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Artikel 11 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 11

Geflüchtete Seeleute

Bei Flüchtlingen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Flüchtlinge zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Seßhaftmachung in einem anderen Lande zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054684

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