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Artikel 18 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 18

Selbständige Arbeit

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, die günstigste Behandlung zusichern, auf jeden Fall aber keine schlechtere, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird.

Schlagworte

Handelsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054691

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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