OGH 10Ob156/97g

OGH10Ob156/97g8.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian M*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1. Matthias R***** und 2. Elisabeth C*****, ebendort, beide vertreten durch Dr.Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, sowie die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten a) R*****, vertreten durch Dr.Stefan Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, und b) Wilhelm T*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen eingeschränkt und ausgedehnt S 90.208,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.März 1997, GZ 1 R 41/97g-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (JBl 1986, 121, EvBl 1997/80) ausgesprochen, daß die erstmalige Bekämpfung von Feststellungen des Erstgerichtes mit einer außerordentlichen Revision durch jene Partei, die in erster Instanz obsiegte, unzulässig ist. Soweit der Kläger daher in seinem außerordentlichen Rechtsmittel als Revisionsgrund unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, kann hierauf nicht weiter eingegangen werden; der Revisionswerber wäre vielmehr gehalten gewesen, die ihm nunmehr nachteilig erscheinenden Feststellungen bereits mit der Berufungsbeantwortung anzugreifen (ausführlich jüngst EvBl 1997/80).

2. Soweit zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen und stattdessen die gewünschte Ersatzfeststellung (daß nämlich der erstbeklagten Partei die Verwechslungsgefahr von Elsbeere und Ahorn bekannt gewesen sei, die erstgenannte Holzart ausdrücklich zugesagt und damit eine "Erfolgsverbindlichkeit" übernommen worden sei) zugrunde gelegt wird, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht hat vielmehr gegenteilig festgestellt, daß die Abweichungen in der Holzart zufolge der "relativen Seltenheit" weder für den Kläger noch für dessen Lieferanten (also die Erstbeklagte und die beiden Nebenintervenienten) bekannt waren. Gemäß den getroffenen Feststellungen erfolgte auch keine ausdrückliche Zusage der Holzqualität Elsbeere massiv, sondern ein Kaufanbot über dieses Material samt Auswahl durch den als Tischler selbst sach- und fachkundigen Kläger persönlich (nach Inaugenscheinnahme, Sortierung und Anhobelung ebenfalls durch den Kläger selbst).

3. Schadenersatzpflichten aus Vertragsverletzung folgen aus § 1295 Abs 1 ABGB, solche für Mängelfolgeschäden aus § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB. Die Haftung setzt jedoch immer Verschulden voraus (Koziol/Welser I10 268; SZ 46/39). Die Beurteilung, ob jemand ein derartiges Verschulden trifft, ist dabei stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, welches ein solches Verschulden aufgrund der Besonderheiten des Falles (seltene Holzart, verläßliche Unterscheidung nur mittels teurer Mikroskope, Fehlen besonderer holzanatomischer Spezialkenntnisse; die Erstbeklagte hatte das Holz ihrerseits - fälschlicher Weise und ohne die Abweichung zu erkennen - eingekauft) verneinte, vermag insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Damit müssen aber Schadenersatzpflichten ex contractu insgesamt scheitern. Nach der Rechtsprechung können auch Warnpflichten nur unter Bedachtnahme auf Umstände verlangt werden, die einem Unternehmer (Verkäufer) zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes bzw der Übergabe des Kaufgegenstandes als fehlerhaft bekannt waren (was feststellungsmäßig auszuschließen ist) oder sein mußten (vgl ZVR 1989/89, SZ 65/96); davon kann nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht ausgegangen werden. Für eine (besondere) Warnpflicht der Verkäuferin mangelt es im Hinblick auf die beim Kläger selbst vorauszusetzende Sachkundigkeit (samt dessen geschildeter eigener Vorgangsweise bei der Auswahl vor Kaufabschluß) auch an einem besonderen Schutzbedürfnis als Käufer (vgl JBl 1993, 524). Nach den Feststellungen ist die Erstbeklagte weder als Berater des Käufers aufgetreten noch waren bei ihr (gegenüber dem Kläger als Tischler) besonders überlegene Sachkenntnisse vorgelegen (vgl SZ 55/51). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Händler im allgemeinen nicht verpflichtet ist, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung einer Ware vorzunehmen (vgl SZ 54/116; jüngst auch ecolex 1997, 428).

4. Auf die Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück (vgl 1 Ob 564/94).

5. Mangels erheblicher Rechtsfragen war das außerordentliche Rechtsmittel daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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