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BGBl III 179/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

179. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

179. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 216/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Monaco

16. Juni 2010

Nauru

28. Juni 2011

Ferner hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben:

- Guatemala11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 534/1991. am 26. April 2007 den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung zurückgezogen; und

- die Republik Korea22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 807/1993. am 1. September 2009 ihren anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt zurückgenommen.

Weiters haben die Niederlande33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 und BGBl. Nr. 534/1991. mit Wirksamkeit vom 22. Juni 2011 den Geltungsbereich auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Faymann

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