Artikel 26
Bewegungsfreiheit
Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren, ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054699
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