OGH 1Ob511/80 (RS0057349)

OGH1Ob511/809.7.1980

Rechtssatz

Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn auch während aufrechter Ehe angesammelt hat, scheiden aus der Aufteilung aus.

Normen

EheG §81

1 Ob 511/80OGH09.07.1980
5 Ob 644/81OGH15.09.1981
7 Ob 546/82OGH29.04.1982
6 Ob 639/85OGH26.09.1985

nur: Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. (T1)<br/>Beisatz: Eheliche Ersparnisse, die während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und zu welchen auch der andere Ehegatte seinen Beitrag geleistet hat, die aber auch in der Zeit danach eine ohne Zutun des Ehepartners, in dessen Besitz sie geblieben waren, eingetretene Wertsteigerung erfahren haben, unterliegen der Aufteilung. (T2)

8 Ob 586/85OGH24.10.1985

nur T1

7 Ob 659/86OGH23.10.1986

Beisatz: Erwerb auch durch Konsumverzicht. (T3)

6 Ob 677/87OGH08.10.1987

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen. (T4)

6 Ob 648/88OGH06.09.1988

Auch; Beisatz: Während der Ehe angefallene Abfertigung unterliegt der Aufteilung, auch wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde. (T5)

6 Ob 506/95OGH20.04.1995

nur T1

3 Ob 1/99iOGH23.08.2000

Auch; Beis wie T5 nur: Während der Ehe angefallene Abfertigung unterliegt der Aufteilung. (T6)

2 Ob 105/06iOGH09.11.2006

Auch; Beis wie T5

2 Ob 98/07mOGH28.06.2007

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 148/08yOGH03.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vor der Eheschließung erzielter Lotteriegewinn. (T7)

1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Vgl auch

1 Ob 234/14iOGH23.12.2014

Auch; nur T1

1 Ob 139/15wOGH27.08.2015

Vgl; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T8)<br/>

1 Ob 248/15zOGH28.01.2016

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

nur T1

5 Ob 229/18iOGH21.05.2019

Vgl

1 Ob 130/20dOGH22.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19800709_OGH0002_0010OB00511_8000000_001

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