OGH 1Ob273/00d

OGH1Ob273/00d27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, und des Nebenintervenienten Ö*****, vertreten durch Liebscher Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs (Streitwert 850.000 S sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. September 2000, GZ 1 R 119/00a-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 19. April 2000, GZ 2 Cg 58/98a-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das berufungsgerichtliche Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 141.777,60 S (darin 15.456,10 S Umsatzsteuer und 49.041 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Mitglieder des OÖ. Fußballverbands. Deren Mitgliedschaft wird durch die Satzungen dieses Verbands und das Regulativ für die dem Österreichischen Fußballverband angehörenden Vereine und Spieler in der jeweils gültigen Fassung (in der Folge kurz: ÖFB-Regulativ) geregelt. Die klagende Partei ist ein Linzer Fußballverein. Sie übernahm nach der Saison 1996/1997 sämtliche Rechte und Pflichten und den gesamten Fußballbetrieb eines anderen Linzer Fußballvereins, der sich sodann am 2. 9. 1998 freiwillig auflöste. Noch an letzteren Verein "verlieh" die beklagte Partei einen Spieler aufgrund der Vereinbarung vom 26. 7. 1994 bis zum 30. 6. 1996. Sie hatte ihrem Vertragspartner ferner das Recht eingeräumt, diesen Spieler künftig zu erwerben. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"II.

Darüberhinaus wird ... (dem Rechtsvorgänger des klagenden Vereins) ... zu nachstehenden Bedingungen schon jetzt das Recht eingeräumt, im Anschluss an das im Punkt I geregelte Vertragsverhältnis den Spieler ... zu erwerben:

1. Der ... (beklagte Verein) ... überträgt und übergibt den Spieler ... um einen Betrag von 850.000 S an ... (den Rechtsvorgänger des klagenden Vereins) ... .

2. Der ... (Rechtsvorgänger des klagenden Vereins) ... hat diese Rechtseinräumung dadurch auszuüben, dass er dies dem Vorstand der ... (beklagten Partei) ... bis spätestens 31. 5. 1996 schriftlich mittels eingeschriebenem Brief bekanntgibt, wobei auch hier für die Rechtzeitigkeit dieser Erklärung der Eingang beim ... (beklagten Verein) ... maßgeblich ist, allfällige Verspätungen machen diese Rechtseinräumung unwirksam.

VI.

Für Streitigkeiten aus diesem privatrechtlichen Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsteile die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes, wobei schon jetzt als Anwalt ... (einer der Beklagtenvertreter) ... bestimmt wird."

Beim Abschluss dieser Vereinbarung war für den Rechtsvorgänger des klagenden Vereins nicht ein vertretungsbefugtes Organ, sondern ein "Manager ... ohne vereinsrechtliche Funktion" eingeschritten, der jedoch den Verein "de facto nach außen" vertrat. Der Obmann als das nach der Satzung vertretungsbefugte Organ war damit einverstanden, dass der Manager die Vereinbarung namens des Vereins unterzeichnet. Ob dieses Einverständnis schon vor oder erst nach dem Vertragsschluss erklärt wurde, ist nicht feststellbar. Der Manager wurde aber niemals schriftlich bevollmächtigt, diese Vereinbarung zu schließen. Für die beklagte Partei wurde sie von deren sportlichem Leiter ausgehandelt und unterschrieben. Dieser hatte schon während der letzten fünfzehn Jahre die Transfergeschäfte abgewickelt. Sein Einschreiten beruhte auf einer mündlichen Vollmacht des Obmanns als vertretungsbefugtes Organ des Vereins. Er verfügte bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. 7. 1994 über keine schriftliche Spezialvollmacht.

Der Vereinbarung vom 26. 7. 1994 war ein "Spielerleihvertrag" nach § 8 des ÖFB-Regulativs vorausgegangen, der am 14. 7. 1994 beim OÖ. Fußballverband einlangte. Als Entgelt für die Leihperiode war ein Betrag von 180.000 S vorgesehen. Am 17. 7. 1995 langte beim OÖ. Fußballverband ein weiterer Vertrag vom 15. 7. 1995 ein, der sich von der Vereinbarung vom 26. 7. 1994 im Entgelt von 115.000 S für die Leihperiode vom 5. 7. 1995 bis zum 30. 6. 1996 unterschied. Auch die spätere Vereinbarung hatten jene Personen unterzeichnet, die schon anlässlich der Vereinbarung vom 26. 7. 1994 als Vertreter der Vertragspartner aufgetreten waren. Für deren Vertretungsbefugnis galt auch für diese Vereinbarung das Gleiche wie für jene vom 26. 7. 1994.

Die beklagte Partei zeigte in der Folge einen Streitfall aus der Vertragsbeziehung beim Kontrollausschuss des OÖ. Fußballverbands an, der die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vorschlug und die beteiligten Vereine einlud, je zwei Mitglieder "zu wählen". Die so nominierten Schiedsrichter sollten als fünftes Mitglied einen Verbandsfunktionär als Obmann wählen. Die klagende Partei weigerte sich, an einem solchen Schiedsgerichtsverfahren "teilzunehmen". Daraufhin verhängte der Kontroll- und Meldeausschuss des OÖ. Fußballverbands am 16. 9. 1997 über die klagende Partei eine Geldstrafe von 10.000 S zur Erzwingung eines Schiedsgerichtsverfahrens "im Sinne des § 33 OÖFV-Satzungen". Daraufhin machte die klagende Partei zwei Schiedsrichter namhaft, weswegen ihr die verhängte Geldstrafe wieder erlassen wurde.

Die mündliche Verhandlung des aus fünf Richtern bestehenden Schiedsgerichts fand am 3. 3. 1998 statt. Die Streitteile waren anwaltlich vertreten. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung ist mit "Schiedsgericht gemäß § 33 der Satzung des OÖ. Fußballverbandes" überschrieben. Es gibt den Verhandlungsinhalt in folgender Weise wieder:

II. Gang der Verhandlung

Die betreibende Partei ... (der nunmehr beklagte Verein) ... beantragt die Feststellung, die belangte Partei ... (der nunmehr klagende Verein) ... ist schuldig, ... (dem nunmehr beklagten Verein) ... die aus dem Rechtsgrund der Freigabe des Spielers ... laut Leihvertrag vom 26. Juli 1994 frei vereinbarte Ausbildungsentschädigung (§ 6 [3] Regulativ) im Betrage von 850.000 S (achthundertfünfzigtausend) binnen 14 Tagen ab Zustellung der diesbezüglichen Entscheidung des ggst. Schiedsgerichts-Urteiles zu bezahlen.

Die belangte Partei ... (der nunmehr klagende Verein) ... bestreitet seine Zahlungspflicht mit der Begründung, seit dem Bosmann-Urteil seien derartige Zahlungen nicht mehr, bestenfalls in geänderter Form (Übertritt mit Ausbildungsentschädigung), zu leisten.

Nach Wortmeldung (Anhörung) beider Parteien und keinen weiteren Fragen seitens der Juroren Schluss der Verhandlung.

III. Beratung und Abstimmung

2 Juroren stimmen für die Zahlungspflicht des ... (nunmehr klagenden Vereins) ... laut Leihvertrag.

0 Juroren stimmen für die Zahlungspflicht des ... (nunmehr klagenden Vereins) ... im Sinne § 12 Regulativ (Übertritt mit Ausbildungsentschädigung).

2 Juroren stimmen gegen eine Zahlungspflicht des des ... (nunmehr klagenden Vereins) ... .

Das Protokoll ist vom Obmann des Schiedsgerichts unterzeichnet. Nach dessen Unterschrift findet sich folgender unterschriebener Nachsatz:

"Vertreter des ... (nunmehr klagenden Vereins) ... beantragt die Einvernahme des ... (Managers) ... als Zeugen zu der Frage Vergleich.

Diesem Antrag wurde nicht näher getreten."

Die Ausfertigung der Entscheidung vom 3. 3. 1998, die der klagenden Partei am 5. 5. 1998 zugestellt wurde, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Schiedsgericht

gemäß § 33 der Satzungen des OÖ. Fußballverbandes

SCHIEDSSPRUCH

Aufgrund der Leihverträge vom 26. 7. 1994 bzw. 17. 7. 1995 mit Option zum Erwerb des Spielers ... abgeschlossen zwischen ... (den nunmehrigen Streitteilen) ... und der zwischenzeitlich erfolgten Fusion ... (des nunmehr klagenden Vereins mit seinem Rechtsvorgänger) ... ist der ... (nunmehr klagende Verein) ... verpflichtet, nach Erwerb des Spielers per 15. Juli 1996, ... (dem nunmehr beklagten Verein) ... die vereinbarte Ablösesumme von 850.000 S (achthundertfünfzigtausend) zu bezahlen.

Zur Erfüllung der obigen Verpflichtung wird ... (dem nunmehr klagenden Verein) ... eine Zahlungsfrist von 14 Tabgen ab Zustellung des vorliegenden Schiedssspruchs eingeräumt.

Begründung

...

Der vorliegende Schiedsspruch wurde entsprechend § 590 ZPO nach der absoluten Mehrheit der Stimmen gefällt. Drei Juroren stimmten für die Zahlungspflicht des ... (nunmehr klagenden Vereins). Zwei Juroren stimmten dagegen. Die Beschlussfassung ist somit gemäß § 590 ZPO rechtswirksam erfolgt.

Nach der Unterschrift aller Schiedsrichter findet sich folgender "Nachsatz":

"Die vom ... (nunmehr klagenden Verein) ... nominierten Juroren ... sprechen sich gegen den Schiedsspruch, insbesondere (aus) materiell- und verfahrensrechtlichen Gründen aus."

Darunter findet sich die Unterschrift der bezeichneten Schiedsrichter.

Die maßgebende Bestimmung der Satzungen des OÖ. Fußballverbands hat folgenden Wortlaut:

§ 33 Schiedsgericht

Alle aus den Verbandsverhältnissen entspringenden persönlichen Streitigkeiten zwischen den Verbandsangehörigen sind, wenn zur Erledigung kein Unterausschuss zuständig ist oder ein solcher die Erledigung ablehnt, mit einfacher Stimmenmehrheit unanfechtbar durch ein Schiedsgericht zu schlichten. Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Streitparteien zu wählenden Mitgliedern, welche einen fünften als Obmann wählen. Dieser muss Verbandsfunktionär sein. Erfolgt keine Einigung auf die Person des Obmannes, so entscheidet das Los. Über Streitigkeiten wegen zivilrechtlicher Ansprüche entscheidet jeweils ein Schiedsgericht, das nach den Bestimmungen der ZPO (§§ 577 ff) zusammengesetzt sein muss und dessen Entscheidungen unanfechtbar sind.

Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, sich dem Schiedsgericht zu unterwerfen. Wer sich diesem Schiedsgericht im Interesse des Sports nicht unterwirft oder die Entscheidungen nicht anerkennt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden."

Die klagende Partei begehrte in ihrer am 18. 3. 1998 eingebrachten Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts gemäß § 33 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands vom 3. 3. 1998; hilfsweise begehrte sie die Unwirksamerklärung dieses Schiedsspruchs bzw die Feststellung, dass der beklagten Partei kein Anspruch auf Zahlung von 850.000 S wegen des betroffenen Spielertransfers zustehe. Sie brachte vor, das Schiedsgericht habe nicht aufgrund eines Schiedsvertrags, sondern als Vereinsschiedsgericht amtiert. Ein solches Schiedsgericht habe nicht über privatrechtliche Ansprüche abzusprechen. Dem Schiedsspruch komme somit keine Urteilswirkung zu. Er stehe der Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht entgegen. Zwischen den Streitteilen bestehe kein wirksamer Schiedsvertrag. Der namens des Rechtsvorgängers der klagenden Partei aufgetretene Manager sei am 26. 7. 1994 kein vertretungsbefugtes Vereinsorgan gewesen und habe auch nicht über eine schriftliche Spezialvollmacht als Voraussetzung für eine wirksame Schiedsvereinbarung verfügt. Dieser Formmangel werde weder durch die teilweise Ausführung des Geschäfts noch durch die Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung geheilt. Der Schiedsspruch sei überdies aus materiellrechtlichen Gründen verfehlt und auch deshalb unwirksam.

Die beklagte Partei wendete ein, der Schiedsspruch vom 3. 3. 1998 sei wirksam. Die Konstituierung des Schiedsgerichts beruhe auf einer Parteienvereinbarung. Zulässig sei aber auch, das Vereinsschiedsgericht als Schiedsgericht für die Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten zu vereinbaren. Den Satzungen des OÖ. Fußballverbands habe sich die klagende Partei schon durch ihre Beitrittserklärung schriftlich unterworfen. Der Manager ihres Rechtsvorgängers sei zum Abschluss des Schiedsvertrags bevollmächtigt gewesen. Ein allfälliger Vollmachtsmangel sei "durch die tatsächliche Vertragserfüllung" geheilt, weil die "vereinbarte Vertragsleihgebühr ordnungsgemäß zur Überweisung gebracht" worden sei. Spätestens mit der Nominierung der Schiedsrichter durch die klagende Partei sei jede Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts "als eine solche gemäß § 577 ZPO zu qualifizieren". Die klagende Partei habe sich ferner in die Schiedsgerichtsverhandlung - anwaltlich vertreten - eingelassen. Die Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt für das Schiedsgerichtsverfahren verdränge einen allfälligen Vollmachtsmangel bei Abschluss des Schiedsvertrags. Auch deshalb sei ein allfälliger Formmangel geheilt. Es fehle an der Verwirklichung eines Aufhebungstatbestands gemäß § 595 ZPO. Die klagende Partei hätte auch nur den OÖ. Fußballverband in Anspruch nehmen können, habe doch dieser Verband deren Zahlungspflicht festgestellt. Nur dieser könne den materiellrechtlich zutreffenden Schiedsspruch auch "exekutieren".

Nach den Behauptungen des Nebenintervenienten ist der streitverfangene Schiedsspruch ein solcher nach § 577 ZPO. Ein Aufhebungsgrund sei nicht verwirklicht worden. Es sei "von vornherein" ein Verbandsschiedsgericht zuständig gewesen, was "im Zuge der Einleitung des Schiedsverfahrens" keine Partei bekämpft habe. Die klagende Partei habe sich in das Verfahren nach der Nominierung von Schiedsrichtern eingelassen. Dadurch seien "allfällige rechtliche Mängel als geheilt anzusehen". Das "Bosman-Urteil" des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei nicht anwendbar.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Schiedsspruchs ab, gab jedoch dem ersten Eventualbegehren statt und hob den Schiedsspruch auf. Die Streitteile hätten die Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 26. 7. 1994 durch ein Schiedsgericht vereinbaren können. Der Schiedsvertrag sei wohl in Schriftform errichtet, jedoch weder durch organschaftliche noch von bereits durch die Vereinssatzungen bestellten Vertretern unterzeichnet worden. Der Abschluss eines solchen Vertrags durch Bevollmächtigte erfordere deren schriftliche Bevollmächtigung. Es habe aber beiden Vertretern der Vertragspartner an einer schriftlichen Vollmacht für eine Schiedsabrede gemangelt. Die Klage gemäß § 595 Abs 1 ZPO sei eine prozessuale Rechtsgestaltungsklage. Das Hauptbehren sei abzuweisen, weil ein Schiedsspruch bis zu seiner Aufhebung wirksam sei. Berechtigt sei dagegen das erste Eventualbegehren. Dessen teilweise "Neuformulierung" diene der Verdeutlichung des Parteiwillens, ziele es doch auf die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO ab.

Das Berufungsgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab, sprach in den Entscheidungsgründen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Nach seiner Ansicht ist die vom Erstgericht als streitentscheidend angesehene Frage - Wirksamkeit der Schiedsklausel im Vertrag vom 26. 7. 1994 - nicht relevant, weil Gegenstand des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens ein bestimmter, nach den Satzungen des OÖ. Fußballverbands gefällter Schiedsspruch sei. Die Parteien hätten sich dem Schiedsgericht "nicht vertraglich, sondern zwangsläufig aufgrund ihrer Mitgliedschaft zum OÖ. Fußballverband unterworfen". Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 3 Ob 189/99m klargestellt, der Schiedsspruch sei kein solcher eines Vereinsschiedsgerichts gemäß § 599 Abs 2 ZPO, sei doch Entscheidungsgegenstand nicht eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis gewesen. Die Bezugnahme auf § 33 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands in der Überschrift des Schiedsspruchs schließe das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung nicht aus. Es könne auch der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO vorliegen. Sei daher, wie das Berufungsgericht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ableitete, der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts nach § 599 Abs 1 ZPO anzunehmen, komme dessen Aufhebung nur bei Verwirklichung eines Aufhebungsgrunds gemäß § 595 Abs 1 ZPO in Betracht. Das Erstgericht habe das Klagehauptbegehren in Ermangelung eines Feststellungsinteresses zutreffend abgewiesen. Das erste Eventualbegehren müsse scheitern, weil es an der Verwirklichung eines Aufhebungsgrunds mangle. Soweit die klagende Partei ungerechtfertigten Zwang durch die Verhängung einer Geldstrafe ins Treffen führe, übersehe sie, dass sich ihre Verpflichtung zur Unterwerfung unter das Schiedsgericht schon aus ihrer Stellung als Mitglied des OÖ. Fußballverbands ergebe. Gründe sich der Zahlungsanspruch der beklagten Partei auf einen gültigen Schiedsspruch, könne er auch nicht auf dem Weg über das zweite Eventualbegehren beseitigt werden. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu den Voraussetzungen einer formgültigen Schiedsabrede von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich und sich daher mit der streitentscheidenden Auslegungsfrage nicht beschäftigte. Das Rechtsmittel ist im Rahmen seines Eventualantrags auch berechtigt.

1. Ein Schiedsvertrag bzw auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag (siehe zu solchen Klauseln SZ 68/112; JBl 1995, 596 [Rummel]; Fasching, LB2 Rz 2179/5; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 § 577 Rz 9; Rechberger/Simotta, ZPR5 Rz 957) muss gemäß § 577 Abs 3 ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben (siehe dazu und zur Analogiefähigkeit dieser Formvorschrift JBl 1994, 119 [Rummel]) - schriftlich errichtet werden. Diese Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien (ZfRV 1996, 192; SZ 68/112; JBl 1994, 119 [Rummel]; 8 Ob 556/82; SZ 49/40; JBl 1957, 623; SZ 10/303; Fasching aaO Rz 2179; Rechberger/Frauenberger, Der Verein als "Richter", ecolex 1994, 5, 7; Rechberger/Melis aaO) oder ihren Bevollmächtigten - im Anlassfall ist nur eine rechtsgeschäftliche Vollmacht von Belang - auch unterfertigt sein.

1. 1. Wird eine Schiedsabrede nicht von den Vertragsparteien persönlich, sondern von Bevollmächtigten getroffen, bedürfen die Vertreter als Voraussetzung deren Formgültigkeit einer schriftlichen, also von den Parteien unterfertigten Spezialvollmacht. Diese - im Schrifttum gebilligte (Fasching aaO; Rechberger/Melis aaO) - Sicht der Rechtslage beruht auf der Entscheidung vom 3. 2. 1915 SpR 250 = GlUNF 7287. Sie prägt seither die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 556/82; SZ 49/40; SZ 45/55; JBl 1957, 623; SZ 15/29; SZ 10/303).

1. 2. Der Oberste Gerichtshof hat ferner bereits verdeutlicht, dass eine wegen Verletzung des Formzwangs gar nicht existente Schiedsabrede auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustandekomme, also auch ein derartiger äußerer Tatbestand das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht ersetze (8 Ob 556/82; 6 Ob 1512/88; JBl 1957, 623). Dieses Erfordernis kann aber auch nicht durch eine Berufung auf Treu und Glauben (8 Ob 556/82; JBl 1957, 623) oder ein Tatsachengeständnis über die die Schiedsabrede betreffende Willenseinigung verdrängt werden (JBl 1957, 623). Der Mangel der Schriftform und die dadurch bewirkte Unwirksamkeit der Schiedsabrede lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäfts, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, oder durch eine rügelose Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung beheben (7 Ob 278/57 = RIS-Justiz RS0014320).

1. 3. Der Oberste Gerichtshof hat die soeben erläuterten Grundsätze jedoch in der Entscheidung 6 Ob 507, 508/90 (= SZ 64/22) wegen der durch die ZVN 1983 BGBl 135 ergänzten Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO und wegen der gleichfalls durch jene Novelle eingefügten Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO in folgender Weise eingeschränkt:

"Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, a u c h noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß § 34 ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 577 Abs 3 ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht."

Ein derartiger Sachverhalt sei - so der 6. Senat - nicht als "bloß formlose Streiteinlassung" im Sinne der Entscheidung JBl 1957, 623, sondern als "formelle Unterwerfungserklärung" anzusehen. Anzumerken bleibt, dass es nach den für diese Entscheidung bedeutsamen Tatsachen in Wahrheit nicht um eine "ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommene Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden", sondern um "eine ohne Einwendung zur Kenntnis genommene ausdrückliche Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden" ging. Die soeben referierten Kerngedanken des 6. Senats übernahmen in der Folge der 8. Senat (8 ObA 1212/95), Rechberger/Melis (aaO) und Rechberger/Simotta (aaO).

1. 4. Gemäß § 599 Abs 2 ZPO sind die Vereinsschiedsgerichte zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren nicht unterworfen. Ein auf Satzungen beruhendes Schiedsgericht kann jedoch als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO vereinbart werden. Die sinngemäße Anwendbarkeit der §§ 577 ff ZPO erfordert allerdings die Einhaltung der gemäß § 577 Abs 3 ZPO zwingenden Schriftform (SZ 51/154; Brändle, Das österreichische Vereinsrecht2 96 f; Fasching aaO Rz 2239; Rechberger/Frauenberger, ecolex 1994, 7; Rechberger/Melis aaO § 599 Rz 2).

Nach einer Ansicht im Schrifttum bedarf eine formgültige Vereinbarung des Vereinsschiedsgerichts als Schiedsgericht gemäß den §§ 577 ff ZPO aufgrund einer Schiedsklausel der Satzungen deren Unterfertigung durch das Mitglied. Eine schriftliche Erklärung des Beitritts zum Verein soll somit für die Erfüllung des Formzwangs nicht genügen (Rechberger/Melis aaO § 599 Rz 2; Rechberger/Frauenberger, ecolex 1994, 7). Dementgegen hat der Oberste Gerichtshof jedoch ausgesprochen, dass ein Vereinsschiedsgericht schon dann auch als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO anzusehen ist, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch "einseitige schriftliche Erklärung" unterwirft (SZ 37/31; ZBl 1929/280). Dem Grundgedanken dieser Entscheidung entspricht überdies die ständige Rechtsprechung zu den statutarischen Schiedsgerichten von Genossenschaften (1 Ob 2193/96y; JBl 1995, 596 [Rummel]; SZ 44/2; SZ 9/270).

2. Vereinssatzungen sind wie generelle Rechtsnormen gemäß § 6 und § 7 ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass deren Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse zeitigt (8 Ob 559/89 [ÖFB-Satzungen, Statut der Bundesliga, ÖFB-Regulativ]; SZ 58/178).

3. Willensäußerungen eines Schiedsgerichts, die bestimmten Mindesterfordernissen nicht genügen, sind als "Nichtschiedssprüche" ex lege wirkungslos. Deren Unwirksamkeit kann von den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Feststellungsklage ausgesprochen werden (Fasching aaO Rz 2222). Das kann sich allerdings - entgegen Fasching (aaO Rz 2222) - nicht auf einen Mangel der Schriftform nach § 577 Abs 3 ZPO beziehen, weil ein Schiedsspruch gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO etwa auch dann aufzuheben ist, "wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist" (Rechberger/Melis aaO § 595 Rz 5).

4. Nach den Erwägungen unter 1. bis 1. 2. wurden die Schiedsklauseln in den Verträgen der Streitteile vom 26. 7. 1994 und 15. 7. 1995 nicht formgültig vereinbart, weil die Bevollmächtigten der Vertragspartner einer schriftlichen Spezialvollmacht entbehrten. Das Schiedsgericht, dessen Schiedsspruch den Klagegrund bildet, berief sich als Rechtsgrundlage für sein Einschreiten auch nicht auf den einen oder anderen jener Verträge, sondern auf § 33 der Satzung des OÖ. Fußballverbands. Vom Berufungsgericht wurde daher zutreffend erkannt, dass die Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - in der Formungültigkeit der Schiedsklauseln in den Verträgen vom 26. 7. 1994 und 15. 7. 1995 keine Stütze hat. Auch die beklagte Partei hielt den in erster Instanz vertretenen Prozessstandpunkt, der angefochtene Schiedsspruch habe eine taugliche Rechtsgrundlage auch in den vertraglichen Schiedsklauseln, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht. Streitentscheidend ist daher bloß die Frage, ob das Vereinsschiedsgericht des OÖ. Fußballverbands, das den angefochtenen Schiedsspruch fällte, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist.

4. 1. Das Berufungsgericht beurteilte den angefochtenen Schiedsspruch als solchen eines statutarischen Schiedsgerichts nach § 599 Abs 1 ZPO. Als Stütze für diese Ansicht berief es sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 189/99m. Dort hatte der Oberste Gerichtshof die von der beklagten Partei aufgrund des streitverfangenen Schiedsspruchs erwirkte erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wieder hergestellt, weil anlässlich einer Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen sei, "ob der Schiedsspruch auf Grund eines gültigen Schiedsvertrages ergangen ist". Abgelehnt wurde die Ansicht des Rekursgerichts, der als Exekutionstitel dienende Schiedsspruch sei ein solcher eines Vereinsschiedsgerichts gemäß § 599 Abs 2 ZPO. Die Bezugnahme auf § 33 der Satzung des OÖ. Fußballverbands schließe eine Schiedsvereinbarung "im Sinn des § 577" nicht aus. Es könne sich aber auch um den Schiedsspruch eines statutarischen Schiedsgerichts gemäß § 599 Abs 1 ZPO handeln.

Diesen Erwägungen des 3. Senats ist - entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu entnehmen, die Frage nach der Rechtsnatur des streitverfangenen Schiedsgerichts sei bereits im Sinne eines statutarischen Schiedsgerichts gemäß § 599 Abs 1 ZPO geklärt.

4. 2. Nach § 33 Abs 1 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands hat über Streitigkeiten wegen zivilrechtlicher Ansprüche ein Schiedsgericht zu entscheiden, das nach den Bestimmungen der ZPO (§§ 577 ff) zusammengesetzt sein muss. Mit dieser Bestimmung wird - unter Heranziehung der unter 2. erläuterten Auslegungsgrundsätze - verdeutlicht, dass es die Parteien in der Hand haben, entweder selbst ein Schiedsgericht zur Klärung strittiger zivilrechtlicher Ansprüche zu vereinbaren oder sich zu diesem Zweck auch dem Schiedsgericht des OÖ. Fußballverbands unterwerfen können. Demnach ist aber das Verbandsgericht zur Klärung strittiger zivilrechtlicher Ansprüche zwischen Mitgliedern nur zuständig, wenn sich die Streitteile entgegen der Auffassung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten in einer formgültigen Schiedsabrede - sei es kraft eines Schiedsvertrags, sei es durch eine Schiedsklausel im Vertrag über die materiellrechtlichen Beziehungen - auf das Einschreiten des Vereinsschiedsgerichts als statutarisches Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO geeinigt haben.

Gerade diesen Standpunkt vertrat zunächst auch die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz, berief sie sich doch zunächst nur darauf, das statutarische Schiedsgericht sei aufgrund der Schiedsklausel in Pkt. VI des Vertrags über die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitteile eingeschritten (ON 2). Später hob sie in einer ausführlichen Argumentation hervor, das Verbandsschiedsgericht könne als statutarisches Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO vereinbart werden und die konkrete Schiedsabrede der Parteien sei Rechtsgrundlage für dessen Einschreiten sei (ON 6 S. 5 f). Auf die Entscheidungskompetenz des Verbandsschiedsgerichts als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO allein aufgrund einer - im Anlassfall nicht feststehenden - schriftlichen Erklärung des Verbandsmitglieds berief sich die beklagte Partei vorerst nur hilfsweise (ON 6 S. 6). Erst später rückte sie offenkundig diesen Standpunkt der Unterwerfung unter die Verbandssatzungen (ON 10 S. 5 f) in den Vordergrund.

Zur eingangs erläuterten Auslegung der hier bedeutsamen Satzungsbestimmung sei überdies noch angemerkt, dass anlässlich einer anderen ähnlichen Streitigkeit wegen eines Spielertransfers die zunächst angerufenen Instanzen des ÖFB nach einer dort in der Revision nicht mehr bekämpften Ansicht gleichfalls nicht als statutarische Schiedsgerichte gemäß § 599 Abs 1 ZPO, sondern als Vereinsschiedsgerichte angesehen wurden, deren Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche in Ermangelung eines Schiedsvertrags durch die ordentlichen Gerichte überprüfbar waren (1 Ob 318/99t).

Für die beklagte Partei und den Nebenintervenienten wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn schon die erörterte Bestimmung der Satzungen des OÖ. Fußballverbands als statutarische Schiedsgerichtsklausel im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO anzusehen wäre, weil eine schriftliche Erklärung der klagenden Partei bzw ihres Rechtsvorgängers als Verbandsmitglieder, sich den Satzungen zu unterwerfen, nicht feststeht. Von der beklagten Partei wurde im Verfahren erster Instanz zwar behauptet, dass der Rechtsvorgänger des klagenden Vereins "durch Unterfertigung einer schriftlichen Beitrittserklärung Mitglied des OÖFV" geworden sei (ON 6 S. 6); dass diese schriftliche Beitrittserklärung - nach den Voraussetzungen für eine formgültige Schiedsabrede - aber auch von einem organschaftlichen oder mit Spezialvollmacht ausgestatteten Vertreter unterzeichnet worden sei, wurde dagegen, obgleich der beklagten Partei die Entscheidung ZBl 1929/280 schon im Verfahren erster Instanz bekannt war (ON 10 S. 6) und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Spezialvollmacht seit geraumer Zeit fortgeschrieben wird, nicht behauptet. Ein solches Vorbringen wäre trotz des Tatsachengeständnisses, dass die Streitteile Mitglieder des OÖ. Fußballverbands und als solche "dessen Satzungen" unterworfen sind (ON 7 S. 4), nicht entbehrlich gewesen, bezieht sich doch das Erfordernis einer schriftlichen Unterwerfung in der erläuterten Form nur auf eine statutarische Schiedsklausel. Folgerichtig wurden von der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auch weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren Feststellungsmängel zur Frage einer schriftlichen Beitrittserklärung, die auch als Unterwerfung unter eine allfällige Schiedsklausel in § 33 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands hätte angesehen werden können, gerügt. Die beklagte Partei und der Nebenintervenient sind vielmehr offenkundig der Ansicht, dass die nach ihrer Überzeugung schon in der erörterten Satzungsbestimmung enthaltene Schiedsklausel allein wegen der Verbandsmitgliedschaft der Streitteile nach den übrigen Satzungsbestimmungen wirksam sei.

4. 3. Eine Schiedsabrede, wie sie § 33 Abs 1 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands für die Begründung einer schiedsgerichtlichen Kompetenz nach allen bisherigen Erwägungen vorsieht, liegt zweifelsfrei nicht vor. Die klagende Partei hat sich - abgesehen von den schon nicht formgültig vereinbarten Schiedsklauseln in den die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitteile regelnden Verträgen - zunächst auch ausdrücklich geweigert, an einem solchen Schiedsverfahren "teilzunehmen". Die Konstituierung des konkreten Schiedsgerichts und die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wurden schließlich erst durch die vom Kontroll- und Meldeausschuss des OÖ. Fußballverbands am 16. 9. 1997 verhängte Geldstrafe von 10.000 S erzwungen. Es kann sich daher nur noch die Frage nach einer allfälligen Heilung des Formmangels stellen.

4. 4. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. 2. und 1. 3. ist der das Verbandsschiedsgericht betreffende Formmangel allerdings auch nicht als geheilt anzusehen. Die gegen die klagende Partei erst durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungene Unterwerfung unter die Kompetenz des Verbandsschiedsgerichts ist mit dem der Entscheidung 6 Ob 507, 508/90 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, was entgegen der Ansicht der beklagten Partei auf der Hand liegt. Die klagende Partei war zwar im Schiedsgerichtsverfahren durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Wegen der nur durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann jedoch in dem Umstand, dass sich dieser Rechtsanwalt nicht noch einmal ausdrücklich gegen die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Schiedsgericht verwahrte, keine "formelle Unterwerfungserklärung" nach der ratio der Entscheidung des 6. Senats erblickt werden.

Damit wurde aber der angefochtene Schiedsspruch, wie zusammenzufassen ist, von einem Schiedsgericht gefällt, das einer formgültigen Schiedsabrede als Grundlage entbehrte, wodurch einer der Aufhebungstatbestände gemäß § 595 Abs 1 ZPO verwirklicht wurde. Ob die Rechtsansicht der klagenden Partei in der Sache selbst zutrifft, ist hier nicht zu prüfen. Für die Beurteilung dieser Frage kann jedoch allenfalls die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 318/99t hilfreich sein, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt.

4. 5. Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, es sei bereits ihrem Hauptbegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Schiedsspruchs stattzugeben, weil Schiedssprüche von Schiedsgerichten, auf die die §§ 577 ff ZPO nicht anwendbar seien, nicht mit Aufhebungsklage zu bekämpfen, sondern ex lege unwirksam seien. Von den als Stütze dieser Ansicht angeführten Judikaten ist nur die auf ein Vereinsschiedsgericht gemäß § 599 Abs 2 ZPO bezogene Entscheidung SZ 7/179 einschlägig. Allerdings wurde zum streitverfangenen Schiedsspruch vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 189/99m ausgesprochen, dass kein Schiedsspruch eines (reinen) Vereinsschiedsgerichts nach § 599 Abs 2 ZPO vorliege. Wie zudem schon unter 3. ausgeführt wurde, ist der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. Die Vorinstanzen haben daher das Hauptbegehren der klagenden Partei zu Recht abgewiesen. Wie aus allen voranstehenden Ausführungen folgt, ist hingegen das erste Eventualbegehren berechtigt. Darauf bezieht sich auch der hilfsweise gestellte Revisionsantrag. Somit ist das Ersturteil, mit dem diesem Hilfsbegehren im Ergebnis zutreffend stattgegeben wurde, wiederherzustellen.

5. Die Kostenentscheidung fußt auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei obsiegte zur Gänze, weil sie mit dem erfolgreichen ersten Eventualbegehren im Kern das gleiche Rechtsschutzziel wie mit dem Hauptklagebegehren verfolgte.

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