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Artikel 14 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 14

Geistiges und gewerbliches Eigentum

Bezüglich des Schutzes von gewerblichem Eigentum, wie Erfindungen, technischen Plänen oder Modellen, Schutzmarken und Handelsnamen und des Schutzes von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten wird dem Flüchtling in dem Lande, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der gleiche Schutz gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Landes. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates wird dem Flüchtling der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054687

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