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§ 6 PSG 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2005

2. ABSCHNITT

Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen

§ 6

(1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.

(2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.

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