OGH 6Ob655/77 (RS0014571)

OGH6Ob655/7721.4.2023

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zweckes (EvBl 1958/112). Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages kann aber weiters nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind.

Normen

ABGB §863 I
ABGB §1175 ff E

6 Ob 655/77OGH22.09.1977

Veröff: SZ 50/123

1 Ob 649/83OGH29.06.1983

Auch

4 Ob 502/91OGH29.01.1991

Vgl auch; Veröff: JBl 1991,789

2 Ob 516/93OGH11.03.1993

nur: Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages kann aber weiters nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Lebensgefährten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. (T1)

7 Ob 183/97fOGH10.09.1997

Vgl auch; nur: Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zweckes (EvBl 1958/112). (T2); Beisatz: Der Annahme, eine Gesellschaft sei auch zum Zweck des Erwerbes des Wohnhauses zustande gekommen, steht jedoch entgegen, daß die Lebensgefährten ausschlossen, daß der Beklagte einmal (Mit-)Eigentumsrechte am Haus erwerben solle. (T3)

7 Ob 313/98zOGH01.12.1998

Auch

5 Ob 226/05dOGH18.10.2005

nur T1

1 Ob 23/10dOGH20.04.2010

Beisatz: Vergleiche demgegenüber die Qualifikation als bloßes (allenfalls „gemischtes“) Treuhandverhältnis oder „Treuhandmiteigentum“. (T4)

1 Ob 181/13vOGH21.11.2013

Auch

1 Ob 242/17wOGH30.04.2018

Auch; Beis ähnlich wie T3

10 Ob 53/18vOGH17.07.2018

Auch

8 Ob 27/23pOGH21.04.2023

Beisatz: Hier nur zweiter Satz (T5)

Dokumentnummer

JJR_19770922_OGH0002_0060OB00655_7700000_001

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