§ 0
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kurztitel
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1955
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
26.02.2022
Unterzeichnungsdatum
26.08.1954
Index
49/01 Flüchtlinge
Langtitel
(Übersetzung)
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
StF: BGBl. Nr. 55/1955 (NR: GP VII RV 136 AB 158 S. 20 . BR: S. 87.)
Änderung
BGBl. Nr. 197/1955 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 100/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 86/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 61/1967 idF BGBl. Nr. 132/1967 (DFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 77/1974 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 78/1974 (P) (NR: GP XIII RV 631 AB 740 S. 74 . BR: S. 322.)
BGBl. Nr. 539/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 534/1991 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. Nr. 260/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 261/1992 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. Nr. 806/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 807/1993 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 190/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/1998 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 216/2005 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 217/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 178/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 179/2013 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 5/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2019 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 211/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 27/2022 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Afghanistan III 216/2005 P, III 217/2005 *Ägypten 539/1988, 534/1991 P *Albanien 806/1993, 807/1993 P *Algerien 61/1967, 78/1974 P *Angola 539/1988, 534/1991 P *Antigua/Barbuda III 190/1998, III 191/1998 P *Äquatorialguinea 539/1988, 534/1991 P *Argentinien 86/1962, 77/1974, 78/1974 P, 539/1988 *Armenien 806/1993, 807/1993 P *Aserbaidschan 806/1993, 807/1993 P *Äthiopien 77/1974, 78/1974 P *Australien 55/1955, 77/1974, 534/1991 P *Bahamas III 190/1998, III 191/1998 P *Belarus III 216/2005 P, III 217/2005 *Belgien 55/1955, 78/1974 P *Belize 100/1958, 534/1991 P, 260/1992 *Benin 61/1967, 77/1974, 78/1974 P *Bolivien 539/1988, 534/1991 P *Bosnien-Herzegowina III 190/1998, III 191/1998 P *Botsuana 77/1974, 78/1974 P, 539/1988 *Brasilien 86/1962, 77/1974, 78/1974 P, 260/1992 *Bulgarien 806/1993, 807/1993 P *Burkina Faso 539/1988, 534/1991 P *Burundi 61/1967, 77/1974, 78/1974 P *Cabo Verde 534/1991 P *Chile 77/1974, 78/1974 P *China 539/1988, 534/1991 P, III 216/2005 P, III 217/2005 *Costa Rica 539/1988, 534/1991 P *Côte d’Ivoire 86/1962, 77/1974, 78/1974 P *Dänemark 55/1955, 61/1967, 77/1974, 78/1974 P *Deutschland/BRD 55/1955, 100/1958, 78/1974 P *Dominica III 190/1998, III 191/1998 P *Dominikanische R 539/1988, 534/1991 P *Dschibuti 539/1988, 534/1991 P *Ecuador 100/1958, 77/1974, 78/1974 P *El Salvador 539/1988, 534/1991 P *Estland III 190/1998, III 191/1998 P *Eswatini 78/1974 P, III 217/2005 *Fidschi 100/1958, 77/1974, 78/1974 P *Finnland 77/1974, 78/1974 P, III 217/2005 *Frankreich 55/1955, 77/1974, 78/1974 P *Gabun 61/1967, 78/1974 P *Gambia 61/196, 77/1974, 78/1974 P *Georgien III 216/2005 P, III 217/2005 *Ghana 61/1967, 78/1974 P *Griechenland 86/1962, 78/1974 P, 539/1988, III 190/1998 *Guatemala 539/1988, 534/1991 P, III 178/2013, III 179/2013 P *Guinea 61/1967, 78/1974 P *Guinea-Bissau 539/1988, 534/1991 P *Haiti 539/1988, 534/1991 P *Heiliger Stuhl 100/1958, 86/1962, 78/1974 P *Honduras 806/1993, 807/1993 P, III 178/2013 *Iran 539/1988, 534/1991 P *Irland 100/1958, 77/1974, 78/1974 P *Island 100/1958, 78/1974 P *Israel 55/1955, 78/1974 P *Italien 55/1955, 61/1967, 78/1974 P, 260/1992 *Jamaika 100/1958, 61/1967, 77/1974, 534/1991 P *Japan 539/1988, 534/1991 P *Jemen 534/1991 P, 539/1988 *Jugoslawien 86/1962, 78/1974 P *Kambodscha 806/1993, 807/1993 P *Kamerun 86/1962, 61/1967, 78/1974 P *Kanada 77/1974, 78/1974 P *Kasachstan III 216/2005 P, III 217/2005 *Kenia 61/1967, 534/1991 P *Kirgisistan III 190/1998, III 191/1998 P *Kolumbien 86/1962, 534/1991 P *Kongo 61/1967, 77/1974, 78/1974 P *Korea/R 806/1993, 807/1993 P, III 178/2013, III 179/2013 P *Kroatien 806/1993, 807/1993 P *Lesotho 86/1962, 539/1988, 534/1991 P *Lettland III 190/1998, III 191/1998 P *Liberia 61/1967, 534/1991 P *Liechtenstein 100/1958, 78/1974 P, III 178/2013 *Litauen III 190/1998, III 191/1998 P *Luxemburg 55/1955, 77/1974, 78/1974 P *Madagaskar 77/1974 *Malawi 539/1988, 534/1991 P *Mali 77/1974, 78/1974 P *Malta 77/1974, 78/1974 P, III 217/2005 *Marokko 100/1958, 78/1974 P *Mauretanien 539/1988, 534/1991 P *Mexiko III 216/2005 P, III 217/2005, III 5/2019 *Moldau III 216/2005 P, III 217/2005 *Monaco 55/1955, III 179/2013 P, III 27/2022 *Montenegro III 178/2013, III 179/2013 P *Mosambik 539/1988, 534/1991 P *Namibia III 190/1998, III 216/2005 P *Nauru III 178/2013, III 179/2013 P *Neuseeland 86/1962, 78/1974 P *Nicaragua 539/1988, 534/1991 P *Niederlande 100/1958, 78/1974 P, 534/1991 P, III 179/2013 P *Niger 61/1967, 77/1974, 78/1974 P *Nigeria 77/1974, 78/1974 P, 539/1988 *Nordmazedonien III 190/1998, III 191/1998 P *Norwegen 55/1955, 78/1974 P *Panama 539/1988, 534/1991 P *Papua-Neuguinea 55/1955, 539/1988, 534/1991 P, III 5/2019 *Paraguay 77/1974, 78/1974 P *Peru 61/1967, 539/1988, 534/1991 P *Philippinen 539/1988, 534/1991 P *Polen 260/1992, 261/1992 P *Portugal 86/1962, 77/1974, 539/1988, 534/1991 P *Ruanda 539/1988, 534/1991 P *Rumänien 260/1992, 261/1992 P *Russische F 806/1993, 807/1993 P *Salomonen III 190/1998, III 191/1998 P *Sambia 77/1974, 78/1974 P *Samoa III 191/1998 P, 260/1992 *São Tomé/Príncipe 539/1988, 534/1991 P *Schweden 55/1955, 86/1962, 77/1974, 78/1974 P, III 211/2019 *Schweiz 197/1955, 61/1967, 77/1974, 78/1974 P *Senegal 61/1967, 78/1974 P *Serbien-Montenegro III 216/2005 P, III 217/2005 *Seychellen 100/1958, 539/1988, 534/1991 P *Sierra Leone 539/1988, 534/1991 P *Simbabwe 539/1988, 534/1991 P *Slowakei 806/1993, 807/1993 P *Slowenien 806/1993, 807/1993 P *Somalia 100/1958, 539/1988, 534/1991 P *Spanien 539/1988, 534/1991 P *St. Kitts/Nevis III 217/2005 *St. Vincent/Grenadinen 100/1958, III 190/1998, III 216/2005 P *Südafrika III 190/1998, III 191/1998 P *Sudan 539/1988, 534/1991 P *Südsudan III 5/2019, III 8/2019 P *Suriname 77/1974, 539/1988, 534/1991 P *Tadschikistan III 190/1998, III 191/1998 P *Tansania 61/1967, 78/1974 P *Timor-Leste III 216/2005 P, III 217/2005 *Togo 61/1967, 78/1974 P *Trinidad/Tobago III 216/2005 P, III 217/2005 *Tschad 539/1988, 534/1991 P *Tschechische R 806/1993, 807/1993 P *Tschechoslowakei 260/1992, 261/1992 P *Tunesien 100/1958, 78/1974 P *Türkei 61/1967 idF 132/1967 (DFB), 78/1974 P *Turkmenistan III 190/1998, III 191/1998 P *Tuvalu 539/1988, 534/1991 P *Uganda 539/1988, 534/1991 P *Ukraine III 216/2005 P, III 217/2005 *Ungarn 534/1991 P, 260/1992, III 190/1998 *Uruguay 77/1974, 78/1974 P *USA 78/1974 P *Venezuela 534/1991 P *Vereinigtes Königreich 55/1955, 86/1962, 77/1974, 78/1974 P, III 191/1998 P, 100/1958 *Zentralafrikanische R 61/1967, 78/1974 P *Zypern 61/1967, 77/1974, 78/1974 P
Sonstige Textteile
Nachdem die am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welche also lautet:
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 27/2022)
Die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates mit der Maßgabe erhalten hat, daß die bei der Unterzeichnung der Konvention in Genf gemachten Vorbehalte und Erklärungen bei der Ratifizierung der Konvention durch folgende Vorbehalte und Erklärungen ersetzt werden, und zwar:
„Die Ratifizierung erfolgt
- a) unter dem Vorbehalt, daß die Republik Österreich die in den Art. 17, Z 1 und 2, lit. a (hier jedoch mit Ausnahme des Satzes: „die bereits am Tage des Inkrafttretens ...............
- bis . .............. davon ausgenommen waren, oder“),
- enthaltenen Bestimmungen für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt; weiters
- b) mit der Maßgabe, daß die im Art. 22, Z 1, angeführten Bestimmungen nicht auf die Gründung und Führung privater Pflichtschulen bezogen werden können, daß weiters unter den im Art. 23 angeführten „Öffentlichen Unterstützungen und Hilfeleistungen“ nur Zuwendungen aus der Öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung) und schließlich unter den im Art. 25, Z 2 und 3, angeführten „Dokumenten oder Bescheinigungen“ nur Identitätsausweise zu verstehen sind, die im Flüchtlingsabkommen vom 30. Juni 1928 erwähnt werden; endlich
- c) mit der Erklärung, daß sich die Republik Österreich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen an die Alternative b) der Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 dieses Abkommens für gebunden erachtet.“
- erklärt der Bundespräsident diese Konvention für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
- Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und von den Mitgliedern der Bundesregierung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
- Geschehen zu Wien, den 26. August 1954.
- Da die Ratifikationsurkunde am 1. November 1954 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, ist die Konvention gemäß ihrem Artikel 43 Ziffer 2 für Österreich am 30. Jänner 1955 in Kraft getreten.
- Folgende Staaten haben bis zum 15. November 1954 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt: Australien (auch für die Norfolk-Insel sowie für Papua, Neu-Guinea und Nauru), Belgien, Dänemark (mit der Maßgabe, daß die Konvention auch auf Grönland anwendbar ist), die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (auch für alle Gebiete, für die Frankreich international verantwortlich ist), Israel, Italien, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (auch für die Kanalinseln und die Insel Man).
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Erklärungen abgegeben und folgende Vorbehalte gemacht:
Folgende Staaten haben erklärt, daß sie sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention durch Annahme der Alternative b der Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 dieser Konvention für gebunden erachten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Belarus, Belize, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, China, Côte d`Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Frankreich, Georgien, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Iran, Italien, Japan, Jemen, Kamerun, Kasachstan, Kirgisistan, Republik Korea, Kostarika, Kroatien, Lesotho, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Mauretanien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Mosambik, Namibia, Nauru, Niger, Nigeria, Nikaragua, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Rwanda, Salomonen, Samoa, Sao Tomé und Príncipe, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Tadschikistan, Tansania, Tschad, Timor-Leste, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Turkmenistan, Tuwalu, Uganda, Ungarn, Zentralafrikanische Republik
ÄGYPTEN
Ägypten tritt der Konvention mit Vorbehalten zu Art. 12 Abs. 1, Art. 20 und 22 Abs. 1 und Art. 23 und 24 bei.
Klarstellungen:
1. Ägypten erklärte einen Vorbehalt zur Art. 12 Abs. 1, da dieser im Widerspruch zu den innerstaatlichen Gesetzen Ägyptens steht.
Dieser Artikel sieht vor, daß die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Recht seines Wohnsitzlandes oder, in Ermangelung eines solchen, seines Aufenthaltslandes bestimmt wird.
Diese Formulierung steht im Widerspruch zu Art. 25 des Ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuches, der folgendermaßen lautet:
„Der Richter erklärt, welches Recht im Falle von Personen ohne oder mit mehr als einer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist. Bei Personen, bei denen in Übereinstimmung mit Ägypten der Nachweis der ägyptischen Staatsangehörigkeit gegeben ist, und zugleich in Übereinstimmung mit einem oder mehreren ausländischen Staaten der Nachweis der Staatsangehörigkeit zu diesem Land gegeben ist, ist ägyptisches Recht anzuwenden.“
Die zuständigen ägyptischen Behörden sind nicht in der Lage, diesen Art. 25 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuändern.
2. Zu Art. 20, 22 (Abs. 1), 23 und 24 der Konvention hatten die zuständigen ägyptischen Behörden Vorbehalte, da diese Artikel den Flüchtling als dem eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt ansehen.
Dieser allgemeine Vorbehalt wurde gemacht, um jedes Hindernis zu vermeiden, das die Ermessensfreiheit Ägyptens bei der Gewährung von Privilegien an Flüchtlinge im Einzelfall beeinträchtigen könnte.
ANGOLA
Vorbehalte:
Zu Art. 17:
Angola nimmt die in Art. 17 festgelegten Verpflichtungen nur unter der Voraussetzung an, daß:
- a) Abs. 1 dieses Artikels nicht so auszulegen ist, daß Flüchtlingen die gleichen Privilegien einzuräumen sind, die Angehörigen von Ländern gewährt werden können, mit denen die Volksrepublik Angola besondere Abkommen über die Zusammenarbeit abgeschlossen hat;
- b) Abs. 2 dieses Artikels als eine Empfehlung und nicht als Verpflichtung zu verstehen ist.
Zu Art. 26:
Angola behält sich das Recht vor, den Wohnort bestimmter Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen und deren Bewegungsfreiheit einzuschränken, wann immer Überlegungen innerstaatlicher oder internationaler Natur dies ratsam erscheinen lassen.
Erklärung:
Angola erkärt, daß die Bestimmungen der Konvention in Angola unter der Voraussetzung anzuwenden sind, daß ihnen nicht verfassungsmäßige und gesetzliche in der Volksrepublik Angola geltende Bestimmungen entgegenstehen oder sie damit unvereinbar sind, insbesondere hinsichtlich der Art. 7, 13, 15, 18 und 24 der Konvention. Diese Bestimmungen sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie irgendeiner Kategorie von Ausländern, die in Angola ansässig sind, umfassendere Rechte gewähren, als sie angolanische Staatsbürger genießen.
Angola ist weiters der Auffassung, daß die Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Konvention nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie sein Recht einschränken, gegenüber einem Flüchtling oder einer Gruppe von Flüchtlingen jene Maßnahmen zu treffen, die es zur Sicherung seiner nationalen Interessen und zur Wahrung seiner Souveränität für erforderlich hält, wann immer die Umstände dies erfordern.
Argentinien
Argentinien hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund diesese(Anm.: dieses) Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Äthiopien
Äthiopien hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17und 22der Konvention werden nur als Empfehlungen, nicht aber als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.
Australien
(Anm.: Vorbehalte zu den Artikeln 17, 18, 19, 26, 28 Z 1 und 32 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 77/1974)
Erklärung
Gemäß Artikel 1, Abschnitt B, erklärt die Regierung Australiens, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 195.1 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ verstanden werden.
Bahamas
Anläßlich der Ausdehnung erklärte das Vereinigte Königreich für die Bahama-Inseln folgenden Vorbehalt:
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 17 Z 2 und 3 der Konvention:
Flüchtlinge und deren Angehörige würden normalerweise denselben Gesetzen und Verordnungen, die gewöhnlich für die Anstellung eines Nicht-Bahamaers im Commonwealth der Bahamas gelten, so lange unterliegen so lange sie keine Anerkennung im Commonwealth der Bahamas erworben haben.
Belgien
Belgien hat den anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und überdies nachstehenden Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
Artikel 15 der Konvention ist in Belgien nicht anwendbar; Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf belgischem Gebiet aufhalten, werden hinsichtlich des Rechtes zur Vereinsbildung die gleiche Behandlung genießen wie Ausländer im allgemeinen.
Erklärung
Die in Artikel 1, Abschnitt A, dieser Konvention enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ werden vom Standpunkt der von der belgischen Regierung durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden.
Botswana
Vorbehaltlich der Artikel 7, 17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Z 1 der Konvention.
Burundi
Burundi hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Brasilien
(Anm.: Vorbehalte bezüglich der Artikel 15 und 17 Absätze 1 und 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 77/1974)
Ferner hat Brasilien eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Erklärung:
„Flüchtlingen wird mit Ausnahme der bevorzugten Behandlung, die den Staatsangehörigen Portugals auf Grund des Freundschafts- und Konsultationsvertrages von 1953 und des Artikels 199 der brasilianischen Verfassungsänderung Nr. 1 von 1969 zuteil wird, die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen fremder Länder im allgemeinen eingeräumt.“
Chile
Chile hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
(1) Mit dem Vorbehalt, daß die Regierung von Chile bezüglich der Bestimmungen des Artikels 34 sich im Hinblick auf den liberalen Charakter der chilenischen Einbürgerungsgesetze außerstande sieht, Flüchtlingen größere Erleichterungen zu gewähren als jene, die Ausländern im allgemeinen gewährt werden;
(2) Mit dem Vorbehalt, daß der in Artikel 17 Z 2 (a) angegebene Zeitraum im Falle Chiles von drei auf zehn Jahre verlängert wird;
(3) Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 17 Z 2 (c) nur dann Anwendung findet, wenn der Flüchtling die Witwe oder der Witwer nach einem chilenischen Ehegatten ist;
(4) Mit dem Vorbehalt, daß die Regierung von Chile keine längere Frist für die Befolgung eines Ausweisungsbefehles als jene einräumen kann, die nach chilenischem Recht anderen Ausländern im allgemeinen gewährt wird.
CHINA
Zu Art. 14:
„Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates wird ihm der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Zu Art. 16.:
Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 3.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 3. Dezember 1999 erklärt, dass die Konvention mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Dänemark
(Übersetzung)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 61/1967).
(Anm.: Teil des Vorbehalts zu Artikel 17 und Artikel 24 Z 1, 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 77/1974).
Letzterer Vorbehalt lautet folgendermaßen:
„Die in Artikel 17 Z 1 vorgesehene Verpflichtung, den sich erlaubterweise in Dänemark aufhaltenden Flüchtlingen die günstigste Behandlung zuzusichern, die Staatsangehörigen eines fremden Landes im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung gewährt wird, ist nicht dahingehend auszulegen, daß Flüchtlinge einen Anspruch auf die Vergünstigungen haben, die in dieser Hinsicht den Staatsangehörigen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens eingeräumt werden.“
Deutschland
Anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 19. November 1951 hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung) 1)
Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß hinsichtlich ihrer auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
_________________
1) Bei den folgenden Vorbehalten und Erklärungen ist der deutsche Text jeweils eine Übersetzung des englischen oder französischen Originaltextes.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, daß die gegenständliche Konvention von dem Zeitpunkt an, in welchem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, auch für das Land Berlin Anwendung findet.
Ecuador
Erklärungen
(Übersetzung)
Die Regierung von Ecuador erklärt bezüglich Artikel 1, der sich auf die Definition des Begriffes „Flüchtling“ bezieht, daß ihr Beitritt zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht die Annahme der Konventionen bedeutet, die nicht ausdrücklich durch Ecuador unterzeichnet und ratifiziert worden sind.
Ecuador erklärt außerdem bezüglich Artikel 15, daß die Annahme der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen insoweit beschränkt sein wird, als diese Bestimmungen in Widerspruch mit den in Kraft stehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften stehen, die Ausländern und folglich Flüchtlingen die Mitgliedschaft bei politischen Körperschaften untersagen.
Estland
- 1. Estland betrachtet die Art. 23 und 24 nur als Empfehlungen und nicht als verbindliche Verpflichtungen.
- 2. Zu Art. 25 erachtet sich Estland nicht gebunden, die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine estnische Behörde an Stelle der Behörden eines fremden Landes zu veranlassen, wenn die für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen Unterlagen in Estland nicht vorhanden sind.
- 3. Estland erachtet sich nicht gebunden, fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention, Reisedokumente, wie in Art. 28, Z 1, festgelegt, auszustellen.
Fidschi
„1. Die Regierung von Fidschi geht davon aus, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 hindern die Regierung von Fidschi nicht, ihre Rechte hinsichtlich Vermögenschaften und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder eines anderen Vertrages oder Abkommens zur Wiederherstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher bzw. welches im Gefolge des Zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung auf die Behandlung, die Vermögenschaften oder Interessen zuteil wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Konvention für Fidschi der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bzw. der Regierung von Fidschi infolge eines Kriegszustandes, der zwischen diesen und einem anderen Staat bestanden hat, unterstellt sind.
2. Die Regierung von Fidschi kann sich nicht verpflichten, die in Z 1 und 2 des Artikels 25 vorgesehenen Verpflichtungen auszuführen; sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Z 3 im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
Erklärung: In Fidschi bestehen keine Regelungen für die in Artikel 25 vorgesehene Verwaltungshilfe, und derartige Regelungen sind im Falle von Flüchtlingen auch nicht für notwendig erachtet worden. Einem etwaigen Erfordernis hinsichtlich der in Z 2 dieses Artikels genannten Dokumente oder Bescheinigungen würde durch eidesstattliche Erklärungen Genüge getan.
Jeder andere vom Vereinigten Königreich erklärte Vorbehalt zu der vorerwähnten Konvention wird zurückgezogen.“
Finnland
Finnland hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Ein genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung jener Bestimmungen der Konvention, die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt wird, daß Finnland den Staatsangehörigen von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen wird;
Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z 1 (b) und Z 3, wonach diese für Finnland nicht bindend sind bleibt aufrecht;
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 12 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 25 sowie Art. 28 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 217/2017)
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der am 11. September 1952 erfolgten Unterzeichnung folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Gemäß Absatz 1 des Abschnittes B von Artikel 1 erklärt die französische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Ziffer 2 des Abschnittes A von Artikel 1 enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ im folgenden Sinn ausgelegt werden: „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Konvention wird bei der Ratifizierung eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgegeben werden.
Erklärung
(Übersetzung)
- a) Die französische Regierung ist der Meinung, daß Artikel 29, Ziffer 2, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1934 auf französischem Gebiet nicht hindert, welches zur Einhebung der Nansen-Abgabe zur Unterstützung der Wohlfahrts-, Ansiedlungs- und Hilfswerke für Flüchtlinge berechtigt.
- b) Artikel 17 steht der Anwendung der Gesetze und Regelungen nicht entgegen, welche die Quote der ausländischen Arbeiter festsetzen, die durch Arbeitgeber in Frankreich beschäftigt werden dürfen, und berührt nicht die diesen bei Beschäftigung ausländischer- Arbeiter auferlegten Verpflichtungen.
Gabun
Ghana hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Gambia
Gambia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur Konvention bestätigte die Regierung von Gambia die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention auf dessen Gebiet von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland gemacht worden waren.
Georgien
Gemäß Art. 40 Abs. 1 des Abkommens ist dieses Abkommen vor der vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit von Georgien nur auf das Hoheitsgebiet anwendbar, auf dem die Gerichtsbarkeit von Georgien ausgeübt wird.
Ghana
Ghana hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Griechenland
Griechenland hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Ferner hat Griechenland folgende Vorbehalte erklärt:
1. (Anm.: Vorbehalt betreffend Artikel 8, 28, 31 und 32 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 539/1988)
Vorbehalt betreffend Art. 26:
„Die hellenische Regierung behält sich das Recht vor, wenn Umstände gegeben sind, die ihrer Meinung nach aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ein besonderes Vorgehen rechtfertigen, von den Verpflichtungen gemäß Art. 26 abzugehen,“
und daß andererseits alle übrigen Vorbehalte zurückgezogen werden, mit Ausnahme des Vorbehalts Nr. 4, der wie folgt lautet:
„Was die Ausübung bezahlter Beschäftigungen gemäß Art. 17 betrifft, gewährt die hellenische Regierung den Flüchtlingen nicht geringere Rechte als die, welche im allgemeinen Staatsbürgern fremder Staaten gewährt werden.“
2. Nach Ansicht der Königlich Griechischen Regierung enthalten die in den Artikeln 11, 24 Abs. 3 und 34 enthaltenen Bestimmungen Empfehlungen und keine verbindlichen Verpflichtungen.
3. Die Bestimmungen des Artikels 13 beziehen sich nicht auf Rechte und Pflichten an beweglichem und unbeweglichem Eigentum, welche solchen Personen vor ihrer Aufnahme als Flüchtlinge in Griechenland zustanden.
4. (Anm.: Vorbehalt betreffend Artikel 17 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 190/1998)
5. Öffentliche Unterstützungen gemäß Artikel 23 sollen als Unterstützungen auf Grund der allgemeinen Gesetze und Bestimmungen des Landes gewährt werden. Außerordentliche Maßnahmen, welche die Königlich Griechische Regierung ergriffen hat oder aus Gründen besonderer Umstände zugunsten einer besonderen Gruppe griechischer Bürger ergreift, sollen nicht automatisch auf jenen Personenkreis ausgedehnt werden, welcher unter die Bestimmungen dieser Konvention fällt.
6. Die Königlich Griechische Regierung akzeptiert weder noch nimmt sie, insoweit Griechenland betroffen ist, den zweiten Abschnitt der Vorbehalte an, welche von der Türkischen Regierung zur Zeit der Unterzeichnung dieser Konvention erklärt wurden.
GUATEMALA
(Anm.: Vorbehalt und Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 178/2017.
Heiliger Stuhl
Erklärung
(Übersetzung)
Ich bin beauftragt, anläßlich der Überreichung der Ratifikationsurkunde Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß der Heilige Stuhl in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Artikels 42 Abs. 1 der Konvention den Vorbehalt macht, daß die Anwendung der Konvention in der Praxis mit dem speziellen Status des Vatikanstaates vereinbar sein muß und daß die Konvention kein Präjudiz zu den Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen in diesem Staat bildet.
Honduras:
Zu Art. 7:
Die Regierung der Republik Honduras versteht diese Bestimmung so, daß Flüchtlingen jene Erleichterungen und jene Behandlung gewährt werden, die Honduras nach seinem Ermessen unter Berücksichtung der wirtschaftlichen, sozialen und demokratischen Bedürfnisse sowie der Sicherheit des Staates für geeignet erachtet.
Zu Art. 17:
Dieser Artikel wird nicht dahingehend verstanden, einschränkend auf die Anwendung arbeits- und zivilrechtlicher Gesetze des Landes zu wirken, insbesondere soweit Arbeitsbedingungen und Quoten jener beruflichen Tätigkeit betroffen sind, die der Ausländer zu verrichten hat.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 24, 26 und 31 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 178/2017)
Zu Art. 34:
Honduras betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zugestanden wird.
IRAN
1. In allen Fällen, in denen Flüchtlinge auf Grund der Bestimmungen dieser Konvention die günstigste Behandlung genießen, die Angehörigen eines fremden Staates gewährt wird, behält sich der Iran das Recht vor, Flüchtlingen nicht die günstigste Behandlung zu gewähren, die Angehörigen von Staaten gewährt wird, mit denen der Iran regionale Niederlassungs-, Zoll- und wirtschaftliche oder politische Abkommen geschlossen hat.
2. Der Iran betrachtet die in den Art. 17, 23, 24 und 26 enthaltenen Bestimmungen als bloße Empfehlungen.
Irland
Erklärung
(Übersetzung)
Nach Auffassung der irischen Regierung sind die Worte des englischen Textes „public order“ in Artikel 32 (1) gleichbedeutend mit „public policy“ und die Worte „in accordance with due process of law“ in Artikel 32 (2) gleichbedeutend mit ,,in accordance with a procedure provided by law“.
Vorbehalte
Bezüglich Artikel 17 verpflichtet sich die irische Regierung nicht, Flüchtlingen größere Rechte auf entgeltliche Beschäftigung einzuräumen, als sie Ausländern im allgemeinen gewährt werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung des Artikels 15 übernimmt die irische Regierung nur insoweit, als es nach irischem Recht tunlich und zulässig ist.
(Anm.: Vorbehalte bezüglich des Artikels 29 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 77/1974).
Israel
(Übersetzung)
1. Die im Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ sollen ohne geographische Beschränkung verstanden werden.
2. Die Artikel 8 und 12 finden auf Israel keine Anwendung.
3. Artikel 28 findet auf Israel unter dem Vorbehalt der Beschränkungen nach Artikel 6 des Paßgesetzes 5.712/1952 Anwendung, gemäß dem der Minister nach freiem Ermessen
- a) die Ausstellung eines Passes oder eines Laissezpasser oder die Verlängerung ihrer Gültigkeit verweigern;
- b) einen Paß oder einen Laissez-passer nur unter bestimmten Bedingungen ausstellen oder verlängern;
- c) einen bereits ausgestellten Paß oder Laissez-passer für ungültig erklären oder deren Gültigkeit verkürzen und deren Rückgabe anordnen;
- d) sei es vor oder nach der Ausstellung eines Passes oder Laissez-passer die Zahl der Länder beschränken kann, für die sie Gültigkeit haben.
4. Der Finanzminister kann die im Artikel 30 vorgesehenen Erlaubnisse nach freiem Ermessen erteilen.
Italien
Italien hat anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 23. Juli 1952 folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
(Anm.: Vorbehalte zu den Artikeln 6, 7, 8, 19, 22, 23, 25 und 34 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 61/1967)
(Anm.: Erklärung zur Art. 17 und 18 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 260/1992)
Sie erklärt weiterhin, daß vom Standpunkt der von der Republik Italien auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A (2), enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Italien hat die anläßlich der Unterzeichnung abgegebene Erklärung sowie den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten.
Italien hat am 20. Oktober 1964 mitgeteilt, daß es die anläßlich der Unterzeichnung der Konvention gemachten und anläßlich deren Ratifikation bestätigten Vorbehalte zu den Artikeln 6, 7, 8, 19, 22, 23, 25 und 34 (BGBl. Nr. 55/1955) zurückziehe. In dieser Mitteilung wurde festgestellt, daß Italien seine gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 abgegebene Erklärung aufrechterhalte und die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 weiterhin nur als Empfehlungen anerkenne.
Jamaika
Jamaika hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Jugoslawien
Jugoslawien hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt a enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Kanada
Kanada hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Artikel 23 und 24 der Konvention:
Kanada interpretiert den Ausdruck,die sich erlaubterweise aufhalten' dahingehend, daß er sich nur auf Flüchtlinge bezieht, denen die Einreise für einen dauernden Aufenthalt gestattet wird; Flüchtlinge, denen die Einreise nur für einen vorübergehenden Aufenthalt gestattet wird, wird hinsichtlich der in Artikel 23 und 24 geregelten Belange die gleiche Behandlung zuteil wie Besuchern im allgemeinen.“
Kenia
Kenia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Kolumbien
Kolumbien hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Kongo
Kongo hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Demokratische Republik Kongo
Kongo hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Republik Korea
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 178/2017)
Lettland
- 1. Lettland erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 8 und 34 gebunden erachtet.
- 2. Mit Bezug auf Art. 26 erklärt Lettland, daß es sich das Recht vorbehält, einen Ort oder Orte für den Aufenthalt von Flüchtlingen zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ratsam erscheint.
- 3. Lettland erklärt, daß es Art. 17, Z 1 und 2, sowie Art. 24 nur als Empfehlungen und nicht als verbindliche Verpflichtungen betrachtet.
Liechtenstein
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 17 und 24 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 178/2017)
Liberia
Liberia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Luxemburg
Luxemburg hat den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Die Regierung des Großherzogtums versteht die in Artikel 1, Abschnitt A, der Konvention enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem l. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ gemäß der Formulierung a) des Abschnittes B desselben Artikels.
Madagaskar
Madagaskar hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Die Bestimmungen des Artikels 7 (1) sind nicht als eine Verpflichtung zu der gleichen Behandlung auszulegen, wie sie den Staatsangehörigen von Ländern gewährt wird, mit denen die Republik Madagaskar Niederlassungsabkommen oder Verträge über eine Zusammenarbeit abgeschlossen hat.
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 sind nicht dahingehend auszulegen, daß es der madagassischen Regierung verboten ist, in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen.
Die Bestimmungen des Artikels 17 können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie die Anwendung der Gesetze und Verordnungen, in denen der Anteil der Fremdarbeiter, die von Arbeitgebern in Madagaskar beschäftigt werden dürfen, festgelegt wird, verhindern oder die Verpflichtungen solcher Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Fremdarbeitern berühren.
MALAWI
1. Zu Art. 7, 13, 15, 19, 22 und 24:
Malawi erachtet diese Bestimmungen nur als Empfehlung und nicht als verbindliche Verpflichtung.
2. Zu Art. 17:
Malawi erachtet sich nicht als verpflichtet, einen Flüchtling, der irgendeine der in Art. 17 Abs. 2 lit. a bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung zu befreien.
Hinsichtlich des Art. 17 in seiner Gesamtheit verpflichtet sich Malawi nicht, den Flüchtlingen günstigere Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern gewährt wird.
3. Zu Art. 26:
Malawi behält sich das Recht vor, einen Wohnort oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ratsam erscheint.
4. Zu Art. 34:
Malawi betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen.
Mali
Mali hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Malta
Malta hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 2, 3, 4 und 5, Art. 8, 9, 11, 14, 17, 18, 23, 27, 28, 31, 32 und 34 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 217/2005)
Mexiko:
Interpretative Erklärungen:
Die mexikanische Regierung wird sich das Recht vorbehalten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und unbeschadet der in Art. 1 der Konvention und Art. 1 des Protokolls zur Konvention enthaltenen Begriffsbestimmung den Flüchtlingsstatus zu bestimmen und zu gewähren.
Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die mexikanische Regierung befugt, Flüchtlingen im Rahmen ihrer Bevölkerungspolitik und insbesondere ihrer Flüchtlingspolitik hinsichtlich der Einbürgerung und Eingliederung größere Erleichterungen zu gewähren als Ausländern im Allgemeinen.
Vorbehalte:
Die mexikanische Regierung ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, dass alle Flüchtlinge die Möglichkeit haben, bezahlte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, und bestätigt, ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die gleiche Behandlung zu gewähren wie Ausländern im Allgemeinen, einschließlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die den Prozentsatz an ausländischen Arbeitnehmern festlegen, die von Unternehmern in Mexiko beschäftigt werden dürfen, wobei dies nicht die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte berührt.
Da jedoch die mexikanische Regierung Flüchtlingen, die die in Art. 17 Abs. 2 lit. a, b und c der Konvention genannten Bedingungen erfüllen, nicht die automatische Ausdehnung der für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen garantieren kann, erklärt sie einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den genannten Bestimmungen.
Die mexikanische Regierung behält sich das Recht vor, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Flüchtlingen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen und die Bedingungen für den Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebiets festzulegen und erklärt daher einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den Artikeln 26 und 31 Abs. 2.
Unbeschadet der Einhaltung des in Art. 33 der Konvention niedergelegten Grundsatzes des Verbots der Ausweisung erklärt die mexikanische Regierung aufgrund Art. 33 der Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 32 der Konvention.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Mexiko am 11. Juli 2014 den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 32 der Konvention zurückgezogen.
Moldau
- 1. Gemäß Art. 40 Abs. 1 des Abkommens erklärt die Republik Moldau, dass vor der vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf das Hoheitsgebiet anwendbar sind, auf dem die Gerichtsbarkeit der Republik Moldau ausgeübt wird.
- 2. Die Republik Moldau wird die Bestimmungen dieses Abkommens anwenden, ohne einen Unterschied wegen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes zu machen, wie in Art. 3 des Abkommens festgehalten.
- 3. Im Sinne dieses Abkommens wird unter dem Ausdruck „Wohnsitz“ der ständige und gesetzliche Wohnort verstanden.
- 4. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Abkommens, nach welchen Flüchtlingen keine ungünstigere Behandlung gewährt werden soll als sie sonst üblicherweise Fremden gewährt wird, nicht so zu interpretieren, dass sie dazu verpflichten, Flüchtlinge so zu behandeln wie die Staatsangehörigen jener Staaten, mit denen die Republik Moldau regionale Zollabkommen, wirtschaftliche, politische und sozialversicherungsrechtliche Abkommen abgeschlossen hat.
- 5. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 13 als Empfehlungen und nicht als Verpflichtungen zu betrachten.
- 6. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 2 als Empfehlungen und nicht als Verpflichtungen zu betrachten.
- 7. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens interpretiert die Republik Moldau die Bestimmungen von Art. 21 des Abkommens als nicht verpflichtend, Flüchtlingen Unterkunft zu gewähren.
- 8. Die Regierung der Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 24 so zu interpretieren, dass sie die verfassungsrechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Arbeit und sozialen Schutz nicht verletzen.
- 9. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau anlässlich der Umsetzung von Art. 26 dieses Abkommens das Recht vor, Wohnorte für bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen im Interesse des Staates und der Gesellschaft zu errichten.
- 10. Die Republik Moldau wird die Bestimmungen von Art. 31 dieses Abkommens ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes für die Rechtsstellung von Flüchtlingen anwenden.
Monaco
(Übersetzung)
Unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen der Artikel 7 (Ziffer 2), 15, 22 (Ziffer 1), 23 und 24 vorläufig als Empfehlungen und nicht als bindende Verpflichtungen betrachtet werden.
Erklärung
Gemäß Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 sind die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ zu verstehen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Monaco die angenommene Alternative a) der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 mit Wirksamkeit vom 11. Februar 2022 auf Alternative b) geändert.
MOSAMBIK
Mosambik faßt diese Bestimmungen als bloße Empfehlungen auf, die es nicht verpflichten, Flüchtlingen hinsichtlich der Pflichtschulen und des Eigentums die gleiche Behandlung wie Mosambikern zu gewähren.
Mosambik legt diese Bestimmungen dahingehend aus, daß nicht gefordert wird, Befreiungen von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, zu gewähren.
Zu Art. 15:
Mosambik ist nicht verpflichtet, auf seinem Gebiet befindlichen Flüchtlingen oder Gruppen von Flüchtlingen ausgedehntere Rechte hinsichtlich des Vereinsrechts zu gewähren als den Staatsbürgern und behält sich das Recht vor, sie im Interesse der nationalen Sicherheit zu beschränken.
Zu Art. 26:
Mosambik behält sich das Recht vor, einen Ort oder Orte für den hauptsächlichen Aufenthalt von Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit zu beschränken, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit ratsam ist.
Zu Art. 34:
Mosambik betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren als im allgemeinen anderen Arten von Ausländern.
Namibia
Namibia behält sich das Recht vor, einen Ort oder Orte für die Erstübernahme und den Aufenthalt von Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit zu beschränken, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig ist oder ratsam erscheint.
Griechenland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Art. 17 mit Wirksamkeit vom 27. Februar 1995 zurückgenommen.
Neuseeland
Neuseeland hat folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Neuseeländische Regierung ist nur in der Lage, sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 24 Abs. 2 der Konvention zu verpflichten, insoweit es die neuseeländische Gesetzgebung erlaubt.“
Ferner hat Neuseeland eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Niederlande
Erklärungen
(Übersetzung)
Mit Bezug auf Artikel 26 dieser Konvention behält sich die Niederländische Regierung das Recht vor, für bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen aus Gründen der öffentlichen Ordnung einen Hauptaufenthaltsort zu bestimmen.
Bezüglich der in Artikel 40 Abs. 2 dieser Konvention erwähnten Notifikationen behält sich die Niederländische Regierung das Recht vor, eine Erklärung in Übereinstimmung mit Abschnitt B des Artikels 1 bezüglich solcher Gebiete abzugeben und Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 42 dieser Konvention zu machen.
Anläßlich der Hinterlegung der, niederländischen Ratifikationsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erkläre ich im Namen der niederländischen Regierung, daß diese die Amboinesen, die nach dem 27. Dezember 1949, dem Zeitpunkt des Überganges der Souveränität vom Königreich der Niederlande auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien, nach den Niederlanden gebracht wurden, nicht als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der genannten Konvention betrachtet.
Anläßlich der Ausdehnung erklärten die Niederlande für Surinam folgenden Vorbehalt:
Die Ausdehnung des Geltungsbereiches erfolgt mit den folgenden Vorbehalten, die ursprünglich bei der Ratifikation der Konvention erklärt wurden :
„1. daß in allen Fällen, in denen die Konvention in Verbindung mit dem Protokoll Flüchtlingen die günstigste Behandlung zusichert, die Staatsangehörigen eines fremden Landes eingeräumt wird, diese Bestimmung nicht so ausgelegt wird, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Staatsangehörigen von Ländern eingeräumt wird, die mit dem Königreich der Niederlande Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art, die auf Surinam Anwendung finden, geschlossen haben;
2. daß sich die Regierung von Surinam hinsichtlich des Artikels 26 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 Z 1 des Protokolls das Recht vorbehält, aus Gründen der öffentlichen Ordnung für gewisse Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen einen Hauptwohnort zu bestimmen.“
Nigeria
Nigeria hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Norwegen
Zu Artikel 17
(Übersetzung)
Die in Artikel 17, Ziffer 1, enthaltene Verpflichtung, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Vertragsstaaten aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung zu gewähren, die unter gleichen Umständen Angehörigen eines fremden Landes gewährt wird, soll nicht dahin ausgelegt werden, daß hiedurch die Begünstigungen der Verträge, die in Zukunft zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland, Island und Schweden oder Norwegen und irgendeinem dieser Länder zwecks Festlegung besonderer Bedingungen für den Austausch von Arbeitern zwischen diesen Ländern abgeschlossen werden könnten, auf Flüchtlinge erstreckt werden.
Zu Artikel 24
(Anm.: Vorbehalt mit Wirkung vom 21. Jänner 1954 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 55/1955)
Erklärung
(Übersetzung)
Gemäß Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, erklärt die norwegische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen, die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse,/die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden werden.
Paraguay
Paraguay hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
PAPUA-NEUGUINEA
Ferner hat Papua-Neuguinea am 20. August 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die teilweise Zurückziehung des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts wie folgt mitgeteilt:
„… Gemäß Art. 42 Abs. 2 der Konvention möchte ich mitteilen, dass Papua-Neuguinea seinen Vorbehalt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 26, Art. 31, Art. 32 und Art. 34 der Konvention im Zusammenhang mit Flüchtlingen, die seitens der Regierung von Australien nach Papua-Neuguinea überstellt wurden, zurücknimmt und die in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen betreffend diese Personen akzeptiert. Diese Rücknahme erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Vorbehalt bleibt für alle anderen Personen wirksam. …“
Peru
Peru hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Polen
Polen hat ferner anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 gebunden erachtet.
Portugal
Portugal hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Ferner hat Portugal in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 42 Abs. 1 der Konvention folgende Vorbehalte erklärt:
„1. In Anbetracht der besonderen Beziehungen zwischen Portugal und Brasilien soll die Behandlung, welche brasilianischen Staatsbürgern gewährt wird, in keinem Fall zum Zwecke der Auslegung jeglicher Klausel angewendet werden, welche den Flüchtlingen jene Meistbegünstigung zusichert, welche fremden Staatsbürgern gewährt wird.
2. Die Portugiesische Regierung garantiert jene Prinzipien verfassungsrechtlicher Natur, welche dieselben Angelegenheiten betreffen wie die auf die Ausnahme von der Reziprozität bezüglichen Bestimmungen dieser Konvention.“
Portugal erklärt am 13. Juli 1976:
1. Die Konvention wird ohne geographische Beschränkung angewendet.
2. Die zum Zeitpunkt des Beitritts Portugals zur Konvention gemachten Vorbehalte werden hiemit zurückgezogen und durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
In allen Fällen, in denen die Konvention den Flüchtlingen die Rechtsstellung der meistbegünstigsten Personen gewährt, die ausländischen Staatsangehörigen eingeräumt wird, ist diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, daß dies auch für die Rechtsstellung gilt, die Portugal brasilianischen Staatsangehörigen einräumt.
RWANDA
Zu Art. 26:
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung behält sich. Rwanda das Recht vor, den Wohnsitz der Flüchtlinge zu bestimmen und Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit vorzunehmen.
Sambia
Sambia hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Mit folgenden Vorbehalten gemäß Artikel 42 (1) der Konvention:
Artikel 17 (2)
Die Regierung der Republik Sambia möchte hinsichtlich des Artikels 17 Z 2 feststellen, daß sich Sambia nicht verpflichtet erachtet, einem Flüchtling, der eine der in Z (a) bis (c) angeführten Voraussetzungen erfüllt, eine automatische Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitsbewilligung zu gewähren.
Ferner möchte sich Sambia hinsichtlich des ganzen Artikels 17 nicht verpflichten, Flüchtlingen günstigere Rechte auf Anstellung einzuräumen als jene, die Ausländern im allgemeinen gewährt werden.
Artikel 22 (1)
Die Regierung der Republik Sambia möchte feststellen, daß sie Artikel 22 (1) nur als eine Empfehlung und nicht als eine bindende Verpflichtung erachtet, Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Elementarunterricht zuteil werden zu lassen.
Die Regierung der Republik Sambia möchte hinsichtlich des Artikels 26 feststellen, daß sie sich das Recht vorbehält, für Flüchtlinge einen Wohnort oder Wohnorte zu bestimmen.
Die Regierung der Republik Sambia möchte hinsichtlich des Artikels 28 feststellen, daß sie sich nicht gebunden erachtet, ein Reisedokument mit einer Rückkehrklausel in den Fällen auszustellen, in denen das Land eines zweiten Asyls einen Flüchtling von Sambia übernimmt oder seine Bereitschaft zur Übernahme desselben bekundet.
Schweden
Erklärung
Die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Janner 1951 eingetreten sind“ werden hinsichtlich Schwedens so verstanden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Janner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Vorbehalte
Erstens einen allgemeinen Vorbehalt, daß die Anwendung der Bestimmungen der Konvention, welche den Flüchtlingen die günstigste Behandlung zusichern, die den Staatsangehörigen von fremden Ländern gewährt wird, von der Tatsache nicht berührt wird, daß den Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens oder eines dieser Länder durch Schweden bereits besondere Rechte und Vorteile gewährt werden oder noch gewährt werden könnten;
zweitens folgende Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 8zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2019)
einen Vorbehalt zu Artikel 12, Ziffer 1, des Inhaltes, daß die Konvention das gegenwärtig in Kraft stehende schwedische internationale Privatrecht nicht modifiziert insoweit dieses festlegt, daß sich der Personalstatus eines Flüchtlings nach seinem nationalen Recht richtet;
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 86/1962)
einen Vorbehalt zu Artikel 17, Ziffer 2, des Inhaltes,
daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, einen Flüchtling, der eine oder die andere der unter lit. a — c erwähnten Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung zu befreien;
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer 2 und Artikel 7 Ziffer 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 77/1974)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 24 Z 1 lit. bzurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2019)
Die Regierung von Schweden notifizierte dem Generalsekretär in einer am 5. März 1970 eingelangten Mitteilung die Zurückziehung ihres Vorbehaltes zu Artikel 7 Z 2 der Konvention.
und einen Vorbehalt des Inhaltes, daß Schweden den Genuß der Vorteile der allgemeinen Krankenversicherung von der Eintragung in die Listen der jährlichen Volkszählung abhängig macht;
einen Vorbehalt zu Artikel 24, Ziffer 3, des Inhaltes, daß die darin angeführten Bestimmungen Schweden nicht binden;
und schließlich einen Vorbehalt zu Artikel 25 des Inhaltes, daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, durch eine schwedische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, für deren Ausstellung in Schweden nicht genügend Unterlagen vorliegen.
Schweiz
Erklärung:
(Übersetzung)
Gemäß Absatz 1 des Abschnittes B von Artikel 1 erklärt der Schweizerische Bundesrat, daß vom Standpunkt der von ihm auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Ziffer 2 des Abschnittes A von Art. .1 enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“, in folgendem Sinne ausgelegt werden: „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.“
Vorbehalte:
(Übersetzung)
Zu Artikel 17:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 77/1974)
Zu Artikel 24, Absatz 1, lit. a und b Absatz 3:
Die Schweiz hat am 18. Feber 1963 mitgeteilt, daß sie den anläßlich der Ratifikation der Konvention gemachten Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer 1 lit. a und b und Ziffer 3 (BGBl. Nr. 197/1955) gemäß Artikel 42 Ziffer 2 zurückziehe, soweit dieser Vorbehalt die Alters- und Hinterbliebenenversicherung betrifft.
(Anm.: Vorbehalt in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 lit. a und b zurückgezogen mit BGBl. Nr. 539/1988).
SIERRA LEONE
Sierra Leone möchte in bezug auf Art. 17 Abs. 2 feststellen, daß es sich nicht für verpflichtet erachtet, Flüchtlingen die darin vorgesehenen Rechte zu gewähren.
Weiters möchte Sierra Leone hinsichtlich des Art. 17 in seiner Gesamtheit feststellen, daß es den Artikel nur als eine Empfehlung und nicht als eine verbindliche Verpflichtung betrachtet.
Sierra Leone möchte feststellen, daß es sich durch die Bestimmungen des Art. 29 nicht als gebunden erachtet und behält sich das Recht vor, Ausländern besondere Steuern aufzuerlegen, wie dies in der Verfassung vorgesehen ist.
SIMBABWE
1. Simbabwe erklärt, daß es nicht durch irgendeinen der Vorbehalte zu der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden ist, deren Anwendung durch die Regierung des Vereinigten Königreiches vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein Hoheitsgebiet ausgedehnt worden war.
2. Simbabwe möchte hinsichtlich des Art. 17 Abs. 2 feststellen, daß es sich nicht als verpflichtet erachtet, einen Flüchtling, der irgendeine der in lit. a bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligug (Anm.: Arbeitsbewilligung) zu befreien. Darüber hinaus verpflichtet sich Simbabwe hinsichtlich des Art. 17 in seiner Gesamtheit nicht, den Flüchtlingen günstigere Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern gewährt wird.
3. Simbabwe möchte feststellen, daß es Art. 22 Abs. 1 nur als eine Empfehlung und nicht als Verpflichtung betrachtet, Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden zu lassen, wie es dies eigenen Staatsangehörigen bezüglich der Pflichtschulen gewährt.
4. Simbabwe betrachtet die Art. 23 und 24 nur als Empfehlungen.
5. Simbabwe möchte hinsichtlich des Art. 26 feststellen, daß es sich das Recht vorbehält, einen Wohnort oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen.
SOMALIA
Somalia ist der Konvention unter der Voraussetzung beigetreten, daß nichts in der genannten Konvention dahingehend ausgelegt wird, daß es die nationale Rechtsstellung oder politische Bestrebung verschleppter Personen aus somalischen Hoheitsgebieten unter fremder Herrschaft schädigt oder nachteilig beeinträchtigt.
In diesem Geiste verpflichtet sich Somalia, die Bedingungen und Bestimmungen der genannten Konvention einzuhalten.
SPANIEN
Der Ausdruck „die günstigste Behandlung“ wird in allen Artikeln, in denen er verwendet wird, dahingehend ausgelegt, daß er nicht die Rechte einschließt, die, auf Grund von Gesetzen oder von Verträgen, Staatsangehörigen von Portugal, Andorra, der Philippinen oder lateinamerikanischer Länder oder Staatsangehörigen von Staaten gewährt werden, mit denen internationale Abkommen regionaler Art abgeschlossen sind.
Spanien ist der Auffassung, daß Art. 8 keine bindende Bestimmung sondern eine Empfehlung ist.
Spanien behält sich ihre Haltung zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 vor. Art. 12 Abs. 2 wird dahingehend ausgelegt, daß er sich ausschießlich auf Rechte bezieht, die von einem Flüchtling erworben wurden, ehe er in einem Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings erlangte.
Art. 26 der Konvention wird dahingehend ausgelegt, daß er besondere Maßnahmen betreffend den Aufenthaltsort besonderer Flüchtlinge gemäß den spanischen Rechtsvorschriften nicht ausschließt.
SUDAN
Sudan erklärt einen Vorbehalt zu Art. 26 der Konvention.
SURINAME
Suriname erklärt, daß die von den Niederlanden am 29. Juli 1951 anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention auf Suriname erklärten Vorbehalte auf die Republik Suriname nicht weiter Anwendung finden.
Tansania
Tansania hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Timor-Leste
Im Einklang mit Art. 42 der Konvention erklärt die Demokratische Republik Timor-Leste anlässlich ihres Beitritts Vorbehalte zu den Art. 16 Abs. 2, 20, 21, 22, 23 und 24.
Türkei
Der Vorbehalt der Türkei hat folgenden Wortlaut:
Keine Bestimmung dieser Konvention, kann so ausgelegt werden, daß Flüchtlingen mehr Rechte eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei zuerkannt werden.
Die Erklärung der Türkei hat folgenden Wortlaut:
A. Die Regierung der Türkischen Republik gehört den in Artikel 1 Abschnitt A dieser Konvention erwähnten Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und vom 30. Juni 1928 nicht an. Da andererseits die 150 unter die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 fallenden Personen auf Grund des Gesetzes Nr. 3527 amnestiert worden sind, sind die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Türkei nicht mehr gültig. Infolgedessen betrachtet die Regierung der Türkischen Republik die Konvention vom 28. Juli 1951. unabhängig von den oben erwähnten Vereinbarungen.
B. Für Verpflichtungen aus dieser Konvention versteht die Regierung der Republik unter den in Artikel 1 Abschnitt B zitierten Worten „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
C. Ebenso ist die Regierung der Republik der Auffassung, daß der in Artikel 1 Abschnitt C der Konvention erwähnte Akt der Inanspruchnahme oder des Wiedererwerbes — nämlich „wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat“ — nicht nur vom Begehren der betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung des betreffenden Staates abhängt.
TUVALU
Tuvalu bestätigt, daß es die Konvention mit den seinerzeit vom Vereinigten Königreich in bezug auf die Gilbert- und Elice-Inseln erklärten Vorbehalte als weiterhin in Kraft stehend betrachtet.
UGANDA
Zu Art. 7:
Diese Bestimmung wird von Uganda dahingehend aufgefaßt, daß es Flüchtlingen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in Uganda befinden, keinerlei gesetzliche, politische oder andere geltend zu machende Rechte gewährt. In diesem Sinne gewährt Uganda Flüchtlingen jene Erleichterungen und jene Behandlung, die die Regierung der Republik Uganda nach ihrem reinen Ermessen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Sicherheit sowie wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse für geeignet erachtet.
Uganda erklärt, daß es die Bestimmungen der Art. 8 und 9 nur als Empfehlungen anerkennt.
Zu Art. 13:
Uganda behält sich das Recht vor, die Anwendung dieser Bestimmung ohne Befassung nationaler oder internationaler Gerichtshöfe oder Schiedsgerichte zu beschränken, wenn es dies als im öffentlichen Interesse liegend erachtet.
Zu Art. 15:
Uganda steht es im öffentlichen Interesse völlig frei, Flüchtlingen als einer Klasse von Einwohnern innerhalb ihres Hoheitsgebietes einige oder alle durch diesen Artikel gewährte Rechte zu versagen.
Zu Art. 16:
Uganda faßt Art. 16 Abs. 2 und 3 dahingehend auf, daß er von Uganda nicht verlangt, einem Flüchtling, der des Armenrechts bedürftig ist, eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als allgemein Ausländern unter ähnlichen Umständen gewährt wird.
Zu Art. 17:
Die in Art. 17 vorgesehene Verpflichtung, die Flüchtlingen, die sich erlaubterweise unter den gleichen Umständen im Lande aufhalten, zu gewähren ist, wird nicht in einer Weise ausgelegt, derzufolge die Vorzugsbehandlung für Angehörige von Staaten, die auf Grund bestehender oder künftiger Verträge zwischen Uganda und diesen Ländern, insbesondere Staaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft und der Organisation für Afrikanische Einheit, gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen dieser Vertragswerke besondere Vorrechte genießen, auf Flüchtlinge ausgedehnt wird.
Zu Art. 25:
Uganda faßt diesen Artikel dahingehend auf, daß er von Uganda nicht verlangt, im Zusammenhang mit der Gewährung einer solchen Hilfe für Flüchtlinge Ausgaben auf sich zu nehmen, außer wenn diese Hilfe vom Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder einer anderen ihm eventuell nachfolgenden Organisation der Vereinten Nationen angefordert und die entstehenden Ausgaben von diesem oder dieser Uganda rückerstattet wird.
Zu Art. 32:
Uganda hat das uneingeschränkte Recht, im öffentlichen Interesse ohne gesetzliches Verfahren Flüchtlinge aus seinem Gebiet auszuweisen und kann jederzeit jene internen Maßnahmen ergreifen, die es angesichts der Umstände für erforderlich hält; dies jedoch mit der Maßgabe, daß diesbezügliche Maßnahmen sich in keinem Fall zum Nachteil der Bestimmungen des Art. 33 dieser Konvention auswirken.
Uruguay
Uruguay hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland
Vorbehalte
(Übersetzung)
i) die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Falle anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staate besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind.
ii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nimmt die Ziffer 2 des Artikels 17 unter der. Bedingung an, daß in lit. a die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß lit. c wegfällt.
iii) Was die in lit. b der Ziffer 1 des Artikels 24 erwähnten Fragen betrifft, die in die Kompetenz des nationalen Gesundheitsdienstes fallen, kann sich die Regierung nur verpflichten, die Bestimmungen dieser Ziffer im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 2 des gleichen Artikels im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
iv) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, die in den Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 erwähnten Verpflichtungen zu erfüllen und sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 3 im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
Erklärung
Hiemit wird gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels 40 der erwähnten Konvention erklärt, daß die Konvention auf die Kanalinseln und die Insel Man mit nachstehenden, gemäß Ziffer 1 des Artikels 42 der Konvention gemachten Vorbehalten, angewendet werden soll:
i) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist. der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Fall anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit auf der Insel Man und auf den Kanalinseln hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Insel Man und die Kanalinseln im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind.
ii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland stimmt der Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 des Arkels 17 (Anm.: Artikels 17) auf die Insel Man und auf die Kanalinseln unter der Bedingung zu, daß die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß lit. c wegfällt.
iii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der lit. b der Ziffer 1 des Artikels 24 und der Ziffer 2 desselben Artikels auf den Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; desgleichen können die Bestimmungen der genannten lit. b, die in die Kompetenz des Gesundheitsdienstes der Insel Man fallen, und die Bestimmungen der Ziffer 2 desselben Artikels auf der Insel Man nur im Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
iv) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln angewendet werden; sie kann sich nur verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffer 3 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel 40 Abs. 2 der gegenständlichen Konvention die Erklärung abgegeben, daß die Konvention auf die Gebiete
Dominica, Ellice-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi-Inseln, Gambia, Gilbert-Inseln, Grenada, Jamaica, Kenia, Mauritius, Schutzgebiet Salomon-Inseln, Seychellen-Inseln, Schutzgebiet Somaliland, St. Vincent, Zypern
mit folgenden
Vorbehalten
(Übersetzung)
i) Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreiches hindern die Artikel 8 und 9 die vorerwähnten Gebiete nicht daran, in Kriegszeiten oder unter anderen schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen Maßnahmen gegen einen. Flüchtling auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Interesse der nationalen Sicherheit zu ergreifen. Artikel 8 hindert die Regierung des Vereinigten Königreiches nicht an der Ausübung von Rechten an Eigentum oder Interessen, die sie gegebenenfalls als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrages oder einer anderen Vereinbarung oder Abmachung zur Wiederherstellung des Friedens, die als Folge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurden oder gegebenenfalls geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner berührt Artikel 8 nicht die Behandlung von Eigentum oder Interessen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für die vorerwähnten Gebiete auf Grund eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches und einem anderen Staat besteht oder bestand, unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreiches stehen.
ii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches nimmt Artikel 17 Abs. 2 hinsichtlich seiner Anwendung auf die vorerwähnten Gebiete mit der Maßgabe an, daß die Worte „drei Jahre“ in lit. a durch die den und daß lit. c entfällt.
iii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches kann sich lediglich verpflichten, daß Artikel 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 auf die vorerwähnten Gebiete angewendet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
iv) Die Regierung des Vereinigten Königreiches kann sich nicht verpflichten, daß Artikel 25 Abs. 1 und 2 in den vorerwähnten Gebieten in Kraft gesetzt wird; sie kann sich lediglich verpflichten, daß Absatz 3 in den vorerwähnten Gebieten angewendet wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
auf Sansibar und St. Helena mit den unter (i), (iii) und (iv) genannten Vorbehalten,
auf Britisch-Honduras mit einem Ziffer (i) entsprechenden Vorbehalt Anwendung findet.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich der Konvention auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden, erstreckt wird:
1. Am 11. Juli 1960 auf die Föderation von Rhodesien und Njassaland,
2. Am 11. November 1960 auf Basutoland, Betschuanaland und Swasiland.
Das Vereinigte Königreich hat folgende Vorbehalte erklärt:
- a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland ist der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Fall anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit in der Föderation von Rhodesien und Njassaland sowie in Basutoland, Betschuanaland und Swasiland hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Föderation von Rhodesien und Njassaland, Basutoland, Betschuanaland und Swasiland im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind.
- b) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland stimmt der Anwendung der Bestimmungen der Z 2 des Artikels 17 auf die Föderation von Rhodesien und Njassaland, Basutoland, Betschuanaland und Swasiland unter der Bedingung zu, daß die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß lit. c wegfällt.
- c) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der lit. b der Z 1 des Artikels 24 und der Z 2 desselben Artikels auf die Föderation von Rhodesien und Njassaland im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
- d) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland kann sich nicht verpflichten, daß die Bestimmungen der Z 1 und 2 des Artikels 25 auf die Föderation von Rhodesien und Njassaland, Basutoland, Betschuanaland und Swasiland angewendet werden; sie kann sich nur verpflichten, daß die Bestimmungen der Z 3 auf die Föderation von Rhodesien und Njassaland, Basutoland, Betschuanaland und Swasiland im Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnte den Geltungsbereich der Konvention am 4. September 1968 auf St. Lucia und Montserrat und am 20. April 1970 auf die Bahama-Inseln aus. Die Niederlande dehnten am 29. Juli 1971 den Geltungsbereich der Konvention auf Surinam aus.
Anläßlich der Ausdehnung erklärte das Vereinigte Königreich für die Bahama-Inseln folgenden Vorbehalt:
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 17 Z 2 und 3 der Konvention:
Flüchtlinge und deren Angehörige unterliegen normalerweise denselben Gesetzen und Regelungen, die allgemein für die Beschäftigung von Nicht-Bahamern innerhalb des Commonwealth der Bahama-Inseln gelten, solange sie nicht die bahamische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Zypern
Zypern hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur Konvention bestätigte die Regierung von Zypern die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention auf dessen Gebiet von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland gemacht worden waren.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
in der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen und die allgemeine Deklaration der Menschenrechte, genehmigt am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung, den Grundsatz enthält, daß die Menschen grundlegende Rechte und Freiheiten ohne Unterschied besitzen sollen,
in der Erwägung, daß die Vereinten Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten ihre größte Anteilnahme an den Flüchtlingen bekanntgaben und sich bestrebten, den Flüchtlingen die größtmögliche Ausübung jener grundlegenden Rechte und Freiheiten zu sichern,
in der Erwägung, daß es wünschenswert wäre, frühere internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zu festigen, die Reichweite und den Schutz, die durch solche Abkommen gewährt werden, durch ein neues Abkommen auszuweiten,
in der Erwägung, daß die Ausübung des Asylrechtes überaus schwere Bürden manchen Ländern auferlegen und eine zufriedenstellende Lösung des Problems, dessen internationale Reichweite und Art die Vereinten Nationen anerkannt haben, nicht ohne internationale Zusammenarbeit erreicht werden kann,
in der Hoffnung, daß alle Staaten die soziale und menschenfreundliche Seite des Flüchtlingsproblemes anerkennen und alles, was in ihrer Macht steht, daransetzen, um zu verhindern, daß dieses Problem Grund einer Spannung zwischen den Staaten wird, endlich
in Kenntnis, daß der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Überwachung der internationalen Abkommen für den Schutz der Flüchtlinge betraut ist, und in Anerkennung dessen, daß die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die dieses Problem behandeln, von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängig sind,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang = Anlage 1
Annex = Anlage 2
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40242863
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)