OGH 1Ob79/99w

OGH1Ob79/99w5.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter Franz S*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen 133.429,05 DM sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. Februar 1999, GZ 2 R 227/98i-13, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende rumänische Kapitalgesellschaft lieferte (nach ihren Behauptungen) dem - im Sprengel des Erstgerichts wohnhaften - Beklagten oder (nach dessen Behauptungen) einer S***** GmbH (im folgenden nur GmbH, deren einziger Geschäftsführer der Beklagte ist) Waren in Höhe des Klagebetrags aufgrund schriftlichen - von der klagenden Partei und dem Beklagten als organschaftlichem Vertreter der GmbH gefertigten - Auftrags vom 8. Jänner 1996 Beilage B = 1. Punkt 11. der dem schriftlichen Auftrag Beilage B angeschlossenen technischen Bedingungen enthält folgende Schiedsklausel: "Alle eventuellen Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Bestellung entstehen, werden durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Nanterre (Frankreich). Das anwendbare Recht ist französisches materielles Recht." Die weitere Gerichtsstandsvereinbarung vom 22. Juli 1997 Beilage A sieht vor, daß die klagende Partei und der Beklagte in Abweichung von Beilage B die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Graz für alle Forderungen aufgrund der Bestellung vereinbaren und der Beklagte - im eigenen Namen und namens der GmbH - erklärt, Vertragspartner sei nicht die GmbH, sondern er. Jene Stelle, die für die Unterschrift des Beklagten im eigenen Namen vorgesehen war, ist durchgestrichen. Die zweite Instanz verwarf die auf die Schiedsklausel Beilage B gestützte Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrags genügt nach neuerer Rspr, um der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO Genüge zu tun, auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach dem Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (SZ 68/112 mwN), wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (SZ 44/2 ua, zuletzt 1 Ob 2193/96y; RIS-Justiz RS0044994). Die Auffassung der zweiten Instanz, der Beklagte habe in Beilage B seine Erklärung nur als organschaftlicher Vertreter der GmbH abgegeben, entspricht dem Akteninhalt. Ein Schiedsvertrag bindet die Parteien und deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger (SZ 7/279, SZ 18/12 ua, zuletzt SZ 68/112 mwN; Rechberger in Rechberger, § 577 ZPO Rz 11 mwN). Auch der, der aus einem Vertrag als begünstigter Dritter unmittelbar berechtigt ist, muß das ihm gewährte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen; daher bindet ihn auch eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel (SZ 68/112). Ein im Vertrag nicht begünstigter und nicht ins Vertragsverhältnis eingebundener Dritter kann aber durch eine solche Schiedsklausel, mag sie auch "alle" Streitigkeiten umfassen, nicht gebunden werden (Rechberger aaO § 577 ZPO Rz 11). "Alle" Streitigkeiten können nur solche der Vertragsparteien sein und nicht auch die einer Vertragspartei mit einem Dritten. Daß der Beklagte in das Vertragsverhältnis eingebunden sein sollte, steht gerade nicht fest.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen sind in der zweitinstanzlichen Beschlußausfertigung die Namen der Vorsitzenden des Rekurssenats im Kopf der Entscheidung und auf ihrer Namensstampiglie ident.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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