5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Südsudan am 10. Dezember 2018 seine Beitrittsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2013) hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, sich an die Alternative b) der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Mexiko1 am 11. Juli 2014 den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 32 der Konvention zurückgezogen.
Ferner hat Papua-Neuguinea2 am 20. August 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die teilweise Zurückziehung des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts wie folgt mitgeteilt:
„… Gemäß Art. 42 Abs. 2 der Konvention möchte ich mitteilen, dass Papua-Neuguinea seinen Vorbehalt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 26, Art. 31, Art. 32 und Art. 34 der Konvention im Zusammenhang mit Flüchtlingen, die seitens der Regierung von Australien nach Papua-Neuguinea überstellt wurden, zurücknimmt und die in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen betreffend diese Personen akzeptiert. Diese Rücknahme erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Vorbehalt bleibt für alle anderen Personen wirksam. …“
Kurz
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