OGH 4Ob371/84 (RS0040668)

OGH4Ob371/8413.11.1984

Rechtssatz

Da die vom Gericht zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe angewendeten Erfahrungssätze wie Rechtssätze zu behandeln sind, unterliegen sie auch wie diese der Überprüfung durch die Revisionsinstanz. Hält sie das Revisionsgericht für unrichtig oder fragwürdig, kann es eine Beweisaufnahme über die tatsächliche Ansicht der maßgebenden Verkehrskreise anordnen. - "Blütenblattmarke"

Normen

PHG §5
UWG §2 C2a
UWG §9 C3a
ZPO §364
ZPO §503 E4c4
ZPO §503 E4c7
ZPO §503 E4c23

4 Ob 371/84OGH13.11.1984

Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105

1 Ob 644/92OGH11.11.1992

Auch; Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = RdW 1993,179 = JBl 1993,524 (Posch)

4 Ob 39/95OGH25.04.1995

Vgl

4 Ob 51/95OGH13.06.1995

Auch; nur: Da die vom Gericht zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe angewendeten Erfahrungssätze wie Rechtssätze zu behandeln sind, unterliegen sie auch wie diese der Überprüfung durch die Revisionsinstanz. (T1)

2 Ob 207/99aOGH26.08.1999

Vgl auch; nur T1

2 Ob 112/98dOGH23.09.1999

Auch; nur T1

4 Ob 94/04hOGH25.05.2004

Auch; Beisatz: Ob die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benützers enttäuscht werden, ist nach einem normativen Maßstab zu beurteilen, der Teil der rechtlichen Beurteilung ist. Neben gesetzlichen Wertungen und allgemein anerkannten Maximen und Standards sind vor allem die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Verkehrskreise heranzuziehen, wobei die Kenntnis der Rechtsüberzeugung und der Verkehrssitte in den Tatsachenbereich fällt. (T2); Veröff: SZ 2004/81

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Auch; Beisatz: Der Beweis eines abweichenden Erfahrungsssatzes ist nur dann aufzunehmen, wenn die Lebenserfahrung keine sichere Beurteilung der Verkehrsauffassung gestattet. (T3)

6 Ob 215/11bOGH13.09.2012

Veröff: SZ 2012/88

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00371_8400000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)