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Artikel 13 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 13

Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Schlagworte

Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054686

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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