OGH 9Ob339/98p

OGH9Ob339/98p23.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walburga G*****, Landwirtin, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung (Streitwert S 100.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 28. Oktober 1998, GZ 21 R 265/98m-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger hat sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit des Testaments seines Vaters vom 6. 2. 1990 darauf gestützt, daß das spätere Testament vom 11. 11. 1991 voraussichtlich für ungültig erklärt und die Beklagte daher ihre Erbansprüche auf jenes stützen werde. Das auf Feststellung der Ungültigkeit des Testaments vom 11. 11. 1991 gerichtete Klagebegehren wurde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen (Urteil des BG Salzburg vom 2. 12. 1996, GZ 13 C 2141/96-12, bestätigt mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 21. 5. 1997, GZ 21 R 67/97t-20). Das Gericht erachtete hiebei den vom Kläger zur Ungültigkeit des Testaments vom 11. 11. 1991 vorgebrachten rechtserzeugenden Sachverhalt, nämlich die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei der Testamentserrichtung, für nicht erwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben im hier vorliegenden Verfahren zutreffend erkannt, daß die Gültigkeit des Testaments vom 11. 11. 1991 nicht nur eine beiden Verfahren gemeinsame Vorfrage, sondern die Hauptfrage dieses Verfahrens, nämlich die Begründung des für das Feststellungsbegehren unabdingbaren rechtlichen Interesses (SZ 68/156 uva) darstellt. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich auf alle notwendigen Folgerungen aus dem Urteil im Verhältnis zwischen den Parteien. Die aus der materiellen Rechtskraft eines Urteils erfließende Bindungswirkung ergreift daher auch die Feststellung und Entscheidung des mit einer Feststellung unvereinbaren Gegenteils (RIS-Justiz RS0041566).

Die materielle Rechtskraft hält lediglich gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. Verändern sich daher die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf Grund derer die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird (RIS-Justiz RS0041247). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann hier von einer solchen Tatbestandsänderung nicht die Rede sein:

Nach wie vor beruft sich der Kläger auf die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers als Ursache für die Ungültigkeit des späteren Testaments und bringt hiezu nur - angeblich - neue Beweismittel vor. Damit wird aber keine zur Zeit des Vorprozesses noch nicht vorhandene, erst später eingetretene Tatsache geltend gemacht (SZ 40/120). Der Klagegrund als Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen durchaus anderen zu greifen (SZ 48/113 unter Zitat von Kralik, Die rechtliche Beurteilung im Zivilprozeß, ÖJZ 1958, 35), ist bei der Vorklage und der gegenständlichen ident geblieben. Die (negative) Feststellungswirkung der Vorentscheidung hält demnach ungebrochen an und nimmt dem Revisionswerber in diesem Verfahren das für ein erfolgreiches Feststellungsbegehren notwendige rechtliche Interesse.

Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus, weshalb kein Verstoß gegen die Rechtsprechung erkennbar ist. Der Revisionswerber vermag auch sonst keine wesentliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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