Kapitel IV
Lebensführung
Artikel 20
Bewirtschaftung
Wo ein Bewirtschaftungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Flüchtlinge wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054693
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