Rechtssatz
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
1 Ob 691/82 | OGH | 03.11.1982 |
Veröff: EvBl 1983/102 S 397 |
1 Ob 517/88 | OGH | 24.02.1988 |
Beisatz: Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung (§ 82 Abs 2 EheG). (T1) |
7 Ob 2269/96v | OGH | 09.10.1996 |
Beisatz: Die Frage, wer den Hausbau finanziert hat und wer Eigentümer des Hauses ist, ist dafür, ob ein Haus in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, ohne Bedeutung. (T2) |
10 Ob 71/98h | OGH | 17.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beitrag zur Vermögensbildung während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft ist im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (EFSlg 51.708). (T3) |
1 Ob 209/04y | OGH | 23.11.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung setzt jedoch voraus, dass die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird. (T4) |
7 Ob 239/07h | OGH | 16.11.2007 |
Beisatz: Hier: Hochzeitsgeschenke anläßlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition. (T5); Veröff: SZ 2007/180 |
1 Ob 13/24d | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Hier: Während Lebensgemeinschaft je zur Hälfte erworbene und mittels Kredit finanzierte Liegenschaft ohne wesentliche Wertschöpfung während der Ehe. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00691_8200000_001
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