vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1325 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Insbesondere

1) bey Verletzungen an dem Körper;

§ 1325

Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte