OGH 4Ob35/98w

OGH4Ob35/98w24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Guido H*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Hannelore U*****, 2. Mag. Uta U*****, 3. Mag. Petra T*****, alle vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 673.400,-- sA, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. September 1997, GZ 5 R 76/97d-25, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Jänner 1997, GZ 11 Cg 264/95g-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist (war) grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** W*****, Gerichtsbezirk G*****, mit dem als Baufläche gewidmeten Grundstück Nr. *****, auf dem sich das Haus G*****, befindet. In diesem Haus lebte der Kläger mit der Erstbeklagten in Lebensgemeinschaft; die Zweit- und die Drittbeklagte sind die Töchter der Erstbeklagten, die mit ihrer Mutter und dem Kläger das Haus bewohnten.

Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten endete 1993; am 13.9.1993 zog der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nachdem außergerichtliche Räumungsersuchen erfolglos geblieben waren, brachte der Kläger gegen die Beklagten zu ***** des Bezirksgerichtes ***** eine Räumungsklage ein. Die Beklagten wandten ein, zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten habe neben einer Lebensgemeinschaft auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Da die Auseinandersetzung der Gesellschaft noch nicht erfolgt sei, seien die Beklagten nicht zur Räumung verpflichtet. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.11.1994 schlossen die Streitteile einen Vergleich, der wie folgt lautete:

"1. Die beklagten Parteien Dr. Hannelore U*****, Mag. Uta U***** und Mag. Petra T***** verpflichten sich, die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** W*****, Gerichtsbezirk G*****, mit dem Grundstück Nr. *****, Baufläche Garten, mit dem Haus ***** G*****, zu räumen und von ihren Fahrnissen geräumt der klagenden Partei zu übergeben, dies bis spätestens 31.10.1995 bei sonstiger Exekution.

2. Die beklagten Parteien verzichten auf Räumungsaufschubanträge jedweden Rechtsgrundes.

3. Der Kläger verzichtet auf Benützungsentgelt und Betriebskostenforderungen gegenüber den beklagten Parteien für das unter 1) genannte Objekt bis einschließlich 30.11.1994.

4. Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, ab 1.12.1994 für die Zeit der tatsächlichen Benützung des unter 1.) genannten Objektes dem Kläger die laufenden Betriebskosten - es sind dies neben den Kommunalabgaben die Kosten der Bündelversicherung, des Wassers, des Rauchfangkehrers sowie der Gartenbetreuung, zu ersetzen, wobei sich der Kläger die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Benützungsentgeltes für die Zeit ab 1.12.1994 ausdrücklich vorbehält.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang noch, daß die beklagten Parteien für die Beheizung und Telefonkosten selbst aufkommen.

5. Die Streitteile vereinbaren in den Verfahren ***** und ***** Kostenaufhebung."

Die Beklagten haben das Haus ***** dem Kläger am 22.12.1995 geräumt übergeben. Die Liegenschaft hat einen Verkehrswert von S 21,400.000,--. An Benützungsentgelt sind monatlich S 51.800,-- angemessen. Der Kläger hat das Haus im September 1996 verkauft.

Zu ***** des Landesgerichtes ***** begehrt die Erstbeklagte gegenüber dem Kläger die Feststellung, daß zwischen den Streitteilen eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht besteht und die Streitteile (ua) an der Liegenschaft ***** je zur Hälfte beteiligt sind. Das Verfahren ist in erster Instanz anhängig.

Der Kläger begehrt - nach Ausdehnung des Zahlungsbegehrens und nach Einschränkung um das Begehren auf Herausgabe verschiedener Fahrnisse - für den Zeitraum Dezember 1994 bis einschließlich Dezember 1995 ein Benützungsentgelt von S 673.400,--. Die Beklagten benützten die Liegenschaft titellos.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Erstbeklagte sei zumindest zur Hälfte außerbücherliche Hälfteeigentümerin. Zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten bestehe eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger und die Erstbeklagte je zur Hälfte beteiligt seien. Dem Kläger sei es freigestanden, die Liegenschaft ebenfalls zu nutzen. Er könne daher höchstens die Hälfte eines angemessenen Benützungsentgeltes verlangen. Der Kläger habe die Liegenschaft mittlerweile um S 14,000.000,-- verkauft. Der Erstbeklagten stehe aufgrund des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses die Hälfte des Verkaufserlöses zu. Hilfsweise wende sie daher eine Gegenforderung von S 7,000.000,-- aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht erkannte die Forderung des Klägers als mit S 673.400,-- zu Recht bestehend, die Forderung der Erstbeklagten als nicht zu Recht bestehend. Es sprach die Beklagten schuldig, dem Kläger S 673.400,-- sA zu zahlen. Die Beklagten hätten das Haus seit Abschluß des Räumungsvergleiches am 21.11.1994 titellos benützt. Gemäß § 1041 ABGB stehe dem Kläger für den Zeitraum bis zur Räumung am 22.12.1995 ein Benützungsentgelt zu. Das Benützungsentgelt betrage monatlich S 51.800,--. Der Einwand der Beklagten, nur die Hälfte des Benützungsentgeltes zu schulden, sei nicht berechtigt. Die Beklagten hätten das gesamte Haus benützt; der Kläger habe das Haus nicht benützt. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt. Die behauptete Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts sei weder gekündigt noch sonst beendet oder aufgelöst worden. Der Erstbeklagten könne demnach noch keine Forderung auf einen allfälligen Anteil am Ergebnis zustehen. Die eingewendete Forderung sei ungleichartig und auch nicht fällig.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Bestehe die behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so reduziere sich die Klageforderung in jenem Verhältnis, in dem die Erstbeklagte an der Gesellschaft beteiligt sei. Die Erstbeklagte habe auch eine aufrechenbare Gegenforderung eingewandt. Im Falle der Aufteilung des Gesellschaftsvermögens habe unbeschadet des sachenrechtlichen Alleineigentums eines der Gesellschafter der andere entsprechend seinem Anteil einen (Mit-)Eigentumsübertragungsanspruch. In einem solchen Fall stünden einander ungleichartige Forderungen - die auf Zahlung gerichtete Klageforderung und der dem Gesellschafter zustehende Teilungsanspruch nach § 1215 ABGB - gegenüber. Solange die Gesellschaft aufrecht bestehe, fehle auch die Fälligkeit. Da die Liegenschaft mittlerweile verkauft worden sei, lägen die Verhältnisse aber anders. Das der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewidmete Vermögen stehe grundsätzlich im Miteigentum der Gesellschafter und bilde ein Sondervermögen, da der Anteil gesellschaftsrechtlich gebunden sei. Gehöre die Liegenschaft zum Hauptstamm der Gesellschaft, so stehe der Mitgesellschafterin ein verhältnismäßiger Anspruch auf den Verkaufserlös bzw. ein noch zu prüfender Schadenersatzanspruch wegen vertragswidriger Verfügung nach § 1191 ABGB zu. Die Erstbeklagte könne Leistung an sich selbst verlangen, weil die Verkürzung gerade ihres Gewinnes durch die schädigende Handlung bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft auf der Hand liege. Die eingewendete Gegenforderung über S 7,000.000,-- wegen des Verkaufes der Liegenschaft an Dritte wäre daher sowohl gleichartig als auch bereits fällig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Rekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Der Kläger verweist auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Räumungsvergleich. Mit diesem Vergleich seien auch die streitigen, die Liegenschaft ***** betreffenden Rechte aus der behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereinigt worden. Die eingewendete Gegenforderung sei davon unabhängig auch noch nicht fällig. Ein allfälliger Veräußerungserlös falle in die Gesellschaft. Die Erstbeklagte könne ihren Anspruch erst nach Auflösung der Gesellschaft im Wege der Abschichtung geltend machen. Es fehle auch die Gegenseitigkeit. Die Erstbeklagte könnte nur Leistung an die Gesellschaft verlangen.

Dazu hat der erkennende Senat erwogen:

Die Beklagten haben sich im Räumungsvergleich verpflichtet, die Liegenschaft bis 31.10.1995 zu räumen. Der Vergleich enthält den Vorbehalt des Klägers, ab 1.12.1994 ein über die laufenden Betriebskosten hinausgehendes Benützungsentgelt zu verlangen. Bei Abschluß des Vergleiches lag der Auszug des Klägers schon mehr als ein Jahr zurück; die Beklagten haben in dieser Zeit und auch danach das gesamte Haus genutzt. Mit dem Räumungsvergleich haben die Streitteile ihre - strittige - Beziehung in bezug auf die Nutzung des Hauses dahin geregelt, daß die Beklagten das Haus dem Kläger spätestens am 31.10.1995 geräumt übergeben - somit bis zu diesem Zeitpunkt nutzen - und ihm ab 1.12.1994 die laufenden Betriebskosten ersetzen. Der Kläger hat sich ausdrücklich vorbehalten, ab diesem Zeitpunkt auch ein darüber hinausgehendes Benützungsentgelt zu verlangen. Der Vergleich enthält keinen Vorbehalt der Beklagten, dem Kläger nur die halben Kosten ersetzen zu wollen. Ob sich der Ersatzanspruch des Klägers entsprechend vermindert hätte, hätte er das Haus gemeinsam mit den Beklagten benutzt, kann offen bleiben, weil es dazu nicht gekommen ist.

Die vergleichsweise Regelung ist für die Beklagten bindend. Sie können sich nicht darauf berufen, daß es dem Kläger freigestanden wäre, mit ihnen gemeinsam im Haus zu wohnen.

Der Räumungsvergleich schließt aber nicht aus, daß sich die Beklagten auf die behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen. Der Vergleich beschränkt sich darauf, die Rechtsbeziehungen der Streitteile in bezug auf die Nutzung des Hauses zu regeln; er enthält aber keine Regelung sonstiger Ansprüche, welche die Erstbeklagte gegen den Kläger zu besitzen behauptet. Ein Verzicht auf derartige Ansprüche ist auch keine unabdingbare Voraussetzung jener Regelung, welche die Streitteile im Räumungsvergleich getroffen haben.

Die Erstbeklagte behauptet, daß zwischen ihr und dem Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe. Unter Ehegatten oder unter Lebensgefährten kann (ua) durch den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft, die gemeinsame Errichtung oder den gemeinsamen Ausbau eines Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werden (s Schwimann/Jabornegg/Resch, ABGB**2 § 1175 Rz 37f; Strasser in Rummel, ABGB**2 § 1175 Rz 5, 24f, jeweils mwN). Einlagen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können in unterschiedlicher Weise erfolgen: Entweder werden sie gemeinschaftliches Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter (quoad dominium), oder unter Aufrechterhaltung der bisherigen Eigentumsverhältnisse nur zum Gebrauch überlassen (quoad usum), oder in der Art eingebracht, daß der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden soll (quoad sortem). Erwerben oder errichten Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam ein Haus, so kann eine Einbringung quoad dominium vorliegen. Ist in solchen Fällen das Miteigentum noch nicht einverleibt, so kann die Einverleibung aufgrund des Gesellschaftsvertrages verlangt werden (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1183 Rz 1ff; s auch Strasser in Rummel aaO § 1182 Rz 5; § 1183 Rz 1). Der Miteigentumsanteil ist schuldrechtlich durch den Gesellschaftsvertrag gebunden; sachenrechtlich kann aber nach herrschender Ansicht jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1183 Rz 8 mwN; Strasser in Rummel aaO § 1183 Rz 4 mwN).

Für die Führung der Geschäfte sind mangels anderer Vereinbarung die Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums maßgebend. Danach entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Stimmen; wichtige Veränderungen dürfen nur unter Beachtung der Minderheitenschutzbestimmungen vorgenommen werden (§§ 1188, 833ff ABGB). Solange die Gesellschaft aufrecht besteht, kann der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen jährlich sowohl Rechnungslegung als auch die Verteilung des Gewinnes verlangen (§ 1199 ABGB). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet automatisch (ipso iure), wenn bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft einer ausscheidet (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1205 Rz 2). Die Gesellschaft löst sich auch dann auf, wenn der gemeinsame Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Haben Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der Errichtung eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gebildet, so bewirkt die Auflösung der Ehe im Regelfall auch die Auflösung der Gesellschaft (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1205 Rz 4; Strasser in Rummel aaO § 1205 Rz 3 mwN; MietSlg 32.218). Etwas anderes gilt, wenn die geschiedenen Ehegatten die Gesellschaft wie unter aufrechter Ehe fortsetzen (ecolex 1993, 459 = HS 24.633 = NZ 1994, 52). Nach Auflösung der Gesellschaft ist das gesellschaftliche Vermögen aufzuteilen (§ 1215 ABGB). Bei aufrechter Gesellschaft kann der Gesellschafter nur seinen Anteil am Gewinn, nicht aber auch seinen Anteil am Hauptstamm verlangen.

Nach § 1191 ABGB haftet jedes Mitglied für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Anspruchsberechtigt ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Mitgesellschafter kann nur dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, daß durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde (SZ 35/8; EvBl 1977/140 = GesRZ 1977, 23; RIS-Justiz RS0022119; Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1191 Rz 3; Strasser in Rummel aaO § 1191 Rz 4).

Die Beklagten berufen sich nicht darauf, daß in der behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Verteilung des Gewinnes vorgesehen gewesen wäre. Die Erstbeklagte macht auch keinen Schadenersatzanspruch wegen Vereitelung ihres Gewinnanteiles geltend, sondern sie ist der Auffassung, daß ihr die Hälfte des Verkaufserlöses zustehe. Diesen Anspruch leitet die Erstbeklagte daraus ab, daß, wie sie behauptet, zwischen ihr und dem Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, die auch die klagegegenständliche Liegenschaft umfaßt. Außer Streit steht aber, daß der Kläger die Lebensgemeinschaft beendet und das während aufrechter Lebensgemeinschaft als gemeinsame Wohnung gewidmete Haus schon im September 1993 verlassen hat. Damit hat auch, jedenfalls in bezug auf das gemeinsam bewohnte Haus, die von der Beklagten behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts geendet; die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist - wenn sie überhaupt in dem Sinn zu verstehen ist, daß die behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch derzeit noch bestehe - unschlüssig und damit unbeachtlich.

Der Kläger bestreitet das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; er hat die Liegenschaft als deren grundbücherlicher Eigentümer mittlerweile verkauft. Folgt man den Behauptungen der Erstbeklagten, dann hätte der Kläger eine quoad dominium eingebrachte und damit im Miteigentum des Klägers und der Erstbeklagten stehende Liegenschaft eigenmächtig verkauft und den Verkaufserlös für sich verwendet. Wäre die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch aufrecht, so stünde ein allfälliger Ersatzanspruch der Gesellschaft zu. Da mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft aber auch die von der Beklagten behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts geendet hätte, stünden der Erstbeklagten allfällige Ersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu und könnten von ihr der Klageforderung entgegengehalten werden. Ob sich die Erstbeklagte auch darauf berufen könnte, das Haus aufgrund ihrer Rechtsstellung als (ehemalige) Gesellschafterin der behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht titellos benützt zu haben, kann offen bleiben, weil die Beklagten einen derartigen Einwand nicht erhoben haben.

Für die Entscheidung ist es schon wegen der eingewandten Gegenforderung wesentlich, ob der Kläger und die Erstbeklagte mit dem Erwerb und dem Ausbau des im Zusammenhang mit ihrer Lebensgemeinschaft als gemeinsame Wohnstätte gewidmeten Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht insoweit zu Recht aufgetragen, das Verfahren zu ergänzen.

Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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