OGH 7Ob236/05i

OGH7Ob236/05i26.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen 23 Cg 60/98v und 23 Cg 49/99b je des Handelsgerichtes Wien der jeweils klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei M***** Inc., *****, USA, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung von Schiedssprüchen, 1.) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2005, GZ 6 R 2/04i, 3/04m-70, soweit damit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Jänner 2004, GZ 23 Cg 60/98v, 49/99b-52, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde und 2.) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht, soweit damit das Ergänzungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Mai 2004, GZ 23 Cg 60/98v-61, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

I. Der Antrag der klagenden Partei, eine mündliche Revisionsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

II. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.882,99 (darin enthalten EUR 480,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

III. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der wesentlichen Behauptung, mangels eines gültigen Schiedsvertrags sei der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO gegeben; darüber hinaus lägen aber auch die Aufhebungsgründe der Z 2, 4 und 6 leg cit vor, begehrt die Klägerin die Aufhebung folgender drei, jeweils in englischer Sprache abgefassten Entscheidungen des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, die in dem von der nunmehr Beklagten gegen die Klägerin angestrengten Verfahren GZ SCH-4311 MAG gefällt wurden:

1. Des „Zwischenschiedsspruchs" vom 7. 6. 1996, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahte und aussprach, dass der zwischen den Streitteilen geschlossene (die Schiedsklausel enthaltende) Franchisevertrag (Lizenzvertrag) vom 1. 3. 1986 nach amerikanischem Recht gültig sei,

2. des Schiedsspruchs vom 14. 4. 1997, mit dem der nunmehrigen Klägerin unter anderem aufgetragen wurde, die Verwendung des Namens „M*****" und einer betreffenden Marke oder eines Teils davon zu unterlassen und festgestellt wurde, dass der Anspruch der nunmehrigen Beklagten auf Zahlung von US-$ 250 pro Tag ab 1. 3. 1991 bis zum Tag der Unterlassung der Verwendung des Namens „M*****" und der betreffenden Marke durch die nunmehrige Klägerin gemäß dem Lizenzabkommen gerechtfertigt sei und

3. des Schiedsspruchs vom 21. 12. 1998, mit dem der nunmehrigen Klägerin unter anderem aufgetragen wurde, die Verwendung von Formularen, Systemen, Slogans, Zeichen, Marken, Symbolen oder Einrichtungen der klagenden Partei, welche im Zusammenhang mit M***** Dienstleistungen verwendet würden, zu unterlassen; weiters der nunmehrigen Beklagten US-$ 250 pro Tag vom 1. März 1991 bis zu jenem Tag zu bezahlen, ab welchem die beklagte Partei die Verwendung des Namens M***** und der betreffenden Marke unterlasse, ferner der nunmehrigen beklagten Partei ATS 3,494.821,-- und ATS 1,181.211,64 zu bezahlen sowie ihr Kosten des Schiedsverfahrens von insgesamt ATS 5,621.790,34 zu ersetzen.

Hilfsweise wird von der Klägerin begehrt, die Schiedssprüche für rechtsunwirksam zu erklären.

Die Schiedssprüche vom 7. 6. 1996 und 14. 4. 1997 sind Gegenstand des Verfahrens 23 Cg 60/98v des Handelsgerichtes Wien. Das damit verbundene Verfahren 23 Cg 49/99b des Handelsgerichtes Wien betrifft den Schiedsspruch vom 21. 12. 1998.

Die Beklagte beantragte in beiden Verfahren Klagsabweisung. Die geltend gemachten Aufhebungsgründe lägen nicht vor.

Das Erstgericht gab dem Aufhebungsbegehren hinsichtlich der Schiedssprüche vom 14. 4. 1997 und vom 21. 12. 1998 statt. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Die strittige Schiedsklausel ist Bestandteil des 1985/86 verhandelten „M***** Franchise-Lizenzvertrags". Gemäß dessen Punkt XV. ist „die Angelegenheit" bei Streitigkeiten oder Differenzen im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsverfahren einer endgültigen Lösung zuzuführen; Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist das Schiedsgericht der Bundeswirtschaftskammer (nunmehr Wirtschaftskammer Österreich) in Wien, deren Schiedsordnung anzuwenden ist.

Vorausgegangen war folgende Entwicklung:

Im Jahr 1984 erörterten Joel B***** als Verhandlungsbefugter der Beklagten und DI Peter L*****, dass die Beklagte beabsichtigte, ihre Geschäftstätigkeit in Österreich zu intensivieren. Nach den Vorstellungen der Beklagten sollte eine „Joint-Venture-Gesellschaft" gegründet werden, die von den Vertragspartnern zu gleichteiligen Gesellschaftsanteilen gehalten werden sollte. Diese Gesellschaft sollte als Lizenznehmerin der Beklagten operieren und mit dieser einen entsprechenden Lizenzvertrag abschließen. L***** erklärte, dass er grundsätzlich mit einer gleichgewichtigen Gesellschafterstellung seinerseits und der Beklagten einverstanden sei. Allerdings sollten „aus gewissen Gründen" seine Gesellschaftsanteile formell nicht von ihm selbst, sondern durch einen Treuhänder gehalten werden. B***** hatte keinen grundsätzlichen Einwand, meinte jedoch, dass als „rechtliche Absicherung" - abgesehen von der formellen Gesellschafterstellung - tatsächlich L***** selbst Partner der Beklagten sein solle.

Die Beklagte strich auch in weiterer Folge die geplante Zusammenarbeit mit der Person L***** als Partner hervor. Dieser sollte bei einer allfälligen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile gewissen Bedingungen unterliegen. Der Geschäftserfolg der zu gründenden Gesellschaft wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit dem persönlichen operativen Agieren L***** gesehen. Dieser sollte der die zu gründende Gesellschaft „faktisch Leitende" sein. Die Beklagte und - de-facto - DI L***** sollten am Erfolg der Gesellschaft in gleicher Weise teilhaben. Zwischen der zu gründenden Gesellschaft und L***** sollte ein Anstellungsvertrag geschlossen werden, der auch die Bezüge L*****s für seine operative Tätigkeit regeln sollte.

L***** brachte in die Vertragsgespräche ein, dass in sämtliche Verträge jeweils eine Schiedsklausel aufgenommen werden solle. Dieser Vorschlag wurde von B***** grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde am 22. 1. 1986 zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt Dr. Erich A***** als Treuhänder des DI L***** geschlossen. Beide Gesellschafter übernahmen die Stammeinlagen zu je 50 %. Vertretungsregelungen hinsichtlich des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen sind im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Gemäß Punkt XI. gelten „die Bestimmungen des österreichischen Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung". Zum (einzigen) Geschäftsführer wurde Dr. A***** bestellt.

Am selben Tag erteilte der Geschäftsführer Dr. A***** an DI L***** „Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb", wobei festgehalten wurde: „Diese Vollmacht gilt auch für den Abschluss von Mietverträgen, die Anstellung von Dienstnehmern, die Eröffnung von und die Verfügung über Bankkonten und für alle anderen Geschäfte des Geschäftsbetriebes". DI L***** wurde von Dr. A***** „unwiderruflich" zur Ausübung der Gesellschafterrechte bevollmächtigt. Eine schriftliche Vollmacht mit ausdrücklicher Erwähnung auch der Befugnis zum Abschluss eines Schiedsvertrages wurde nicht verfasst.

Die Klägerin nahm am 10. 3. 1986 ihre Tätigkeit auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Lizenzvertrag zwischen den Streitteilen einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklausel im Wesentlichen unterschriftsreif vorbereitet, jedoch noch nicht beiderseitig unterfertigt. In weiterer Folge war die Frage des Linzenzvertrages einschließlich der Schiedsklausel zwischen den Streitteilen „kein Thema".

Im Jahr 1989 kam es bei der Klägerin zu einem Geschäftsführerwechsel dahin, dass anstelle von Dr. A***** nunmehr DI L***** zum (alleinigen) Geschäftsführer bestellt wurde.

Die Klägerin (im Schiedsverfahren Erstbeklagte; Zweitbeklagter war DI L*****) erstattete bereits in ihrer Klagebeantwortung im Schiedsverfahren das Vorbringen, der Geschäftsführer sei Dr. A***** gewesen; L***** sei zur Unterzeichnung von Schiedsverträgen nicht ausdrücklich bevollmächtigt gewesen; es fehle daher jedenfalls eine gültige Schiedsabrede. Diesen Standpunkt behielt die Klägerin bis dato bei.

Die (vom Schiedsgericht bejahte) Frage, ob der Lizenzvertrag von DI L***** in der Zeit zwischen 20. 3. 1986 und 15. 4. 1986 (Abreise von B*****) unterfertigt wurde, ließ das Erstgericht ausdrücklich offen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, DI L***** hätte einer schriftlichen, sich auf den Abschluss von Schiedsverträgen erstreckenden Spezialvollmacht zum wirksamen Abschließen eines Schiedsvertrages bedurft, weil im Jahr 1986 Dr. A***** organschaftlicher Vertreter der Klägerin gewesen sei. Es sei daher die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. Daran ändere auch die spätere Bestellung des ursprünglich bloß handlungsbevollmächtigten L***** zum Geschäftsführer nichts. Zum einen widerspreche eine nachträgliche stillschweigende Genehmigung dem Schriftformgebot. Zum anderen sei nicht ersichtlich, durch welche Handlung des nunmehrigen Geschäftsführers für die Beklagte der unzweifelhafte Eindruck entstanden sein solle, er wolle auch die Schiedsklausel nunmehr in Wirksamkeit setzen. Mangels einer auf Seiten der Klägerin wirksam abgeschlossenen Schiedsklausel liege daher der Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO vor.

Mit Ergänzungsurteil vom 4. 5. 2004 ergänzte das Erstgericht das Urteil vom 13. 1. 2004 dahin, dass es das Klagebegehren auf Aufhebung des (Zwischen-)Schiedsspruchs vom 7. 6. 1996 abwies (wobei es unter einem die im Urteil vom 13. 1. 2004 enthaltene Kostenentscheidung berichtigte, da sich im Hinblick auf das Ergänzungsurteil insgesamt eine geringere Obsiegensquote der Klägerin ergab). Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich bei der betreffenden Zwischenerledigung um keinen nach § 595 ZPO bekämpfbaren Schiedsspruch; es liege keine meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall vor, die einen Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt habe. Der Sache nach habe das Schiedsgericht durch seinen in einen Schiedsspruch gekleideten Ausspruch nur seine Rechtsmeinung zu präjudiziellen Vorfragen dargestellt. Dies sei unanfechtbar. Dem Rechtschutzanspruch des im Schiedsverfahren Unterlegenen werde zur Gänze dadurch Rechnung getragen, dass der über den Anspruch selbst ergangene Schiedsspruch der Überprüfung nach § 595 ZPO unterliege.

Während das Ergänzungsurteil über Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, hatte die Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil vom 13. 1. 2004 Erfolg: Das Berufungsgericht änderte dieses dahin ab, dass es sowohl die auf Anfechtung der Schiedssprüche vom 21. 12. 1998 und 14. 4. 1997 gerichteten Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren abwies.

Nach einer Beweiswiederholung durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden stellte das Berufungsgericht (positiv) fest, dass L***** den Lizenzvertrag, der die Schiedsklausel enthält, in der Zeit zwischen 20. 3. 1986 und 15. 4. 1986 unterzeichnet hat. Weiters traf das Berufungsgericht ergänzend noch folgende Feststellungen:

Es gibt zahlreiche von der Beklagten ausgestellte und von L***** unterzeichnete Schecks betreffend die Zahlung von Lizenzgebühren. So überwies die Klägerin etwa mit vom 11. 7. 1990 datiertem Scheck an die Beklagte S 250.000, verbunden mit einem Telefax vom 13. 7. 1990 mit (ua) folgendem Text (deutsche Übersetzung): „Anbei erhalten Sie einen Scheck über unsere Lizenzgebühren Zahlung per 11. 7. 1990". Die Schecks wurden der Beklagten gemeinsam mit Briefen auf Briefpapier der Klägerin geschickt. Diese schickte an die Beklagte im Jahr 1990 etwa auch folgende Mitteilung: „Wir legen bei unsere Franchisegebührabrechnung für den Monat Mai 1990".

B***** richtete seitens der Beklagten an L***** am 21. 9. 1990 ein Telefax des wesentlichen Inhalts, die Lizenzvereinbarung für die Klägerin laufe am 1. März 1991 aus. Die Klägerin habe gemäß der Vereinbarung das Recht, um weitere fünf Jahre zu erneuern und möge so schnell wie möglich mitteilen, ob der Wunsch bestehe, die Erneuerungsrechte auszuüben. Darauf antwortete L***** mit einem an die Beklagte (B*****) gerichteten Telefax, dass die Klägerin die Lizenzvereinbarung um zehn weitere Jahre verlängern werde. In einem weiteren Fax vom 24. 10. 1990 schrieb L***** an B*****, ihm sei mitgeteilt worden, dass auf dessen Veranlassung hin die Beklagte nicht länger bereit sei, die Lizenzvereinbarung für Österreich zu verlängern bzw dass andere Lösungen zuerst ausverhandelt werden müssten.

Der Entwurf eines Lizenzvertrages seitens der Beklagten hatte eine Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den Regeln der American Arbitration Association vorgesehen. L***** schlug hingegen vor, „dass die Schiedsgerichtsbarkeit hier in Wien stattfinden sollte". Die (von der Beklagten formulierte) Schiedsklausel wurde mit anwaltlicher Hilfe wie folgt geändert: „Ein solches Schiedsverfahren soll in Wien beim Schiedsgericht der Bundeswirtschaftskammer in Übereinstimmung mit deren Regeln durchgeführt werden." Mit Schreiben vom 10. 7. 1985, das der Beklagten am 24. 7. 1985 zugestellt wurde, schickte L***** an B***** die Schiedsregeln des Schiedsgerichtes der Bundeswirtschaftskammer Wien in Englisch und den unterfertigten Vorgründungsvertrag.

Als im Jahr 1990 über die Verlängerung des Lizenzvertrages zwischen den Streitteilen verhandelt wurde, existierte kein anderer Lizenzvertrag als der zwischen den Streitteilen 1985/1986 verhandelte.

Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den ergänzten Sachverhalt - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - dahin, nach der oberstgerichtlichen Entscheidung JBl 1974, 629 f bestimme sich das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1991/200 (im Folgenden kurz: NYÜ), da ex ante betrachtet die Möglichkeit einer Vollstreckung der Schiedssprüche im Ausland nicht ausgeschlossen habe werden können. In den ebenfalls eine Auslandsbeziehung aufweisenden Entscheidungen 7 Ob 368/98p, JBl 2000, 738 = RdW 2000/321 und 7 Ob 67/01f, JBl 2002, 50 = ecolex 2001/343 = RdW 2002/21 sei auf die genannte Vorentscheidung nicht Bezug genommen und daher nicht eindeutig davon abgegangen worden. Art II Abs 2 des NYÜ lege fest, dass unter einer „schriftlichen Vereinbarung" eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen sei, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in von diesen gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten sei. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei auch durch Verweis auf eine gesonderte Vereinbarung möglich, sofern die Parteien an dieser beteiligt gewesen seien. Das Berufungsgericht schließe sich der schon vom Schiedsgericht im Schiedsspruch vom 7. 6. 1996 vertretenen Rechtsansicht an, wonach die Begleitschreiben zu den Überweisungen der Lizenzgebühren sowie die Korrespondenz im Zusammenhang mit der geplanten Verlängerung des Lizenzvertrages einen Briefwechsel im Sinne des Art II Abs 2 NYÜ begründet hätten. Somit sei von der wirksamen Vereinbarung der Schiedsklausel auszugehen, weshalb die übrigen Argumente der Beklagten zum Zustandekommen der Schiedsvereinbarung nicht mehr geprüft werden müssten.

Ausgehend von einer wirksam zustandegekommenen Schiedsvereinbarung sei aber auf die weiteren in den vorliegenden Klagen geltend gemachten Aufhebungsgründe im Einzelnen einzugehen:

Dem Einwand der Klägerin, Joel B***** habe keine schriftliche Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung für die Beklagte gehabt, sei zu erwidern, dass bereits in der Schiedsklagserhebung selbst eine Genehmigung eines allenfalls vollmachtslosen Handelns des Genannten liege.

Soweit die Klägerin die fehlende Identität der Rechtsnachfolge der Beklagten mit der Schiedsklägerin behaupte, sei sie auf das Verfahren 10 Cg 256/94s des Handelsgerichtes Wien zu verweisen, wodurch zwischen den Streitteilen die Identität bzw die entsprechende Rechtsnachfolge feststehe (2 Ob 81/02a).

Der weiters von der Klägerin geltend gemachte Aufhebungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 595 Abs 1 Z 2 ZPO sei durch die Wahl von Englisch als Verfahrenssprache des Schiedsgerichtes nicht verwirklicht. Diese Wahl erscheine zweckmäßig, zumal auch der Großteil der Korrespondenz zwischen der Beklagten und L***** in Englisch geführt worden sei, was den Schluss zulasse, dass L***** auch der englischen Sprache mächtig sei. Der Klägerin wäre es im Übrigen freigestanden, sich im Schiedsverfahren eines Dolmetschers zu bedienen. Soweit die Klägerin als Verletzung des rechtlichen Gehörs auch die Ablehnung des Beweisantrages auf Einvernahme eines Sachverständigen rüge, sei sie auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge übergehe oder den Sachverhalt unvollständig erhebe.

Auch der weiters von der Klägerin geltend gemachte Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 4 ZPO liege nicht vor. Die allfällige Befangenheit des Schiedsgerichtes unterliege keiner staatlichen Nachprüfung mehr, da bei Entscheidungen über Ablehnungsanträge durch ein anderes Organ als das Schiedsgericht selbst, hier nämlich durch das Präsidium des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, dieser Aufhebungsgrund keine Anwendung finde.

Schließlich seien auch die Einwände der Klägerin, die Schiedssprüche seien mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar und würden gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen (Aufhebungsgründe gemäß § 595 Abs 1 Z 6 ZPO), nicht berechtigt. Ein Schiedsspruch könne keinesfalls wegen jeden Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden. Der erste dieser beiden Aufhebungsgründe solle der Abwehr untragbarer Ergebnisse bei der Anwendung fremden Rechtes dienen. Als solche Grundwertungen müssten vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechtes und des Privat- und Prozessrechtes sowie des öffentlichen Rechtes verstanden werden. Dass der Kreis der hier geschützten Grundwertungen enger sei als der Bereich des zwingenden Rechtes, ergebe sich schon aus dem zweiten Aufhebungsgrund, der nur Verstöße gegen solches zwingendes Recht als Aufhebungsgrund gelten lasse, das auch im Rahmen des IPRG selbst bei einem Sachverhalt mit Auslandsbeziehung nicht durch Rechtswahl abbedungen werden könnte. Es seien dies die zwingenden privatrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers, des Bestandnehmers oder des Arbeitnehmers. Keiner dieser Umstände liege hier vor. Umstände, wonach der Vertrag zu unbestimmt (§ 869 ABGB) oder wegen völliger Unausgewogenheit gemäß § 879 bzw § 864a ABGB nichtig wäre, begründeten keine Verletzung der Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Insbesondere handle es sich bei den Streitteilen weder um Konsumenten, noch um Bestandnehmer, noch um Arbeitnehmer. Eine allfällige Sittenwidrigkeit gemäß § 879 ABGB könnte ohnehin nur eine relative Nichtigkeit im Sinne einer Anfechtbarkeit bedeuten. Absolut nichtig seien nämlich nur solche Geschäfte, die gegen Gesetze verstießen, die dem Schutz von allgemeinen Interessen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienten. Bezwecke die übertretene Norm hingegen bloß den Schutz eines Vertragspartners, so werde die Geltendmachung der Nichtigkeit ihm selbst überlassen. Ungleichgewichtslagen im Einzelnen beträfen aber keine derartigen öffentlichen Interessen. Ein bloß relativ nichtiger Vertrag gemäß § 879 ABGB könne keinen Verstoß des Schiedsspruches gegen zwingende Rechtsvorschriften begründen, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPRG durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte. Durch die Einwände der Nichtigkeit wegen fehlenden Know-hows und Knebelung würden von der Revisionswerberin daher keine Umstände iSd § 595 Abs 1 Z 6 ZPO aufgezeigt. Ein von ihr behaupteter kartellrechtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liege schon deshalb nicht vor, weil der Lizenzvertrag, auf den sich die Schiedssprüche gründeten, 1986 für fünf Jahre abgeschlossen worden sei und Österreich in diesem Zeitraum weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraumes gewesen sei. Mit dem weiteren Einwand der Nichtigkeit des Lizenzvertrages wegen Verstoßes gegen das Recht von Wisconsin habe sich bereits der Schiedssenat im Schiedsspruch vom 21. 12. 1998 auseinandergesetzt und sei zum (zutreffenden) Ergebnis gekommen, dass die Franchise-Lizenzvereinbarung weder gemäß dem Franchise-Investmentgesetz von Wisconsin noch nach dem US-Bundeshandels-Kommissions-Gesetz unwirksam sei.

Das Berufungsgericht schließe sich auch den Argumenten an, mit denen der Schiedssenat im Zwischenschiedsspruch vom 7. 6. 1996 die von der Klägerin behauptete Schiedsanhängigkeit zufolge einer von der Beklagten schon vor den gegenständlichen Verfahren gegen sie erhobenen, dann aber ohne Anspruchsverzicht zurückgezogenen Schiedsklage verneint habe. Auch der in diesem Zusammenhang behauptete Aufhebungsgrund der Überschreitung der Grenzen der Aufgaben des Schiedsgerichtes gemäß § 595 Abs 1 Z 5 ZPO liege nicht vor.

Hinsichtlich des Ergänzungsurteiles sei die Klägerin auf die Begründung des Erstgerichtes zu verweisen, gegen die sie nichts Stichhaltiges ins Treffen führe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich beider bekämpfter Urteile jeweils EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision gegen das das Urteil vom 13. 1. 2004 behandelnde Berufungsurteil zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Formerfordernissen von Schiedsvereinbarungen, auf die das NYÜ anwendbar sei, widersprüchlich sei. Gegen das das Ergänzungsurteil vom 4. 5. 2004 behandelnde Berufungsurteil sei die ordentliche Revision hingegen nicht zulässig, weil das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei.

Gegen die abändernde (die Schiedssprüche vom 14. 4. 1997 und 21. 12. 1998 betreffende) Berufungsentscheidung richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin, die Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich der beiden genannten Schiedssprüche stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen die bestätigende (den Zwischenschiedsspruch vom 7. 6. 1996 betreffende) Berufungsentscheidung erhebt die Klägerin außerordentliche Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, auch dem Klagebegehren hinsichtlich des Zwischenurteiles stattzugeben. In eventu wird auch diesbezüglich ein Aufhebungsantrag gestellt.

Sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Revision wird von der Revisionswerberin ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen (Revisions-)Verhandlung beantragt.

Die Beklagte hat zum ordentlichen Rechtsmittel der Klägerin eine Revisionsbeantwortung erstattet und stellt darin den Antrag, das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt.

Gemäß § 509 Abs 1 ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich erscheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen; nach § 509 Abs 2 ZPO liegt also die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung im Ermessen des Revisionsgerichtes (RZ 1977/15; SZ 66/97; SZ 67/215 uva; Kodek in Rechberger2 § 509 Rz 1). Mangels eines entsprechenden gesetzlichen Revisionsgrundes kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen (10 Ob 91/00f; 1 Ob 231/03g uva). Zur Abklärung der in den Rechtsmittelschriftsätzen dargelegten Rechtsfragen bedarf es im vorliegenden Fall aber keiner mündlichen Verhandlung (vgl RIS-Justiz RS0043679, zuletzt etwa 10 ObS 232/03w und 7 Ob 176/05s). Der - von der Klägerin auch nicht näher begründete - Antrag ist daher abzuweisen.

II. Die ordentliche Revision gegen die die Schiedssprüche vom 14. 7. 1997 und 21. 12. 1998 betreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit macht die Klägerin vor allem geltend, das Berufungsgericht habe ihren Vertreter in der Berufungsverhandlung mit der Verlesung von 55 Beilagen (insgesamt etwa 750 Seiten) überrascht; der tatsächlich vorgenommenen Verlesung nur aller Urkundenbezeichnungen habe der Klagevertreter nicht zugestimmt und in diesem Zusammenhang Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen worden sei. Damit sei ihr nicht im Sinne des § 488 Abs 4 ZPO Gelegenheit gegeben worden, eine neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen.

Eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens vermag die Revisionswerberin damit schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO lediglich einen Verfahrensmangel darstellte (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 488 ZPO Rz 16 mwN). Es liegt aber auch kein Verfahrensmangel vor: Bedenkt man, dass - worauf die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - die betreffenden Urkunden der Klägerin allesamt längst bekannt waren und zum Teil ja von ihr selbst vorgelegt wurden, kann davon, dass das Verfahren dadurch mangelhaft geblieben wäre, dass ihrem Vertreter (nur) 45 Minuten lang Zeit zur (neuerlichen) Einsichtnahme gegeben wurde, keine Rede sein. Da das Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung die Beweise in der Weise aufnehmen muss, wie dies schon das Erstgericht getan hat (Kodek in Rechberger2 § 488 Rz 2; uva), kann auch darin, dass sich das Berufungsgericht, wie schon das Erstgericht, mit der Verlesung der Angaben des DI L***** im Schiedsverfahren begnügt und dessen erstmals in zweiter Instanz von der Klägerin beantragte Vernehmung durch das ordentliche Gericht abgelehnt hat, keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt werden. War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien nach ganz herrschender Meinung auch im Berufungsverfahren nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme (SZ 70/179; RIS-Justiz RS0042533; Fasching, LB2 Rz 1807; Pimmer aaO Rz 19).

Von der Revisionswerberin wird auch noch als weitere Nichtigkeit (zufolge Entzugs des rechtlichen Gehörs) geltend gemacht, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass und inwiefern sich das Berufungsgericht mit den übrigen von ihr in erster Instanz behaupteten Aufhebungsgründen beschäftigen werde. Da das erstinstanzliche Urteil dazu keinerlei Feststellungen oder rechtliche Beurteilung enthalte und dies auch nicht Inhalt der Berufung der Beklagten gewesen sei, sei ihr somit jegliche Möglichkeit versagt gewesen, zu diesen Aufhebungsgründen Stellung zu nehmen, insbesondere das Unterlassen von Feststellungen in erster und zweiter Instanz zu rügen.

Dieser Einwand ist unrichtig, da das Erstgericht ausdrücklich betont und auch näher ausgeführt hat, dass (neben dem von ihm bejahten Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO) weitere „Argumente der Klägerin" „nicht zum Erfolg geführt hätten". Im Falle der Verneinung des vom Erstgericht bejahten Aufhebungsgrundes durch das Berufungsgericht musste die Klägerin daher gewärtig sein, dass sich das Berufungsgericht mit allen übrigen von ihr geltend gemachten Aufhebungsgründen auseinandersetzen werde. Auch in diesem Zusammenhang kann daher von einer „Überrumpelung" der Klägerin keine Rede sein.

Auch sonst liegt, wie der Senat geprüft hat, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und auch eine von der Klägerin ebenfalls behauptete Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die in den Rechtsmittelausführungen zu diesen beiden Revisionsgründen enthaltene Beweisrüge ist unzulässig.

In der Rechtsrüge hält die Klägerin vor allem daran fest, dass es mangels Vertretungsbefugnis der Herren DI L***** einerseits und B***** andererseits zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung der Streitteile gekommen sei. Die betreffenden Ausführungen der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (in der Revision als „NYC" bezeichnet; hier wird die Diktion des Berufungsgerichtes „NYÜ" beibehalten), das im Übrigen keine geringeren Formerfordernisse als § 577 ZPO enthalte, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, setzte Art II Abs 2 NYÜ genauso wie § 577 ZPO eine „schriftliche Vereinbarung" voraus. Darunter sei laut ausdrücklicher Definition eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten sei, die sie gewechselt hätten. Es existiere kein originalunterschriebenes Dokument, das die strittige Schiedsklausel enthielte. Es gebe aber auch keinen einzigen Verweis des DI L***** als ihres Geschäftsführers auf einen Lizenzvertrag vom 1. 3. 1986 oder gar auf eine (darin enthaltene) Schiedsklausel. B***** sei von der Beklagten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht bevollmächtigt gewesen. Dieser Vollmachtsmangel sei auch nicht geheilt worden: Dazu wäre entweder die nachträgliche Genehmigung der Schiedsklausel gemäß § 1016 ABGB oder eine protokollierte Unterwerfungserklärung der Parteien vor dem Schiedsgericht notwendig gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Mangel der Schriftform und die dadurch bewirkte Unwirksamkeit der Schiedsabrede nicht durch rügelose Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung beheben lasse. Die bloße Anrufung des Schiedsgerichtes könne daher einen Form- oder Vollmachtsmangel nicht heilen.

Der Senat hat dazu erwogen:

Die Frage, nach welchem Recht die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags bei einer Auslandsbeziehung zu beurteilen ist, bestimmt sich - von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen - nach ständiger (Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht 31 f folgender) Rechtsprechung nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist (RIS-Justiz RS0045375). In der Entscheidung 8 Ob 233/71 (JBl 1974, 628), die auch international Beachtung und Zustimmung gefunden hat (Oberhammer, Schiedsvereinbarung und § 1016 ABGB in FS Welser 761 FN 10), wurde ausgesprochen, dass sich in Fällen, in denen es auf die Anerkennung und Vollstreckung eines in Österreich ergehenden Schiedsspruchs in einem anderen Vertragsstaat ankommen könne, das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung ausschließlich nach dem (keine Bestimmungen über die Vollmacht enthaltenden) NYÜ (BGBl 1961/200) bestimme. In den einschlägigen Causen 7 Ob 368/98p, 369/98k, JBl 2000, 738 = RdW 2000/321 und 1 Ob 79/99w, ZfRV 2000, 31, wurde die Wirksamkeit von Schiedsklauseln jeweils nach § 577 ZPO geprüft, ohne dass auf JBl 1974, 628 eingegangen worden wäre. Im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Einerseits wird etwa von Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser, 733 (737), die Entscheidung JBl 1974, 628 als „vereinzelt geblieben" bezeichnet und der Meinung, alle internationalen Schiedsvereinbarungen sollten unter Art II NYÜ fallen, entgegengehalten, dass damit der Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand des NYÜ, der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen, aufgegeben werde. Damit werde „in ziemlich freier Rechtsfindung" (bloß) darauf abgestellt, dass das NYÜ geschaffen worden sei, um die Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zu erleichtern (Schlosser in Stein/Jonas dZPO Anh § 1061 Rz 78; ähnlich kritisch auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit6 42 I 10). Andererseits wird die genannte Entscheidung von Oberhammer aaO 761 als „Leitentscheidung" begrüßt, deren Argumentation einfach und einleuchtend sei: Sobald ein internationaler Sachverhalt vorliege, in welchem die Notwendigkeit einer Vollstreckung des Schiedspruchs im Ausland in Betracht komme, solle die Frage, ob die Schiedsvereinbarung formgültig zustandegekommen sei, nicht in verschiedenen Verfahrensstadien an Hand verschiedener Vorschriften geprüft werden; dies hätte nämlich zB die „seltsame" Folge, dass ein Schiedsspruch wegen der strengeren Form nach § 577 Abs 3 ZPO am österreichischen Schiedsort aufgehoben werden könnte, obwohl er wegen Art II NYÜ international vollstreckbar wäre. Insbesondere richte sich damit Art II Abs 2 NYÜ auch an das Schiedsgericht selbst, welches in internationalen Sachverhalten an Hand dieser Bestimmung (und nicht an Hand von § 577 Abs 3 ZPO) zu prüfen habe, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege. Diese Sichtweise scheine heute im Wesentlichen auch der herrschenden Meinung in der internationalen Schiedsverfahrenspraxis zu entsprechen. An der Richtigkeit der Leitentscheidung von 1971 habe sich auch durch die ZVN 1983 nichts geändert: Diese Novelle habe im Hinblick auf das Formerfordernis die Unterschiede zwischen § 577 Abs 3 ZPO und Art II NYÜ reduziert, aber nicht beseitigt. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Verweis des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO auf § 577 ZPO nicht so zu verstehen sei, dass diese Bestimmung nunmehr in jedem österreichischen Aufhebungsverfahren ausschließlich anzuwenden sei; das NYÜ sei weiterhin vorrangig zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde auch der seinerzeit mit der ZVN 1983 bezweckten „Internationalisierung" des österreichischen Schiedsverfahrensrechts diametral entgegenlaufen.

Der Senat erachtet diese Ausführungen Oberhammers für beachtenswert, eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage hier aber für entbehrlich, da nach der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch dann zu bejahen ist, wenn eine Prüfung nach § 577 ZPO erfolgt:

Nach Abs 3 leg cit muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Ist letzteres nicht der Fall, bedarf die Schiedsklausel zu ihrer Wirksamkeit demnach der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinne der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihrer Bevollmächtigten gehört (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (4 Ob 82/05w, EvBl 2005/184). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; zu allem jüngst 7 Ob 64/06x).

Nach dem vom Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wurde diesem Erfordernis der Schriftlichkeit im vorliegenden Fall entsprochen, da nunmehr feststeht, dass der die Schiedsklausel enthaltende Lizenzvertrag nicht nur seitens der beklagten Partei, sondern auch durch DI L***** für die klagende Partei unterfertigt wurde. Soweit die Revisionswerberin weiterhin einen Mangel der Unterfertigung der Lizenzvereinbarung samt Schiedsklausel unterstellt, negiert sie die vom Berufungsgericht vorgenommene Sachverhaltskorrektur. Ihre Rechtsrüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, und es muss insbesondere ihr Einwand, eine nachträgliche Genehmigung einer etwa nur mündlich abgeschlossenen Schiedsvereinbarung reiche nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, ins Leere gehen.

Nicht die Unterfertigung des Lizenzvertrages samt Schiedsklausel ist daher strittig, sondern vielmehr, ob DI L*****, der die Urkunde für die klagende GesmbH unterfertigt hat, dazu befugt war. Nach herrschender Meinung müssen Schiedsvereinbarungen, die von Personen- oder Kapitalgesellschaften geschlossen werden, von den vertretungsbefugten Gesellschaftern bzw gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertretern unterfertigt werden (6 Ob 67/02z mit Hinweis auf Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [297]). Diesen kommt - wie auch ihren Prokuristen (Rsp 1928/379) - schon kraft Gesetzes die Berechtigung zur Schließung von Schiedsverträgen für den Geschäftsherrn zu, sodass sie keine besondere Vollmacht benötigen (Fasching aaO mwN in FN 69; Schinko in Straube3 § 49 HGB Rz 4 aE; I. Welser, Vermischte Fragen aus der schiedsgerichtlichen Praxis in FS Krejci II 1881 ff [1885] mit Hinweis auf Fasching IV 717). Eine juristische Person hat sich also bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten zu lassen. Daneben kommt aber auch eine Vertretung durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen als „sonstige" Vertreter in Betracht. Diese benötigen jedoch nach ständiger Rechtsprechung zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung eine Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB (I. Welser aaO; 2 Ob 235/05f mwN). Diese Spezialvollmacht muss, da auch für das „Ausführungsgeschäft" (die Schiedsvereinbarung) Schriftlichkeit erforderlich ist, nach herrschender Meinung, um Schutz vor Übereilung zu gewährleisten, schriftlich erteilt werden (7 Ob 64/06x; Apathy in Schwimann3 § 1005 ABGB Rz 3 mit zahlreichen Judikaturnachweisen FN 22; I. Welser aaO; aM Oberhammer aaO 759 ff).

Das Argument der Klägerin, sie sei bei Abschluss des die Schiedsvereinbarung beinhaltenden Lizenzvertrages nicht wirksam vertreten gewesen, weil der für sie eingeschrittene DI L***** im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung (noch) nicht ihr Geschäftsführer gewesen und nicht entsprechend schriftlich bevollmächtigt gewesen sei, trifft jedoch nicht zu. Steht doch fest, dass der Genannte mit der Beklagten vor Gründung der Klägerin übereingekommen war, dass er „der die zu gründende Gesellschaft faktisch Leitende" sein werde; weiters, dass er die Aufnahme einer Schiedsvereinbarung in den Lizenzvertrag selbst gefordert hatte; ferner, dass der mit der Beklagten (die nach wie vor Gesellschafterin der Klägerin ist - s FN *****) die Klägerin errichtende Rechtsanwalt (bloß) als Treuhänder für DI L***** einschritt und schließlich, dass DI L*****, dem zunächst „Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb" erteilt worden war, die Geschäftsführung dann selbst übernahm und dabei über Jahre hindurch so agierte, dass für die Beklagte keinerlei Anlass bestand, daran zu zweifeln, dass sich die Klägerin an die Lizenzvereinbarung insgesamt - einschließlich der darin enthaltenden Schiedsklausel - gebunden erachtete. Sich unter diesen Umständen auf eine mangelhafte Bevollmächtigung des Treugebers durch den Treuhänder beim Abschluss des Lizenzvertrages samt der Schiedsvereinbarung zu berufen, stellt ein in sich widersprüchliches Verhalten dar und verstößt in eklatanter Weise gegen das Verbot des „venire contra factum proprium"; das Vorgehen des Geschäftsführers der Klägerin, selbst eine Schiedsvereinbarung zu initiieren und als „starker Mann" der Klägerin abzuschließen, sich in weiterer Folge nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit als an diese Vereinbarungen gebunden zu gerieren, schließlich aber dann auf einen Vollmachtsmangel zu berufen, muss als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Der betreffende Einwand der Klägerin ist daher unbeachtlich. Selbstredend ist unter den gegebenen Verhältnissen ein Übereilungsschutz im Sinne der Rechtsprechung zum Erfordernis der Spezialvollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht erforderlich.

Keine Berechtigung kommt auch dem Einwand zu, Joel B***** sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß zum Abschluss der Schiedsvereinbarung bevollmächtigt gewesen. Dieser wurde als „Vice-President" der Beklagten bezeichnet, trat auch als solcher auf und war nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls verhandlungsbefugt. Dass er keine Organstellung gehabt hätte - und daher nicht von vornherein befugt gewesen wäre, die Schiedsvereinbarung zu treffen - wurde nicht festgestellt. Aber auch wenn man davon ausginge, dass B***** keine Organstellung, sondern lediglich Handlungsvollmacht gehabt hätte, müsste in der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt (die Beklagte wurde im Schiedsverfahren von einem solchen vertreten) eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte erblickt werden. Eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung heilt, wenn die Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird (vgl 6 Ob 507, 508/90, RdW 1991, 326 = wbl 1991, 241 = HS 22.710 = HS 22.723.). Die gegen diese Ansicht von der Klägerin ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 273/00d (JBl 2001, 728) ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als es dort an einer schriftlichen Schiedsabrede mangelte, während hier eine solche zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage durch die nunmehrige Beklagte vorlag, die sich auch nicht etwa - wie dort - nur „rügelos auf die Schiedsverhandlung eingelassen" hat, sondern von der das Schiedsverfahren ja selbst angestrengt wurde. Eine im Schiedsverfahren seitens der Beklagten erfolgte „formelle Unterwerfungserklärung" wird auch in der Entscheidung 1 Ob 273/00d ausdrücklich für möglich und wirksam erachtet. Da die Beklagte der Anbringung der Schiedsklage die von B***** in ihrem Namen abgeschlossene Lizenz- und Schiedsvereinbarung zugrundelegte, ist, zumal sie im Sinne der Ausführungen Oberhammers aaO 771 ff keines Übereilungsschutzes mehr bedurfte, jedenfalls im Sinne des § 1016 ABGB von einer schriftlichen Genehmigung der von B***** allenfalls nur mit Handlungsvollmacht geschlossenen Vereinbarung auszugehen.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass de lege ferenda durch den am 1. 1. 2007 in Kraft tretenden § 54 Abs 1 UGB die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel ohnehin auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel umfasst (1158 BlgNR 22. GP 9 f).

Ob man zum damit erzielten Ergebnis des Vorliegens einer wirksamen Schiedsvereinbarung - wie das Berufungsgericht meint - auch kommen kann, indem man die auf die Lizenzvereinbarung bezugnehmende Korrespondenz der Streitteile als beiderseitige schriftliche Erklärung der Unterwerfung unter die Schiedsklausel interpretiert, kann dahingestellt bleiben.

Damit erweist sich der von der Klägerin in erster Linie erhobene Einwand, es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor, als unberechtigt.

Da der Senat auch alle weiteren, von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge hilfsweise vorgebrachten Einwände für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen in allen Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Dies gilt sowohl für die Behauptungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Befangenheit der Schiedsrichter und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung der Art 6 und 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde), als auch den angeblichen Verstoß gegen den ordre public.

Was letzteren Einwand betrifft, wird, weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, allgemein sparsamster Gebrauch gefordert; eine schlichte Unrichtigkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften (RIS-Justiz RS0110743). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des ordre public nicht unter die in § 595 erschöpfend aufgezählten Gründe für die Aufhebung eines Schiedsspruches fällt (3 Ob 117/93, SZ 66/131 = EvBl 1994, 513/105; 3 Ob 221/04b; RIS-Justiz RS0074119).

Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs übersieht, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur der Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam ist, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht etwa Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0045092, zuletzt etwa 7 Ob 314/04h und 3 Ob 35/05a).

Über die Ablehnung eines Schiedsrichters hat das Schiedsgericht nach herrschender Meinung selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (Fasching, Schiedsgericht 66; ders, Zivilprozessrecht2 Rz 2190; Reiner, Schiedsgerichtsbarkeit 195; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechtes 179; Grabner, Schiedsvertrag- Schiedsgutachtenvertrag-Schiedsrichtervertrag 160; Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 3 zu § 586 ZPO; 7 Ob 265/02z). Eine solche Entscheidung bedarf der Nachprüfung durch das Gericht. § 595 Abs 1 Z 4 ZPO sieht daher die Aufhebung des Schiedsspruches vor, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht „ungerechtfertigt" zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall haben sich die Streitteile allerdings ausdrücklich der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich („Wiener Regeln") unterworfen. Danach hat über die Befangenheit eines Schiedsrichters das (aus einem Obmann und vier weiteren, unabhängigen, weisungsfreien und ehrenamtlich bestellten Mitgliedern bestehende) Präsidium des Internationalen Schiedsgerichtes zu entscheiden. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, sieht § 595 Abs 1 Z 4 ZPO eine Nachprüfung der Entscheidung dieses Organes nicht vor, da diese Gesetzesstelle nur dann die Anfechtung von Schiedsurteilen ermöglicht, wenn die Ablehnung „vom Schiedsgericht" selbst ungerechtfertigt zurückgewiesen wurde. Wie Heller, Die Rechtsstellung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, wbl 1994, 105 (117) dazu zutreffend ausführt, müsste man die verba legalia "vom Schiedsgericht" geradezu weginterpretieren, wollte man auch von Organen von Schiedsgerichtsinstitutionen und nicht vom Schiedsgericht selbst getroffene Entscheidungen über Ablehnungsanträge im Rahmen des § 595 ZPO nachprüfen. Dass demnach nur die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung durch das Schiedsgericht selbst einen Anfechtungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 4 ZPO bildet, erscheint im Hinblick auf die bereits betonte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des betreffenden Organes des genannten Internationalen Schiedsgerichtes und den Umstand, dass sich die Streitteile dessen Regeln ja ausdrücklich unterworfen haben, auch unter dem Blickwinkel der Art 6 und 13 EMRK unbedenklich.

Ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist auch noch zum Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO zu bemerken, dass unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne dieser Gesetzesstelle vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozessrechtes, aber auch des öffentlichen Rechtes verstanden werden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruches. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes (SZ 68/153 = EvBl 1996/42 = ÖBA 1996, 311 = ecolex 1996, 461 (Elsner) = RdW 1996, 362). Zwingende Rechtsvorschriften im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO sind nur solche des materiellen Rechtes (SZ 13/131; GesRZ 1983, 102). Inländische Schiedssprüche können, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht wegen jeden Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden (3 Ob 2372/96m, RdW 1998, 742 mwN). Der in § 595 Abs 1 Z 6 ZPO geregelte Aufhebungsgrund bietet also außerhalb des bereits dargestellten engen Überprüfungsrahmens keine Rechtsgrundlage für eine Klärung, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Schiedsspruch richtig gelöst hat (JBl 1992, 192 ua), würde dies doch einer Nachprüfung des Schiedsspruches gleichkommen, die nicht Zweck der Aufhebungsklage ist (Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 10 zu § 595 ZPO).

Die weiteren Revisionsausführungen der Klägerin laufen allerdings auf ein solches, nach den erschöpfend aufgezählten (GesRZ 1983, 102; JBl 1995, 598 uva) Aufhebungsgründen des § 595 ZPO nicht zulässiges „Nachprüfungsbegehren" hinaus. Dies wird etwa besonders deutlich, wenn die Revisionswerberin unter anderem die Unwirksamkeit des Lizenzvertrages auf Grund diverser US-amerikanischer Gesetzesvorschriften darzutun versucht oder die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften durch die Lizenzvereinbarung reklamiert.

Insgesamt wird von der Klägerin - wie vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt - kein Umstand geltend gemacht, der unter einen Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 ZPO subsumierbar wäre. Die die Schiedssprüche vom 14. 4. 1997 und 21. 12. 1998 betreffende Revision muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

III. Die außerordentliche Revision gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Ergänzungsurteils durch das Berufungsgericht ist unzulässig:

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die betreffende Entscheidung des Schiedsgerichts stelle lediglich eine Zwischenerledigung und keinen nach § 595 ZPO bekämpfbaren Schiedsspruch dar, steht im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur, wonach jegliche Vor- oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts nicht anfechtbar ist (7 Ob 545/92, SZ 65/95; 2 Ob 136/05x, in welcher Entscheidung die Revision unter Hinweis auf 7 Ob 545/92 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde; RIS-Justiz RS0045065; vgl auch jüngst 7 Ob 252/05t). Die Revisionswerberin bringt nichts vor, was an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließe. Die außerordentliche Revision muss daher zurückgewiesen werden.

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