der von der Betreibenden in diesem Exekutionsverfahren gepfändeten Forderungen gegen inländische Drittschuldner mit den Forderungen, die der Verpflichteten gegen die Schweizer Schuldner zustehen, stehen keine grundsätzlichen Erwägungen entgegen.

2.1 Gemäß § 292 Abs 2 EO hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen, wenn der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat. Diese Bestimmung geht auf § 7 Z 2 und 3 LPfG zurück. Die zu § 7 Z 2 LPfG vertretene Ansicht, dass nur eine Zusammenrechnung von Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis (Arbeitseinkommen) erfasst sei, wurde mit der durch die EO‑Novelle 1991 geschaffenen Regelung nicht übernommen. Nach der Bestimmung soll vielmehr jeder Verpflichtete gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung oder mehrere pfändbare Leistungen in jeweils gleicher Gesamthöhe erhält. Die unpfändbaren Grundbeträge sollen nur einmal, die Steigerungsbeträge vom Mehrbetrag der Gesamtforderung zustehen (ErläutRV 181 BlgNR 18. GP  33). Nach dem Gesetzeszweck soll dem Verpflichteten somit nicht von jeder beschränkt pfändbaren Leistung erneut der volle unpfändbare Freibetrag, sondern nur derjenige Betrag belassen werden, der ihm verbliebe, wenn er nicht mehrere, sondern nur eine beschränkt pfändbare Leistung bezöge (Zechner, Forderungsexekution § 292 EO Rz 1).

2.2 Voraussetzung für die Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO ist, dass es sich bei den Forderungen weder um unpfändbare noch um unbeschränkt pfändbare Forderungen handelt. Liegen beschränkt pfändbare Geldforderungen vor, findet die Zusammenrechnung auch mit solchen Forderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird (Zechner, Forderungsexekution § 292 EO Rz 1; Oberhammer in Angst, EO² [2008] § 292 Rz 3; 3 Ob 41/66 SZ 39/68 zu § 7 Z 2 LPfG; 3 Ob 3/03t SZ 2003/94 mwN).

2.3 Der Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO in dem vom Erstgericht in seinem Beschluss vom 2. März 2012 angeordneten Umfang steht daher nicht entgegen, dass sie sich auch auf Forderungen bezieht, die der Verpflichteten gegen in der Schweiz ansässige Drittschuldner zustehen, die die Betreibende im vorliegenden Exekutionsverfahren nicht gepfändet hat (3 Ob 3/03t; Zechner, Forderungsexekution § 292 EO Rz 3; Oberhammer in Angst, EO² § 292 Rz 4a; Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler‑Hübner, EO [10. Lfg 2004] § 292 Rz 5a).

3. Im Ergebnis zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei der Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO auf die Pfändungsbeschränkungen nach Schweizer Recht nicht Bedacht zu nehmen ist.

3.1 Gemäß Art 92 Abs 1 Z 9a des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind Leistungen aus der sogenannten ersten Säule, wozu auch die von der Ausgleichskasse gewährte Rente zählt, von der Pfändung ‑ abgesehen von Rechtsmissbrauchsfällen ‑ gänzlich ausgeschlossen. Verfügt jedoch der Schuldner ‑ wie hier die Verpflichtete ‑ über zusätzliches Einkommen zu einer unpfändbaren Rente der ersten Säule, so wird diese Rente bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote mit eingerechnet. Absolut vor einer Einkommenspfändung geschützt ist also nur die Rente selbst (BSK SchKG I² [2010] Vonder Mühll Art 92 Rz 37 mwN).

3.2 Die Entscheidung 3 Ob 3/03t betraf einen Antrag auf Zusammenrechnung in Bezug auf eine von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährte Rente, der unter Berufung auf Zechner (Forderungsexekution § 292 EO Rz 3) mit der Begründung abgewiesen wurde, dass auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen Bedacht zu nehmen sei. Da die Rentenforderung der Verpflichteten nach liechtensteinischem Recht unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen sei, scheide eine Zusammenrechnung aus.

3.3 Dieser Auffassung wurde entgegen gehalten (Resch, Berücksichtigung der Unpfändbarkeit einer liechtensteinischen Rente im österreichischen Exekutionsverfahren, LJZ 2004, 1), dass zwar nach liechtensteinischem Recht eine Rente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung generell pfändungsbefreit sei, dass aber bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Pfändung entzogene Bezüge ‑ vergleichbar der zu 3.1 dargestellten Schweizer Rechtslage - in Abzug zu bringen seien. Die liechtensteinische Altersrente sei daher sehr wohl bei Berechnung der pfändungsfreien Beträge zu berücksichtigen. Die Lösung des Obersten Gerichtshofs führe dazu, dass der Verpflichtete sowohl den Pfändungsschutz nach liechtensteinischem Recht für seine Rente als auch jenen nach österreichischem Recht für die weiteren, der Zusammenrechnung unterliegenden Forderungen beanspruchen könne.

3.4 Der VwGH folgte im Ergebnis in der Entscheidung 2000/15/0123 (DRdA 2006, 160 [Klocker]; zust Pfau, Zusammenrechnung in- und ausländischer Forderungen am Beispiel eines schweizerischen Rentenanspruches, ecolex 2005, 829; zust Oberhammer in Angst, EO² § 292 Rz 4a) dieser Kritik für das Schweizer Recht, weil dieses eine Forderung aus einer Invalidenversicherung in Bezug auf die Zusammenrechnung so behandle wie die österreichische EO beschränkt pfändbare Bezüge.

3.5 Der Oberste Gerichtshof musste zu dieser Frage in 3 Ob 10/10g ‑ die erneut eine Rente der Liechtensteinischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung betraf ‑ nicht Stellung nehmen, weil die Betreibende in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nur ein ‑ tatsächlich nicht vorliegendes ‑ Abweichen der Rekursentscheidung von der Entscheidung 3 Ob 3/03t behauptete. Wörtlich verweist die Entscheidung 3 Ob 10/10g allerdings darauf, dass sich der Revisionsrekurs nicht gegen die ‑ allenfalls aus grundsätzlichen Erwägungen in Frage zu stellende ‑ Beurteilung wendet, dass eine Zusammenrechnung durch die österreichischen Exekutionsgerichte nach ausländischen Normen über Pfändungsbeschränkungen zu erfolgen hat.

3.6 Bei neuerlicher Befassung mit dieser Frage hält der Senat seine in 3 Ob 3/03t vertretene Auffassung, dass auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen im inländischen Exekutionsverfahren bei der Zusammenrechnungsanordnung gemäß § 292 Abs 2 EO Bedacht zu nehmen ist, nicht aufrecht.

a) Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats ( Gottwald , Die internationale Zwangsvollstreckung, IPRax 1991, 285 [290]; Resch , LJZ 2004, 1 [2] mwN; Schack , Internationales Zivilverfahrensrecht 5 [2010] Rz 1061 mwN; allgemein zur Anwendung inländischer Verfahrensvorschriften durch österreichische Gerichte RIS‑Justiz RS0009195; zur EO 3 Ob 25/14v).

b) Ist aber die Forderungspfändung nach österreichischem Recht, also nach den Regeln der EO durchzuführen, sind grundsätzlich auch die im Vollstreckungsstaat geltenden Pfändungsschutzbestimmungen allein maßgeblich (Gottwald, IPRax 1991, 285 [288, 290]; Resch, LJZ 2004, 1 [2]; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht5 Rz 1065), wenn zwischenstaatliche Koordinierungsvorschriften nichts Gegenteiliges anordnen.

c) Gemessen an dem unter 2.1 dargestellten Zweck des § 292 Abs 2 EO folgt daraus, dass für die Zusammenrechnungsanordnung grundsätzlich alle nach österreichischem Recht beschränkt pfändbaren Forderungen zu berücksichtigen sind. Nur so wird gewährleistet, dass der dem Verpflichteten zu belassende unpfändbare Grundbetrag nicht höher, aber auch nicht geringer bemessen wird als im Fall des Bezugs nur einer beschränkt pfändbaren Leistung.

d) Die gegenteilige Auslegung führte zu systemwidrigen Ergebnissen: Sind etwa die gegenüber ausländischen Drittschuldnern bestehenden Forderungen in beträchtlicher Höhe nach dem maßgeblichen ausländischen Recht unpfändbar, würde die mangelnde Zusammenrechnung den Verpflichteten im österreichischen Exekutionsverfahren unbillig begünstigen (zutr Oberhammer in Angst , EO² § 292 Rz 4a). Gerade wenn für die „internationale Zusammenrechnungszuständigkeit“ Koordinierungs-vorschriften fehlen, bleibt zur Erzielung eines sachgerechten und systemkonformen Ergebnisses nur, die Zusammenrechnung ausschließlich nach den Vorgaben der EO durchzuführen.

f) Davon zu unterscheiden ist, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Forderungspfändung gegenüber einem im Ausland ansässigen Drittschuldner zulässig ist (vgl 3 Ob 98/95 SZ 69/286, zum Meinungsstand Oberhammer in Angst, EO² § 294 Rz 5) und ob die mangelnde Pfändbarkeit nach dem maßgeblichen Schuldstatut die Vollstreckungsgewalt des Vollstreckungsstaats beschränkt (vgl dazu Gottwald, IPRax 1991, 285 [290]). Beide Fragen sind hier nicht zu beantworten: Die rechtskräftig bewilligte Forderungspfändung bezieht sich ‑ worauf bereits das Erstgericht zutreffend verwies ‑ ausschließlich auf materiell-rechtlich österreichischem Recht unterliegende Forderungen gegen inländische Drittschuldner.

g) Zusammengefasst kommt der Senat daher zum Ergebnis, dass es für die Beurteilung, ob beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen ausländische Drittschuldner iSd § 292 Abs 2 EO vorliegen, nur darauf ankommt, ob diese Forderungen, bestünden sie gegen einen inländischen Drittschuldner, nach den Vorschriften der EO beschränkt pfändbar wären. Die von der Schweizerischen Ausgleichskasse gewährte Rente begründet aber nach österreichischem Verständnis eine der Zusammenrechnung unterliegende, beschränkt pfändbare Geldforderung.

4. Schuldnerschutzüberlegungen rechtfertigen die von der Verpflichteten angestrebte Behebung bzw Neufassung des erstgerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses vom 2. März 2012 nicht.

4.1 Aus dem Grundsatz, dass im österreichischen Exekutionsverfahren die Pfändungsschutzbestimmungen der EO heranzuziehen sind, folgt, dass das österreichische Existenzminimum maßgeblich ist, auf dessen tatsächliche Gewährung das österreichische Exekutionsgericht zu achten hat (Oberhammer in Angst, EO² § 292 Rz 4a). Ob trotz der auf den Wohnort des Verpflichteten oder dessen konkrete Lebenshaltungskosten gerade nicht abstellenden, schematisierenden Regelungen der EO von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre, wenn der Verpflichtete im Ausland wohnt (vgl Oberhammer in Angst, EO² § 292 Rz 4a), bedarf hier keiner Klärung, weil die Verpflichtete ihren Wohnsitz in Österreich hat.

4.2 Der vom Rekursgericht und von der Verpflichteten aus diesem Grundsatz gezogene Schluss, dass eine Zusammenrechnung in- und ausländischer Forderungen nicht zu erfolgen habe, wenn es nachträglich zu einer das Existenzminimum beschränkenden Vollstreckung im Ausland gekommen sei (so auch Oberhammer in Angst, EO² § 292 Rz 4a), lässt außer Acht, dass die tatsächliche Gewährung des Existenzminimums in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zusammenrechnung iSd § 292 Abs 2 EO steht: § 292 Abs 2 EO schafft letztlich (nur) die Bemessungsgrundlage für die Festlegung der unpfändbaren Grundbeträge.

4.3 Der Verpflichtete wäre vielmehr im Fall einer Nichtzusammenrechnung sogar benachteiligt, weil sich dadurch auch das österreichische Existenzminimum verringern würde. Die tatsächliche Gewährung des Existenzminimums wiederum ist durch den Ausschluss der Zusammenrechnung ohnedies nicht gesichert: Wird etwa ein hoher Auslandsbezug im Ausland wegen eines dort geltenden niedrigeren Existenzminimums in einem Ausmaß gepfändet, dass das österreichische Existenzminimum nicht gewahrt ist und reicht auch der im Inland gepfändete Bezug zur Deckung des Fehlbetrags auf das österreichische Existenzminimum nicht aus, hilft dem Verpflichteten die Nichtzusammenrechnung nicht.

4.4 Jedenfalls dann, wenn sich die beschränkt pfändbaren in‑ und ausländischen Einkünfte des Verpflichteten insgesamt annähernd in den Bereichen des pfändungsfreien Betrags bewegen, ist trotz einer allenfalls das österreichische Existenzminimum gefährdenden ausländischen Pfändung ‑ auf die das Exekutionsgericht keinen Einfluss hat ‑ die Zusammenrechnung nicht aufzuheben (vgl zur Zulässigkeit einer Zusammenrechnung, wenn die Bezüge insgesamt den pfändungsfreien Teil nicht übersteigen 3 Ob 199/09z SZ 2010/16).

5. Die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, im laufenden Exekutionsverfahren auf die Gewährung des inländischen Existenzminimums zu achten, ist vielmehr durch eine darauf Bedacht nehmende Anordnung iSd § 292 Abs 3 EO zu erfüllen.

5.1 § 292 Abs 3 EO legt fest, dass bei Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner die unpfändbaren Freibeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren sind, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat. Reicht der höchste Bezug nicht, um die Grundbeträge zu decken, hat das Gericht nach den Materialien (ErläutRV 181 BlgNR 18. GP  33) anzuordnen, dass ein Teil der unpfändbaren Grundbeträge für die nächsthöhere Leistung zu gewähren ist; von einem allfälligen Mehrbetrag dieser Leistung sind die Steigerungsbeträge zu gewähren.

5.2 Die Entscheidung nach § 292 Abs 3 EO stellt für die Drittschuldner klar, wer inwieweit die pfändungsfreien Beträge zu gewähren bzw umgekehrt pfändbare Beträge dem betreibenden Gläubiger zu überweisen hat (zu dadurch in der Praxis auftretenden Koordinierungsproblemen Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 292 Rz 16; Lackenberger, Handbuch Forderungsexekution [2009] 87 ff). Konkrete Berechnungen muss das Exekutionsgericht nicht anstellen (3 Ob 199/09z; Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung³ [2002] 88 mwN).

5.3 Der Bezeichnung der Witwenpensions-auszahlungsstelle als jene Schuldnerin, die die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat, stand und steht weder entgegen, dass diese Drittschuldnerin ihren Sitz in der Schweiz hat, noch, dass die Forderung im österreichischen Exekutionsverfahren nicht gepfändet wurde (Zechner, Forderungsexekution § 292 EO Rz 1). Die gegenteilige Auffassung würde zu dem inländische Gläubiger benachteiligenden Ergebnis führen, dass der unpfändbare Grundbetrag immer von einem österreichischen Drittschuldner zu leisten wäre, also auch dann, wenn der Verpflichtete im Ausland hohe Einkünfte hat, die ihm ‑ etwa weil sie nach ausländischem Recht unpfändbar sind ‑ daneben ungekürzt verbleiben.

5.4 Konsequenz ist allerdings, dass die Bezeichnung eines „Drittschuldners“ ‑ unabhängig davon, ob er im In‑ oder Ausland ansässig ist ‑ iSd § 292 Abs 3 EO, wenn die gegen ihn bestehende Forderung nicht gepfändet wurde, diesem gegenüber keine Rechtswirkungen entfaltet. Einen den Schuldner einer im Exekutionsverfahren nicht gepfändeten Forderung bindenden Auftrag kann das Exekutionsgericht nicht erteilen (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 [1993] 342; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis² [2004] Rz F 84; im hier interessierenden Zusammenhang ebenso Zechner, Forderungsexekution § 292 EO Rz 1).

5.5 In diesem Fall kann daher eine Bezeichnung iSd § 292 Abs 3 EO nur zum Ausdruck bringen, dass der bezeichnete Schuldner jener ist, der die unpfändbaren Grundbeträge nach der konkreten Sachlage tatsächlich gewährt. Der Anordnung kommt gegenüber dem so bezeichneten Drittschuldner nur klarstellende Funktion zu. Sie hat ihm gegenüber keinen normativen Charakter.

5.6 Solange das österreichische Existenzminimum des Verpflichteten tatsächlich gesichert ist, besteht für das Exekutionsgericht kein Anlass, in seinen Ausspruch einzugreifen.

5.7 Das ist hier der Fall.

a) Unstrittig ist, dass die Rente, die die Verpflichtete von der vom Erstgericht iSd § 292 Abs 3 EO bezeichneten Schweizer Witwenpensionsauszahlungsstelle erhält, bis zur teilweisen Pfändung dieser Forderung ausreichte, ihr österreichisches Existenzminimum zu sichern.

b) Nach den eigenen Berechnungen der Verpflichteten in ihrem Rekurs gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichts (ON 32) bezieht sie ein monatliches Nettoeinkommen von umgerechnet insgesamt 4.098,01 EUR.

c) Auch ausgehend davon, dass die Inlandseinkünfte der Verpflichteten (mit Ausnahme von 48 EUR monatlich, die ihr von der PVA ausbezahlt werden ‑ vgl AS 111) und der Teil der Witwenpension in der Schweiz gepfändet wurden, der das vom Schweizer Betreibungsamt festgelegte Schweizer Existenzminimum (nach den Angaben der Verpflichteten umgerechnet 1.200,89 EUR) übersteigt, ergibt sich rechnerisch nicht, dass das österreichische Existenzminimum derzeit nicht gewährt wird. Dieses Existenzminimum ist, worauf die Betreibende zutreffend verweist, unter Außerachtlassung der in erster Instanz nicht behaupteten und nicht einmal im Rekurs bescheinigten weiteren Unterhaltspflicht für einen 1991 geborenen Sohn zu errechnen (3 Ob 199/09z mwN; RIS‑Justiz RS0002371). Es besteht daher kein Anlass, den erstgerichtlichen Beschluss vom 2. März 2012 in seinem Ausspruch gemäß § 292 Abs 3 EO zu ändern.

d) Die Verpflichtete behauptete in ihrem Antrag, der sich überdies aus den dargelegten Gründen inhaltlich unzutreffend nur auf die Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO, nicht aber auf den Ausspruch nach § 292 Abs 3 EO bezieht, auch gar nicht, dass zum Zeitpunkt seiner Stellung das ihr zustehende österreichische Existenzminimum tatsächlich nicht gewährt wurde. Sie stellt sich vielmehr erkennbar auf den ‑ unrichtigen ‑ Standpunkt, dass bereits die Möglichkeit einer Pfändung ihrer Schweizer Einkünfte, soweit sie das festgesetzte Schweizer Existenzminimum übersteigen, eine neuerliche Entscheidung nach § 292 Abs 2 EO bzw die „Aufhebung“ des Zusammenrechnungsbeschlusses vom 2. März 2012 rechtfertigt.

e) Sollte im fortgesetzten Exekutionsverfahren die Situation eintreten, dass das der Verpflichteten in Österreich zustehende Existenzminimum infolge weiterer Auslandspfändungen faktisch nicht mehr gewährt wird, müsste das Erstgericht seinen Ausspruch nach § 292 Abs 3 EO dahin ändern, dass die unpfändbaren Grundbeträge, soweit sie durch Auslandseinkünfte nicht gesichert sind, iSd der zu 5.1 und 5.2 erstatteten Ausführungen von einem inländischen Drittschuldner bzw beiden inländischen Drittschuldnern zu gewähren sind.

6. Daraus folgt zusammengefasst, dass der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze wiederherzustellen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gründet sich auf § 74 EO. Die Pauschalgebühr beträgt lediglich 1.068 EUR. Die Aufhebung der Tarifpost 12a des GGG durch den Verfassungsgerichtshof tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft (BGBl 2014/96).

Die von der Betreibenden zum Rekurs der Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Entscheidung erstattete Rekursbeantwortung ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Senats trotz grundsätzlicher Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht als unzulässig zurückzuweisen; sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (RIS‑Justiz RS0118686 [T11, T12]).

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