European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121603
Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in ihrem Punkt 4. mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Übrigen aufgehoben.
Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Im derzeitigen Verfahrensstadium sind noch zwei Problemkreise strittig: Einerseits geht es um die Frage, inwieweit Investitionen der Streitteile in die Liegenschaft mit der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sind. Andererseits wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, bestimmte Kreditverbindlichkeiten unterlägen – mit Ausnahme eines Teilbetrags von (richtig statt wie im Spruch des Rekursgerichts 17.289,24 EUR) 17.789,24 EUR – nicht der Aufteilung.
Die Streitteile hatten etwa zwei Jahre vor ihrer Eheschließung im September 1995 mit der Planung eines Zubaus auf einer Liegenschaft der Eltern der Frau begonnen, welcher die Ehewohnung bilden sollte. Anfang 1995 wurde mit den Bauarbeiten für die Ehewohnung sowie zeitgleich mit der Renovierung des Elternhauses begonnen. Der Zubau und die Renovierung finanzierten zum größten Teil die Eltern, aber auch die Streitteile tätigten Investitionen in die Ehewohnung. Nachdem dadurch ein Negativsaldo auf ihrem Girokonto entstanden war, nahmen sie zu dessen Abdeckung Anfang 1998 einen Kredit über 500.000 S auf. Nachdem 2002 neben der Ehewohnung ein Carport sowie 2004 ein Holzschuppen errichtet worden war, begannen die Ehegatten im Frühjahr 2009 mit der Errichtung eines Zwischentrakts inklusive Wintergarten und Terrasse. Für diese Arbeiten, die im Herbst 2010 fertiggestellt wurden, nahmen sie Mitte 2010 einen Kredit über rund 123.400 EUR auf. Mit Übergabsvertrag vom 8. 9. 2009 übergaben die Eltern der Frau ihr die Liegenschaft über Ersuchen der Streitteile in ihr Alleineigentum; in diesem Zusammenhang schlossen die Parteien auch einen Erbvertrag ab, der die Kinder der Streitteile im Falle des Todes der Frau absichern sollte. Es „stand von Anfang an fest“, dass sie Alleineigentümerin der Liegenschaft werden soll; eine Übergabe zur Hälfte an den Mann war nicht im Gespräch. An eine Scheidung dachten die Streitteile zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags nicht. Diese wurde schließlich mit Urteil vom 11. 12. 2014 ausgesprochen. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft war im Mai 2014 erfolgt.
Anfang 2014 hatte der Mann einen Kredit in Höhe von 131.000 EUR aufgenommen, um damit einen auf seinem Girokonto aufgelaufenen Negativsaldo abzudecken. Dieser war mit einem Teilbetrag von 17.789,24 EUR durch die Zahlung von Rechnungen für „Investitionen“ in die Ehewohnung entstanden, im Übrigen aber durch den Erwerb von Reitpferden ab 2011 für die gemeinsame Tochter, die im Rahmen eines Schulsportmodells den Reitsport ausübt. Ein 2012 um 55.000 EUR erworbenes Pferd wurde mit erheblichem Verlust verkauft, weil es sich ca 10 Tage nach dem Kauf den Fuß gebrochen hatte. Die genauen Kauf‑ und Verkaufspreise weiterer Pferde sind nicht feststellbar. Während der ehelichen Gemeinschaft wurden insgesamt sechs Pferde gekauft bzw durch andere ersetzt. Beide Elternteile waren bestrebt, ihre Tochter sowie deren Reitsport zu fördern. Der Frau waren allerdings weder die Kaufpreise noch die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme bekannt. Sie wäre mit Kaufpreisen von 55.000 EUR oder mehr für ein Pferd keinesfalls einverstanden gewesen. Die Pferde waren ausschließlich dem Gebrauch durch die Tochter gewidmet. Es ist nicht feststellbar, dass sie etwa als Wertanlage gekauft worden wären.
Zwischen den Streitteilen war und ist unstrittig, dass die Liegenschaft mit der Ehewohnung der Frau verbleiben soll. Der Antragsteller begehrte eine Ausgleichszahlung, die er letztlich mit 208.000 EUR bezifferte, und vertrat unter anderem die Auffassung, sowohl die Investitionen in die Liegenschaft als auch seine Kreditverbindlichkeiten seien bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Die Frau wandte dagegen im Wesentlichen ein, die ihr von ihren Eltern erst nach der Eheschließung geschenkte Liegenschaft falle nicht in die Aufteilungsmasse. Die Anschaffung der Pferde sei weder dem Lebensstandard der Streitteile angemessen noch in ihrem Sinn gewesen.
Das Erstgericht sprach aus, dass der Antragsteller „alleiniger Kreditnehmer“ des genannten Kredits bleibe (Punkt 1.), sein Antrag auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 208.000 EUR abgewiesen werde (Punkt 2.), die Antragsgegnerin die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderung einer Bank allein zurückzuzahlen hatte, wogegen der Antragsteller nur noch Ausfallsbürge sei (Punkt 3.), und wies den Antrag des Antragstellers, weitere Bankverbindlichkeiten aufzuteilen, ab (Punkt 4.). Rechtlich vertrat es die Auffassung, sämtliche finanziellen Aufwendungen der Streitteile, die vor der Eheschließung getätigt wurden, fielen nicht in die Aufteilungsmasse. Es habe auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, weil für das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten nicht ausreiche. Wertsteigerungen des Gebäudes erhöhten zwar im Allgemeinen den Wert der Liegenschaft und damit grundsätzlich das Vermögen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers. Mit allfälligen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen für Aufwendungen vor der Übergabe der Liegenschaft an die Frau sei der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob Ansprüche gegen die Eltern als Empfänger der Leistungen oder gegen die Antragsgegnerin als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin zu richten seien. Lediglich wertsteigernde Aufwendungen nach dem Eigentumserwerb könnten im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine Wertsteigerung von 16.000 EUR bestanden habe, gebühre dem Antragsteller unter Berücksichtigung des im Mai 2014 mit über 105.000 EUR offenen Kredits keine Ausgleichszahlung. Die Verbindlichkeiten des Mannes aus dem „Pferdekredit“ seien bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, sei doch die Zugehörigkeit der Pferde zum ehelichen Gebrauchsvermögen zu verneinen, weil diese von keinem der Streitteile verwendet worden seien. Es sei daher auch nicht näher darauf einzugehen, ob sie als Wertanlagen geeignet seien.
Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung in ihrem Punkt 2. insoweit ab, als es die Antragsgegnerin schuldig erkannte, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung in Höhe von 17.289,24 EUR zu leisten. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Ehewohnung sei in die Aufteilung nicht einzubeziehen, weil sie der Frau von Dritten geschenkt worden sei und der Ausnahmefall des § 82 Abs 2 EheG nicht vorliege. Voreheliche Aufwendungen auf die spätere Ehewohnung unterlägen generell nicht der Aufteilung; auch ein durch Investitionen der Ehegatten bewirkter Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stelle kein aufzuteilendes Vermögen dar. Werterhöhende Aufwendungen während der Ehe auf in die Ehe eingebrachtes Vermögen seien in die Aufteilung einzubeziehen. Die weit überwiegende Wertschöpfung an der eingebrachten Ehewohnung der vor dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgt, weshalb sie nicht in die Aufteilungsmasse falle. In einem solchen Fall seien die von einem Lebensgefährten erbrachten Leistungen in der Regel unter dem Titel einer Bereicherung einzuklagen. Das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Ehegatten (und den Eltern der Frau) habe das Erstgericht zu Recht verneint. Die Ausführungen des Mannes, mit denen eine Einheit des Übergabs‑ und Erbvertrags konstruiert werden solle, könnten das Rekursgericht nicht überzeugen. Es sei völlig lebensfremd, dass der Erbvertrag als Absicherung für den Mann dienen hätte sollen und die Frau hinsichtlich des Hälfteanteils der übergebenen Liegenschaft lediglich als Treuhänderin aufgetreten wäre.
Die vom Mann für die Tochter erworbenen Reitpferde seien weder Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens gewesen, noch habe es sich um Wertanlagen gehandelt, die zur Verwertung bestimmt gewesen wären. Die Pferde seien auch nicht von den Eltern einvernehmlich zu Unterhaltszwecken angeschafft worden, sei doch (unbekämpft) festgestellt worden, dass die Frau mit der Anschaffung so teurer Pferde nicht einverstanden gewesen wäre. Da diese selbst als Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterlägen, sei folgerichtig auch der kongruente Kredit im Aufteilungsverfahren „prinzipiell“ nicht zu berücksichtigen. Die beantragte Feststellung, es seien aus diesem Kredit „weitere Aufwendungen des ehelichen Lebens“ gezahlt worden, reiche für eine weitergehende Berücksichtigung im Aufteilungsverfahren nicht aus; es sei auch festzuhalten, dass die während der ehelichen Gemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich seien und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden könnten. Tatsächlich festgestellt habe das Erstgericht lediglich die Zahlung von vier Rechnungen von diesem Konto in einer Höhe von gesamt 17.789,24 EUR. Selbst wenn eine Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliegen sollte, seien die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen, insoweit sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Zeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten. Aufgrund des Wertzuwachses im Vermögen der Frau durch diese Aufwendungen des Mannes entspreche es der Billigkeit, ihr eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe aufzuerlegen, zumal die wertsteigernden Investitionen einzig und allein ihr Vermögen erhöht hätten.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen gewesen sei; vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls maßgebend gewesen. Ob auch eine andere Entscheidung rechtlich möglich und billig gewesen wäre, habe keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung – mit Ausnahme von Punkt 4. – erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und mit seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. Soweit der Revisionsrekurswerber vermeintliche Mängel des Rekursverfahrens geltend macht und dem Rekursgericht in diesem Zusammenhang insbesondere vorwirft, sich mit den Argumenten in der Beweis‑ und Verfahrensrüge seines Rekurses nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben, unterlässt er es über weite Strecken die Relevanz allfälliger Verfahrensverstöße auch nur einigermaßen konkret darzulegen, obwohl ihn schon das Rekursgericht darauf aufmerksam gemacht hat, dass er auszuführen hätte, zu welchen konkreten Verfahrensergebnissen das Gericht bei pflichtgemäßem Vorgehen gelangt wäre. Auch im Außerstreitverfahren ist eine Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn es der Rechtsmittelwerber unterlässt, die Relevanz möglicher prozessualer Fehler zumindest einigermaßen konkret darzulegen (vgl nur RIS‑Justiz RS0043027 [T13]).
Ebensowenig entspricht es dem Gesetz, wenn sich ein Revisionsrekurswerber mit ganz allgemeinen Bemängelungen begnügt und dabei auf nicht näher erläuterte Ausführungen in seinem Rekurs verweist. Ein derartiger Verweis ist regelmäßig unzulässig und unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0043579 [T19]; RS0007029). Auch im Verfahren außer Streitsachen ist zu verlangen, dass die Rechtsmittelausführungen aus sich heraus verständlich sind, ohne dass das Rechtsmittelgericht genötigt ist, nach allenfalls einschlägigen Passagen in früheren Schriftsätzen zu suchen (vgl auch RIS‑Justiz RS0007029 [T15]).
Damit hat sich die Behandlung des Rechtsmittels auf die Rechtsrüge zu beschränken.
2. Unverständlich sind die Ausführungen zur behaupteten Notwendigkeit einer gemeinsamen Beurteilung des Übergabsvertrags und des Erbvertrags, geht der Revisionsrekurswerber doch auf die Inhalte dieser Verträge gar nicht ein. Damit ist eine Basis für seine Rechtsausführungen nicht zu erkennen. Aus diesem Grund bleibt auch ganz unklar, worin „das vom Antragsteller vorgetragene Modell der Treuhandschaft“ bestehen sollte und welche für den Antragsteller günstigen Konsequenzen daraus möglicherweise gezogen werden könnten.
3. Zu seinen Revisionsrekursausführungen zum (seinerzeitigen?) Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich auf die Rechtsausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden, denen der Antragsteller im Kern nichts Überzeugendes entgegenhalten kann. Darüber hinaus lässt er ganz offen, welche für ihn günstige Rechtsfolge sich bei Annahme einer (bereits aufgelösten?) Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ergeben könnte. Was es bedeuten soll, die Antragsgegnerin sei zwar grundbücherliche Alleineigentümerin geworden, ihm komme aus dem Gesellschaftsvertrag aber „genauso ein entsprechender Anspruch“ an dieser zu, bleibt unerfindlich, zumal über den Inhalt des vermeintlichen Gesellschaftsvertrags (weiterhin) geschwiegen wird (vgl dazu etwa RIS‑Justiz RS0023316 [T2, T3, T4]). Vielmehr steht fest, dass der Mann gerade kein Miteigentum an der Liegenschaft erlangen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0014571 [T3] = 7 Ob 183/97f). Der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung zu 4 Ob 35/98w, die eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Lebensgefährten und nicht eine Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG betrifft, ist eine solche Aussage nicht zu entnehmen. Im Übrigen stehen die entsprechenden Rechtsbehauptungen zu einem Gesellschaftsverhältnis in unlösbarem Widerspruch zur ebenfalls behaupteten Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen als Treuhandschaft.
4.1. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sind die von den Streitteilen (mit‑)finanzierten Baumaßnahmen auf der Liegenschaft weitgehend in Zeiträumen erfolgt, in denen die Frau noch nicht Eigentümerin war. Auch wenn solche Investitionen aus „ehelichen Mitteln“ der Errichtung der Ehewohnung (samt bestimmter Außenanlagen) dienten, sind sie nach verbreiteter Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0057363) im Aufteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil damit lediglich der Wert einer fremden Sache gesteigert, nicht aber eheliches Vermögen geschaffen wird; der Oberste Gerichtshof hat auch entschieden (8 Ob 13/05b = SZ 2005/44), dass sich daran auch durch eine spätere unentgeltliche Übereignung der Liegenschaft an einen Ehegatten nichts ändert.
Für den vorliegenden Fall ist eben die Besonderheit zu beachten, dass „von Anfang an feststand“, dass die Frau Alleineigentümerin der Liegenschaft werden soll, womit ersichtlich gemeint ist, dass sich die Beteiligten über die Eigentumsübertragung in näherer Zukunft einig waren. Unter diesen Umständen entspricht es dem Zweck des § 81 EheG dem vermögensrechtlichen Ausgleich im Ergebnis nicht anders vorzunehmen als im Falle von Investitionen in eine einem (oder beiden) Ehegatten gehörende Liegenschaft, sofern die (schon zum Investitionszeitpunkt beabsichtigte) Eigentumsübertragung an einen Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft auch tatsächlich erfolgt ist (zur Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit RIS‑Justiz RS0057363 [T3, T8]). Wirtschaftlich betrachtet stammt nicht der gesamte Liegenschaftswert aus dem Vermögen der Eltern; vielmehr ist er teilweise auf eheliche Investitionen zurückzuführen.
Auch die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Revisionsrekurswerber macht somit zutreffend geltend, dass er mit seinem Begehren auf Abgeltung der vor der Eigentumsübertragung eingetretenen Wertsteigerung nicht auf Bereicherungsansprüche gegen seine Schwiegereltern (die früheren Liegenschaftseigentümer) oder die Antragsgegnerin verwiesen werden kann. Vielmehr ist der Vermögenszuwachs durch die Investitionen der Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft (vgl 4.2.) bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
4.2. Weiters ist strittig, inwieweit die Wertsteigerungen der Liegenschaft aus Mitteln der Streitteile vor oder nach der Eheschließung eingetreten sind. Generell gilt, dass der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft im Aufteilungsverfahren regelmäßig keine Berücksichtigung finden kann (1 Ob 234/14i; 9 Ob 49/10m mwN). Da der Aufteilung grundsätzlich nur jenes Vermögen unterliegt, das die Ehegatten während der Ehe geschaffen haben (RIS‑Justiz RS0057287; vgl RS0057349 [T1]), behalten an sich die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten – oder während der Ehe von Dritten geschenkten – Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS‑Justiz RS0057386). Dann ist nur die durch Leistungen der Ehegatten während der Ehe erzielte Wertsteigerung der betreffenden Sache in die Aufteilung einzubeziehen (RIS‑Justiz RS0057308). Soll nun die Liegenschaft ohnehin der Frau verbleiben und geht es nur um die Höhe der von ihr zu leistenden Ausgleichszahlung, sodass es ausschließlich auf die Ermittlung der eingetretenen Wertsteigerung ankommen kann, stellt sich auch die Frage nicht, ob die gesamte Liegenschaft deshalb real in die Aufteilungsmasse fällt, weil deren aktueller Wert allenfalls überwiegend aus während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Mitteln geschaffen wurde (vgl dazu RIS‑Justiz RS0057681).
Zu beachten ist weiters, dass es für den Zeitpunkt der (jeweiligen) Wertschöpfung bzw Werterhöhung nicht in jedem Fall auf jenen Zeitpunkt ankommt, in dem werterhöhende bauliche Maßnahmen vorgenommen (oder abgeschlossen) wurden. Soweit solche Maßnahmen kreditfinanziert werden, tritt die Wertsteigerung – als Saldo zwischen jeweiligem Liegenschaftswert und Kreditbelastung – erst (nach und nach) durch die Schuldtilgung ein. Soweit diese aus während ehelicher Gemeinschaft erwirtschafteten Mitteln erfolgt, ist die dadurch erzielte Reduktion des Kreditsaldos als maßgebliche Wertsteigerung der Liegenschaft zu betrachten (vgl nur jüngst 1 Ob 17/18h unter Verweis auf 1 Ob 262/15h; RIS‑Justiz RS0130671 und RS0057818).
Soweit es um die werterhöhenden Investitionen im zeitlichen Nahebereich der Eheschließung geht, stellte das Erstgericht fest, dass mit den Bauarbeiten zwar Anfang 1995 begonnen wurde, die finanziellen Beiträge der Ehegatten aber zu einem Negativsaldo auf ihrem Girokonto führten, zu dessen Abdeckung sie (erst) Anfang 1998 einen Kredit aufnahmen. Ist nun davon auszugehen, dass bei kreditfinanzierten Investitionen erst die Reduktion der Verbindlichkeiten eine Wertsteigerung herbeiführt, kann es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Beiträge der Streitteile für den ersten Bauabschnitt wirtschaftlich erst längere Zeit nach der Eheschließung – und damit aus in der Ehe erworbenen Mitteln – geleistet wurden.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu ermitteln sein, inwieweit die Wertsteigerung der Liegenschaft durch die gesamten Baumaßnahmen seit 1995 auf die im dargestellten Sinn geleisteten Beiträge der Ehegatten aus während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Mitteln (bzw erbrachten Arbeitsleistungen) zurückzuführen sind. Der sich daraus ergebende Wert ist als eheliche Errungenschaft rechnerisch aufzuteilen bzw als ein der Frau zukommender Vorteil bei Bestimmung der von ihr zu leistenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu betonen, dass es – entgegen der Vorgangsweise des Erstgerichts – nicht in Betracht kommt, einen gesonderten „Marktwert“ oder „Verkehrswert“ für jene Liegenschaftsteile zu ermitteln, die die Ehewohnung (samt Nebenflächen) gebildet haben, weil diese Bereiche als bloß reale Teile eines einheitlichen Grundbuchskörpers (EZ 198) für sich nicht verkehrsfähig sind und damit auch keinen – für die Aufteilung grundsätzlich maßgeblichen (vgl nur RIS‑Justiz RS0057903) – Verkehrswert haben können. Die Ermittlung einer Wertsteigerung kann nur für die gesamte Liegenschaft erfolgen. Jener Anteil daran, der auf Beiträge der Ehegatten aus während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Mitteln zurückzuführen ist, wird als eheliche Errungenschaft bei der Bestimmung der Ausgleichszahlung rechnerisch zu berücksichtigen sein.
5. Die Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten des Antragstellers lehnte das Rekursgericht vor allem mit dem Argument ab, die für die Tochter angeschafften Pferde stellten kein eheliches Gebrauchsvermögen dar, weshalb auch der kongruente Kredit bei der Aufteilung prinzipiell nicht zu berücksichtigen sei. Damit bezog es sich auf § 81 Abs 1 Satz 2 EheG, wonach bei der Aufteilung auch jene Schulden in Anschlag zu bringen sind, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. Darüber hinaus bestimmt aber § 83 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EheG, dass bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung weiter auf Schulden Bedacht zu nehmen ist, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.
Ein solcher Zusammenhang, auf den der Revisionsrekurswerber in der Sache hinweist, kann dem Grunde nach aber nicht geleugnet werden. Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, mögen sie wertmäßig auch erheblich über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Antragsgegnerin Kenntnis von den Anschaffungen hatte und damit grundsätzlich einverstanden war. Da der Antragsteller sie über die ganz erheblichen finanziellen Aufwendungen zum Erwerb der Pferde nicht aufgeklärt hat, kann sich jedoch ihr Einverständnis – wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind – nicht auch auf die volle Höhe der (kreditfinanzierten) Aufwendungen beziehen. Nach Auffassung des erkennenden Senats entspricht es der Billigkeit, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängende Schulden, auf die Bedacht zu nehmen ist, nur in jener Höhe anzunehmen, die sich ergeben hätte, wenn Pferde in einer Preisklasse angeschafft worden wären, die für die Bedürfnisse der Tochter unter Berücksichtigung ihrer reiterischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten ausreichend war. Der darüber hinausgehende Aufwand ist vom Vater allein zu tragen; auf die dafür eingegangenen Verbindlichkeiten ist bei der Aufteilung nicht Bedacht zu nehmen. Wie hoch die Kreditbelastung zum für die Vermögensaufteilung maßgeblichen Trennungszeitpunkt bei Ankäufen zu „moderaten“ Preisen gewesen wäre, wird im fortgesetzten Verfahren – nach Erörterung mit den Streitteilen und allenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu ermitteln sein.
Keine Berechtigung kommt hingegen dem Einwand des Revisionsrekurswerbers zu, ein sekundärer Feststellungsmangel liege darin, dass sich die Vorinstanzen mit seinem Vorbringen, es seien „weitere Aufwendungen des ehelichen Lebens“ aus dem betreffenden Kredit bezahlt worden, nicht näher auseinandergesetzt habe. Diese Tatsachenbehauptung war nicht nur von vornherein unbestimmt, auch im Rekurs‑ und im Revisionsrekursverfahren ist der Antragsteller weiterhin nicht in der Lage, sie zu konkretisieren. Ist er somit seiner Obliegenheit zur Erstattung ausreichend konkreten Tatsachenvorbringens nicht nachgekommen, kann er daraus eine unvollständige Tatsachenermittlung zu seinen Lasten nicht aufzeigen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Kreditverbindlichkeiten mit insgesamt 17.789,24 EUR Investitionen in die eheliche Liegenschaft betreffen und damit insoweit bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind. Dem Rekursgericht sind allerdings in diesem Zusammenhang zwei Fehler unterlaufen: Einerseits hat es der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 17.289,24 EUR auferlegt, was wohl auf einem Übertragungs‑ oder Schreibfehler beruht. Andererseits nahm es an, dass der Antragsteller von diesem Teil seiner Kreditverbindlichkeit zur Gänze freizustellen ist. Das widerspricht allerdings dem Grundsatz, dass die gesamte (aktive und passive) Aufteilungsmasse nach einem bestimmten Aufteilungsschlüssel – insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Beiträge der Ehegatten – aufzuteilen ist.
6. Da das Rekursgericht die Kostenentscheidung gemäß § 78 Abs 1 AußStrG iVm § 52 ZPO dem Erstgericht nach rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache vorbehalten hat, ist auch für das Revisionsrekursverfahren ein Kostenvorbehalt auszusprechen.
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