OGH 5Ob93/72 (RS0045388)

OGH5Ob93/722.5.1972

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf andere, die Schiedsvereinbarung beinhaltende Urkunden genügt nur dann, wenn diese unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angefügt sind.

Normen

ZPO §577 Abs3

5 Ob 93/72OGH02.05.1972

Veröff: SZ 45/55 = EvBl 1972/287 S 553

1 Ob 20/84OGH31.08.1984

Veröff: SZ 57/135

8 Ob 179/00gOGH26.04.2001

Ähnlich; Beisatz: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte (hier: Mittlerweile aufgehobenen SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer). (T1)

7 Ob 67/01fOGH17.05.2001
2 Ob 53/04iOGH18.03.2004

Beis wie T1 nur: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte. (T2)

4 Ob 82/05wOGH24.05.2005

Beisatz: Anderes gilt nur, wenn es sich bei der Schiedsgerichtsordnung um eine generelle Rechtsvorschrift handelt. (T3)

2 Ob 235/05fOGH20.10.2005

Vgl aber; Beisatz: Hier: Schiedsvereinbarung - obwohl nicht dem Vertrag angeschlossen - gültig. Die Schiedsklausel war in den Vertragsbedingungen, die einen Teil der von der sich nun auf die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung berufenden eine öffentliche Ausschreibung vornehmenden Republik Österreich an die Bieterin übersandten Ausschreibungsunterlagen bildeten, enthalten. Dem unterschriebenen Anbot der Bieterin an die Ausschreibende waren die Vertragsbedingungen nicht angeschlossen, wohl aber der ausgefüllte und als Beilage genannte Forderungskatalog, in dem die Bieterin beim betreffenden Vertragspunkt die (inhaltlich nicht im Einzelnen dargestellte) Schiedsklausel akzeptierte. Das unterfertigte Zuschlagsschreiben beschränkte sich auf die Annahme des Angebotes. (T4)

7 Ob 64/06xOGH29.03.2006
7 Ob 236/05iOGH26.04.2006

Auch

10 Ob 120/07fOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Schiedsvertrag muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. (T5)

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720502_OGH0002_0050OB00093_7200000_002

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