BVwG W219 2107514-1

BVwGW219 2107514-112.8.2016

ÄrzteG 1998 §54
AVG 1950 §13 Abs7
AVG 1950 §35
AVG 1950 §66
B-VG Art.133 Abs4
DSG §1
EMRK Art.8
LFG §169 Abs1 Z3
LFG §169 Abs1 Z3 litg
LFG §57a Abs1
LFG §57b
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
ZLPV §1a
ZLPV §1b
ÄrzteG 1998 §54
AVG 1950 §13 Abs7
AVG 1950 §35
AVG 1950 §66
B-VG Art.133 Abs4
DSG §1
EMRK Art.8
LFG §169 Abs1 Z3
LFG §169 Abs1 Z3 litg
LFG §57a Abs1
LFG §57b
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
ZLPV §1a
ZLPV §1b

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2107514.1.00

 

Spruch:

W219 2107514-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Karl NEWOLE, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 10.02.2015, LSA 605-047/15-14-6, betreffend Abweisung von (Feststellungs‑)Anträgen und Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt (Pkt. A 1.) bzw. beschlossen (Pkt. A 2.):

A)

1. Der Beschwerde wird im folgenden Umfang Folge gegeben:

a. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben; der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

b. Die Spruchpunkte IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der angefochtene Bescheid der Austro Control GmbH (der belangten Behörde) vom 10.02.2015 enthält folgenden Spruch:

"I. Der Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 21.01.2015 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides darüber, dass sie mangels Rechtsverbindlichkeit der Acceptable Means of Compliance nicht verpflichtet sei, die in AMC1.ARA.MED.135 zu ARA.MED.135 der VO (EU) Nr. 1178/2011 vorgegebenen Antragsformulare bzw. Untersuchungsberichte zu verwenden, wird abgewiesen.

II. Der Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 21.01.2015 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides darüber, dass sie mangels rechtsverbindlicher Grundlage nicht verpflichtet sei, anlässlich laufender Tauglichkeitsuntersuchungen von Piloten mehr als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung in ihrem Bericht an die [belangte Behörde] zu übermitteln, wird abgewiesen.

III. Der Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 21.01.2015 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides darüber, dass sie nicht verpflichtet sei, der [belangten Behörde] außer Zeugnis und Ergebnis der Beurteilung im Zusammenhang mit Tauglichkeitsuntersuchungen weitere medizinische Unterlagen der von ihr untersuchten Bewerber um ein Zeugnis zu übermitteln, es sei denn, eine solche Übermittlung sei für die Bescheinigung der Tauglichkeit einer konkreten Person oder für konkrete Aufsichtszwecke erforderlich und werde vom medizinischen Sachverständigen der [belangten Behörde] verlangt, wird abgewiesen.

IV. Der Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 21.01.2015 auf Bekanntgabe, für welche konkreten Aufsichtszwecke oder für wessen Tauglichkeitsbescheinigung die Übermittlung der Antragsformulare/Untersuchungsberichte gemäß AMC1. ARA.MED.135 zu ARA.MED.135 der VO (EU) Nr. 1178/2011 erforderlich seien, wird abgewiesen.

V. Der Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 21.01.2015 auf Bekanntgabe, welche (seitens der [belangten Behörde] geforderten) spezifischen Befunde für welche konkreten Aufsichtszwecke oder für wessen Tauglichkeitsbescheinigung erforderlich seien, wird abgewiesen.

VI. Der Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 21.01.2015, die [belangte Behörde] möge über ihren Antrag auf neuerliche Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen binnen sieben Werktagen entscheiden, wird abgewiesen.

VII. Über [die Beschwerdeführerin] wird gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,00 verhängt."

1.1. In der Begründung dieses Bescheides hält die belangte Behörde - nach Darstellung einschlägiger Rechtsvorschriften - unter "Sachverhalt" Folgendes fest:

Die Beschwerdeführerin sei gemäß unionsrechtlichen Bestimmungen als flugmedizinische Sachverständige ("aero-medical examiner" - "AME") autorisiert. Seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vertrete die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, dass eine Übermittlung von Untersuchungsergebnissen gemäß MED.A.025 (b) (4) leg.cit. iVm AMC1.MED.A.025 (a) aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, ihren Pflichten zur Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse an die belangte Behörde gemäß MED.A.025 (b)

(4) leg.cit. nachzukommen. Als Grund habe die Beschwerdeführerin neben den datenschutzrechtlichen Bedenken angegeben, dass "die AMC und der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH.MED.1) der Austro Control GmbH" nicht verbindlich seien. Der VfGH habe mit Beschluss vom 02.10.2013, V 42/2013, eine "Beschwerde" eines anderen flugmedizinischen Sachverständigen zurückgewiesen und "explizit bestätigt, dass die AMC ohne einen dazwischen tretenden nationalen Rechtsakt gelten und anzuwenden sind und somit bereits auf Grund dieser Bestimmungen eine Verpflichtung zur Übermittlung von detaillierten Untersuchungsergebnissen besteht". Diese Entscheidung sei der Beschwerdeführerin nachweislich bekannt gewesen. Die Rechtslage sei somit bereits durch ein österreichisches Höchstgericht ausgelegt worden und die im ZPH.MED.1 dargelegte Rechtsansicht der belangten Behörde bestätigt worden. Der VfGH führe im genannten Beschluss darüber hinaus aus, dass "§ 54 Ärztegesetz 1998 ausdrücklich (nur) die Pflicht des Arztes seinem Patienten gegenüber normiert, woraus keinesfalls ein Geheimhaltungsanspruch der Arztes abgeleitet werden kann und das subjektive Schutzrecht hinsichtlich personenbezogener sensibler Daten ausschließlich den Betroffenen - d.h. den Probanden - und keinesfalls dem die Untersuchung durchführenden Arzt zukommt. Ähnliches führt der VfGH hinsichtlich der Bestimmungen des DSG 2000 aus. Eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts [der Beschwerdeführerin] liegt sohin keinesfalls vor, weshalb kein diesbezügliches rechtliches Interesse besteht." Dennoch habe die Beschwerdeführerin in regelmäßigen Abständen "entsprechende Schriftstücke" an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und die belangte Behörde übermittelt, in denen sie ihre Rechtsüberzeugung kundgetan habe.

Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 12.05.2014 die Autorisierung der Beschwerdeführerin als flugmedizinische Sachverständige unter anderem deshalb widerrufen, weil sie im Rahmen einer Inspektion nicht bereit gewesen sei, "dem Medical Assessor gemäß MED.A.025 (d) leg.cit. Einblick in die flugmedizinische Dokumentation im rechtlich vorgesehenen Ausmaß zu erteilen und sich auch in der Folge zunächst noch wiederholt weigerte, ihrer diesbezüglichen rechtlichen Pflicht als flugmedizinische Sachverständige nachzukommen". Auf Grund der "damit verbundenen Verwaltungsübertretungen" habe die belangte Behörde am 23.05.2014 auch gemäß § 169 LFG Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet.

Mit Schreiben vom 18.12.2014 habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnis) gemäß der geltenden Rechtslage unverzüglich an die belangte Behörde zu übermitteln habe sowie die noch ausständigen flugmedizinischen Unterlagen der von ihr seit 08.04.2013 durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen (Antragsformular, Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnis) bis 08.01.2015 nachzureichen habe. In diesem Schreiben seien der Beschwerdeführerin folgende Gründe für die Vorgangsweise der belangten Behörde mitgeteilt worden: Die Tatsache der Negierung der Pflicht der flugmedizinischen Sachverständigen zur Übermittlung von detaillierten Gesundheitsdaten gemäß MED.A.025 (b) (4) iVm AMC1.MED.A.025 (a) der VO (EU) Nr. 1178/2011 sei bis zur Überprüfung einer allfälligen Alternative bloß geduldet worden. Eine Arbeitsgruppe aus Pilotenvertretern, namhaften Datenschutzexperten sowie Vertretern der belangten Behörde, des BMVIT, des Bundesministeriums für Gesundheit und der EASA habe die diesbezüglichen Fragestellungen und auch den "vom Antragsteller" verwendeten Bericht umfassend rechtlich geprüft und das Ergebnis dem Datenschutzrat mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2014 zur Kenntnis gebracht. Die Datenschutzbehörde habe mit Schreiben vom 01.10.2014 die Vorgangsweise der belangten Behörde aus datenschutzrechtlicher Sicht bestätigt. Die EASA habe im Rahmen einer behördlichen Überprüfung der belangten Behörde im Oktober 2014 die formelle Beanstandung gegenüber der Republik Österreich ausgesprochen, dass bezüglich jener flugmedizinischen Sachverständigen, welche keine vollständigen Berichte an die Aufsichtsbehörde übermittelten, bisher keine behördlichen Aufsichtsmaßnahmen (wie in den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen vorgesehen) erfolgt seien.

Mit Schreiben vom 24.12.2014 habe die Beschwerdeführerin um "Ausstellung des Inhalts des Schreibens der [belangten Behörde] vom

18.12.2014 ... in Bescheidform" ersucht.

Mit Bescheid vom 08.01.2014 (gemeint: 2015), GZ LSA 605-047/04-14-3, habe die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.12.2014 auf Ausstellung des Inhalts des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 18.12.2014 abgewiesen. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die Rechtslage klar und nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin kein privates rechtliches Interesse hinsichtlich der bereits geklärten Rechtsfrage habe.

Am 08.01.2015 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die gemäß dem Unionsrecht zu übermittelnden Antragsformulare und medizinischen Berichte der geforderten Probanden übermittelt. Allerdings seien auf sämtlichen Dokumenten mutwillig die enthaltenen Gesundheitsdaten geschwärzt bzw. abgedeckt und mit dem Ausdruck "Fiduciam Commissum" versehen worden. Dadurch seien sämtliche Gesundheitsdaten der Probanden offenbar bewusst und absichtlich unkenntlich gemacht worden und für die Behörde nicht verwertbar gewesen.

Mit Bescheid vom 15.01.2015 habe die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin auf Grund der mutwilligen Befassung der Behörde durch die Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Bescheides über das Schreiben vom 18.12.2014 trotz nachweislich bekannter Rechtslage und der Übermittlung von bewusst geschwärzten Unterlagen gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450 verhängt.

Nach Gewährung einer Fristverlängerung durch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin am 21.01.2015 letztendlich "die unionsrechtlich geforderten Unterlagen" übermittelt, aber

gleichzeitig "abermals ... Feststellungsanträge zur selben, ohnehin

klaren Rechtslage" [gemeint: die mit den Spruchpunkten I. bis VI. erledigten Anträge] gestellt und erklärt, dass sie im Sinne ihrer Probanden an ihrer Rechtsansicht bis zu einer endgültigen behördlichen Klärung festhalte.

1.2. Unter "Rechtliche Würdigung" hält der angefochtene Bescheid fest:

1.2.1. Zu den Spruchpunkten I. bis V.:

Nach Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden hält die belangte Behörde fallbezogen fest, sie habe mit dem Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis "ZPH.MED.1 - Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige" die Rechtslage im Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt, dies in luftfahrtüblicher Weise veröffentlicht und darüber hinaus allen flugmedizinischen Sachverständigen und somit auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde habe somit ihre Rechtsansicht erschöpfend dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem rechtlichen Interesse der Klärung eines "strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses" fehle. Außerdem vertrete der VfGH in seinem Beschluss vom 02.10.2013, V 42/2013, "eine klare Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der AMC und der Verpflichtung zur Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse und der Anwendbarkeit des ZPH.MED.1". Auch aus diesem Grund sei ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Klärung eines "strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses" zu verneinen. Weiters hätten die Ausführungen des VfGH im genannten Beschluss betreffend die Normadressaten der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 Ärztegesetz und betreffend das Datenschutzgesetz "bzw. die Feststellung, dass nur die Betroffenen selbst ein subjektives Schutzrecht hinsichtlich personenbezogener sensibler Daten geltend machen könnten und dies keinesfalls dem die Untersuchung durchführenden Arzt zukommt" für jedermann die mangelnde Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin und somit das Nichtvorliegen eines rechtlichen Interesses und die Aussichtslosigkeit der Feststellungsanträge erkennen lassen müssen. Auf Grund der sohin klaren Rechtslage bestehe kein Grund, der Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Ausstellung eines Bescheides über die Rechtslage zuzubilligen bzw. gar ein öffentliches Interesse an der Ausstellung des beantragten Feststellungsbescheides. Den Anträgen sei darüber hinaus mangels näherer Begründung nicht zu entnehmen, worin das konkrete "Recht oder Rechtsverhältnis" bestehen sollte, dessen Feststellung begehrt werde bzw. das eine Ausstellung eines "Bescheides über die geltende Rechtslage" rechtfertige. Für sämtliche flugmedizinischen Sachverständigen in Österreich und somit auch für die Beschwerdeführerin sei die Rechtslage transparent und nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Rechtslage seitens des VfGH, der EASA, des BMVIT und der Datenschutzbehörde bestätigt und als mit den unionsrechtlichen und nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar erklärt worden. Der Umstand, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.01.2014 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.12.2014 "auf Ausstellung des Inhalts des Aufforderungsschreibens der [belangten Behörde] vom 18.2.2014" abgewiesen und in der Begründung ausgeführt habe, dass die Rechtslage klar und nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin "kein privates rechtliches Interesse hinsichtlich der gegenständlichen, bereits geklärten Rechtsfrage" habe, lasse "umso mehr die gegenständlichen Anträge als nicht nachvollziehbar erscheinen". Die Beschwerdeführerin sei "offenkundig aus subjektiven Erwägungen heraus nicht bereit, diese Rechtslage und ihre daraus resultierenden Pflichten als flugmedizinische Sachverständige zu akzeptieren." So habe sie im Antragsschreiben darauf hingewiesen, an ihrer Rechtsansicht bis zu einer endgültigen behördlichen Klärung festzuhalten. Die Anträge zielten "offenkundig abermals aus rein prozessualen Erwägungen ausschließlich darauf ab, mit einem über die Anwendbarkeit bzw. die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen erlassenen Feststellungsbescheid einen bekämpfbaren Verwaltungsakt zu erreichen". Genau darüber könne jedoch im Sinne der Judikatur des VwGH "seitens der Behörde nicht im Spruch entschieden werden". Die Anträge hätten jedenfalls nicht die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher nicht geeignet, "die Gefährdung einer Rechtsposition darzutun, die mittels der bescheidmäßigen Feststellung abgewehrt werden könnte".

Zu den einzelnen Anträgen führt die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus:

" ... [I]m Kern geht es bei den Anträgen I. bis III. abermals um die

Feststellung der bereits umfassend geklärten Rechtslage, insbesondere um MED.A.025 (b) (4) leg.cit. iVm AMC1.MED.A025 (a) und den damit verbundenen Umfang von Untersuchungsergebnissen. Die Anträge IV. und V. zeigen abermals deutlich auf, dass die Antragstellerin nicht gewillt ist, ihre unionsrechtlichen Pflichten als flugmedizinische Sachverständige bzw. die unionsrechtliche Pflicht der [belangten Behörde] zu einer umfassenden und laufenden Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige zu akzeptieren. Insbesondere die Formulierung im Antrag V. - ‚weil ich nicht beurteilen kann, was aus Sicht der [belangten Behörde] als notwendig gesehen wird' - zeigt deutlich, dass sich [die Beschwerdeführerin] diesbezüglich nicht im Klaren über ihre eigenen Beurteilungspflichten als flugmedizinische Sachverständige ist, obwohl diese Pflichten explizit im Unionsrecht normiert sind (u.a. MED.A.025 (b) (4), (d), MED.B.050). [Die Beschwerdeführerin] verkennt hier offenkundig ihre rechtliche Pflicht zur eigenverantwortlichen Beurteilung medizinischer Sachverhalte anhand der unionsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick darauf, in welchen Fällen etwa eine ‚Verweisung' oder ‚Konsultation' der Behörde und somit die Übermittlung weiterer mesdizinischer Unterlagen (d.h. zusätzliche medizinische Unterlagen zu den gemäß MED.A.025 (b) (4) immer zu übermittelnden Unterlagen) rechtlich erforderlich ist."

1.2.2. Zu Spruchpunkt VI.:

Der Fristsetzung durch die Beschwerdeführerin (sieben Tage) zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf neuerliche Autorisierung habe aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht entsprochen werden können.

1.2.3. Zu Spruchpunkt VII. (Mutwillensstrafe):

Die Beschwerdeführerin habe trotz umfassender Abklärung der Rechtslage durch das BMVIT, die EASA, die belangte Behörde und Vertreter aus dem Luftfahrtrecht und Datenschutzrecht, trotz der Klarstellung durch die genannte Entscheidung des VfGH, dass "AMC ohne einen dazwischen tretenden nationalen Rechtsakt anzuwenden sind und der Inhalt des ZPH.MED1 rechtskonform und somit von flugmedizinischen Sachverständigen anzuwenden ist", trotz der Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides vom 24.12.2014 sowie trotz Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die belangte Behörde am 15.01.2015 mit Schreiben vom 21.01.2015 neuerlich zahlreiche Anträge auf Ausstellung von Feststellungsbescheiden gestellt. Dies zeige deutlich, dass es ihr offenkundig nicht um Rechtsklarheit bzw. Rechtssicherheit, sondern ausschließlich um die Durchsetzung ihrer individuellen Rechtsansicht und um die abermalige Behelligung der Behörde gehe. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere durch das Stellen der Anträge vom 21.01.2015 die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin habe sich abermals im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit mit einem Anbringen an die belangte Behörde gewandt, noch dazu in Form von Anträgen, über die in Bescheidform abzusprechen gewesen sei. Vor dem Hintergrund des Gesamtbildes der Geschehnisse lasse sich aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin vom 21.01.2015 eine "Freude an der Behelligung der Behörde" ableiten. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen Anträgen wider besseres Wissen die Behörde in Anspruch genommen, obwohl unter den gegebenen Umständen jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolgt zu erreichen, hätte erkennen müssen. Zwar beuge sich die Beschwerdeführerin nun zwar "vermeintlich letztendlich der allgemeinen Rechtsansicht aller Behörden und des VfGH", ihr Mutwille komme jedoch dadurch zum Ausdruck, dass sie im Schreiben vom 21.01.2015 ausführe, sie halte im Sinne ihrer Probanden an ihrer bisherigen Rechtansicht bis zu einer endgültigen Klärung fest. Die Forderung der Beschwerdeführerin, konkrete Aufsichtszwecke festzustellen, zeige den Mutwillen der Beschwerdeführerin auf, die belangte Behörde in eine Rechtfertigungsposition hinsichtlich ihrer "allgemein und umfassend formulierten laufenden Aufsichtsrechte" in jedem Einzelfall zu bringen. Die Beschwerdeführerin versuche abermals, eigene Regeln aufzustellen und diese der Behörde aufzuoktroyieren. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid vom 08.01.2015 die Abweisung des Feststellungsantrags vom 24.12.2014 umfassend begründet. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens danach die Aussichtslosigkeit der Stellung weiterer Anträge zur gegenständlichen Rechtsfrage erkennen müssen. In einer Zusammenschau sämtlicher Geschehnisse sei eine "klare Symptomatik des Vorgehens" der Beschwerdeführerin erkennbar. Strafbar nach § 35 AVG könnten sowohl Menschen sein, welche an die Behörde herantreten, als auch solche, auf die sich eine Amtshandlung bezieht; beides treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Die belangte Behörde sei die zuständige Aufsichtsbehörde über flugmedizinische Sachverständige und daher auch für die Erlassung des Bescheides gemäß § 35 AVG zuständig. Zur Strafhöhe verweist die belangte Behörde auf die eingetretene "unnötige Inanspruchnahme der Behörde in einem Ausmaß von zwei Werktagen eines Mitarbeiters" und darauf, dass die Beschwerdeführerin als Fachärztin für Lungenheilkunde eine Ordination als Kassenärztin und Wahlärztin betreibe, weshalb im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der österreichischen Bevölkerung von einem weit überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen sei. Die Verhängung der Höchststrafe sei erforderlich, um "den Strafzweck - die Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens - insbesondere [die] Akzeptanz [der Beschwerdeführerin] hinsichtlich ihrer Pflichten als flugmedizinische Sachverständige und hinsichtlich der Aufsichtsrechte und -pflichten der [belangten Behörde] - zu erreichen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.03.2015, die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 11.05.2015 samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

2.1. Die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

"Zu Spruchpunkt I: ... den angefochtenen Bescheid aufheben und

aussprechen, dass die Beschwerdeführerin mangels Rechtsverbindlichkeit der Acceptable Means of Compliance nicht verpflichtet ist, die in AMC1 ARA MED 135 vorgegebenen Antragsformulare/Untersuchungsberichte zu verwenden; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen;

Zu Spruchpunkt II: ... den angefochtenen Bescheid aufheben und

aussprechen, dass die Beschwerdeführerin mangels rechtsverbindlicher Grundlage nicht verpflichtet ist, anlässlich laufender Tauglichkeitsuntersuchungen von Piloten mehr als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung im Bericht an die [belangte Behörde] zu übermitteln; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen;

Zu Spruchpunkt III: ... den angefochtenen Bescheid aufheben und

aussprechen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, der [belangten Behörde] außer Zeugnis und Ergebnis der Beurteilung im Zusammenhang mit Tauglichkeitsuntersuchungen weitere medizinische Unterlagen der von der Beschwerdeführerin untersuchten Bewerber um ein Zeugnis zu übermitteln, es sei denn eine solche Übermittlung ist für die Bescheinigung der Tauglichkeit einer konkreten Person oder für konkrete Aufsichtszwecke erforderlich und wird vom medizinischen Sachverständigen der [belangten Behörde] verlangt, in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.

Zu Spruchpunkt IV-VII: ... den angefochtenen Bescheid ersatzlos

aufheben, in eventu die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen."

2.2.1. Die Bekämpfung der Spruchpunkte I. bis III. begründet die Beschwerde zunächst allgemein dahin, dass die belangte Behörde jeweils das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an den beantragten Feststellungen aus rechtlich unzutreffenden Gründen verneint habe.

Die Feststellungsanträge seien jedoch zulässig:

Auf den behaupteten subjektiven Unwillen sowie insgesamt auf die Motive der Beschwerdeführerin für die Antragstellung komme es nicht an. Das Schaffen eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes sei kein anrüchiges Motiv, sondern geradezu der Zweck der begehrten Feststellungen, weil dadurch die Kontrolle durch die Gerichte des öffentlichen Rechts erst möglich gemacht werde. Das Fehlen einer Begründung für die Feststellungsanträge sei für deren Zulässigkeit irrelevant. Die Feststellungsanträge würden sich auf die Reichweite der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen nach der Durchführung von Untersuchungen beziehen. Bei der Abgrenzung der Pflichten der Beschwerdeführerin handle es sich sehr wohl um die Feststellung von Rechtsverhältnissen. Mit der Frage, ob eine Verpflichtung besteht, sei das Recht, allenfalls etwas zu unterlassen, verknüpft. Es gehe nicht um die Feststellung der Anwendbarkeit eines Gesetzes. Die Beschwerdeführerin habe an der Klärung dieser Rechtsverhältnisse auch ein berechtigtes rechtliches Interesse. Denn die belangte Behörde habe für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde den Widerruf der Zulassung der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt. Ein solches Widerrufsverfahren in Kauf zu nehmen, sei im Hinblick auf die mit dem Verlust der Zulassung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen der Beschwerdeführerin ebenso wenig zumutbar wie ein im Hinblick auf § 169 LFG (behauptete Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften) drohendes Verwaltungsstrafverfahren. Ebenfalls nicht zumutbar wäre es, die Nicht-Verlängerung der Zulassung zu riskieren, um die Klärung des Umfangs der Pflichten zur Unterlagenvorlage zu erreichen. Deshalb seien die beantragten Feststellungen notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung.

Der Hinweis der belangten Behörde, dass sie selbst und andere Behörden die Ansicht vertreten würden, dass die in den AMC vorgesehenen Formulare (Antrag und Untersuchungsbericht) zu verwenden seien, würde den "Inhalt der Frage" verkennen, ob ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht. Meinungsdivergenzen zwischen Behörde und Partei seien geradezu der typische Hintergrund der Beantragung von Feststellungsbescheiden und ließen das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Das Feststellungsinteresse sei nicht von der inhaltlichen Beurteilung der Rechtslage abhängig, sondern davon, ob die Rechtposition des Antragstellers gefährdet sei, was hier der Fall sei.

Zur "Begründetheit der Feststellungsanträge zu Spruchpunkt I.-III."

führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde habe von einer inhaltlichen Darlegung ihrer Rechtsansicht zum Umfang der Pflichten der Beschwerdeführerin betreffend Unterlagenvorlage bei laufenden Untersuchungen abgesehen. Es liege auf der Hand, dass weder die Bestimmung MED A 025 b (4) noch die Bestimmung ARA MED 135 der VO 1178/2011 die Ansicht stützen könnten, wonach die Beschwerdeführerin routinemäßig sowohl das Antragsformular wie auch das Formular für den Untersuchungsbericht, wie sie in den AMC zu ARA MED 135 vorgesehen sind, zu übermitteln habe. Auch die AMC würden den AMEs nicht die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben, sondern regelten lediglich deren Verwendung durch die Behörde. Doch selbst wenn den AMCs die Verwendung von Formblättern durch AMEs bzw. die Bekanntgabe von Untersuchungsdetails zu entnehmen wäre, entstünde daraus - so die Beschwerde - keine rechtliche Verpflichtung für die Beschwerdeführerin: Nach der ausdrücklichen Anordnung des ARA.GEN.105 Z 1 seien die AMCs "unverbindlich" und würden bloß veranschaulichen, wie die Grundverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen eingehalten werden können. Zumal die AMC definitionsgemäß nichts anordnen dürften, was über die Grundverordnung (VO 216/2008 ) und ihre Durchführungsvorschriften (etwa die VO 1178/2011 ) hinausgeht, ergebe sich aus den AMC keine Rechtspflicht der Beschwerdeführerin zur Verwendung der Formblätter. Aus der unionsrechtlich angeordneten Unverbindlichkeit der AMC ergebe sich ein unionsrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin, auch auf andere Weise den Nachweis der Rechtskonformität mit der VO 1178/2011 zu führen.

Wenn die AMC rechtsverbindlich sein sollten und von den AMEs die in AMC1 ARA 135 vorgesehenen Formblätter anzuwenden wären, stünden die AMC im Widerspruch zu höherrangigem Unionsrecht, denn die Formblätter würden eine große Menge von Informationen über den Gesundheitszustand der Probanden enthalten. Die Pflicht, diese persönlichen Fakten der Behörde zu übermitteln, greife in den Schutzbereich der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRC bzw. § 1 DSG ein. Demnach wären solche Datenübermittlungspflichten nur zulässig, wenn sie gesetzlich (also nicht bloß in "soft law" der EASA) vorgesehen sind und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, was hier nicht der Fall sei. Gäbe es die Datenübermittlungspflichten, wären sie wegen Widerspruchs zum Primärrecht unanwendbar. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der dargestellten Unionsrechtslage hegen sollte, regt die Beschwerdeführerin an, im Einzelnen umschriebene Fragen nach Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verbindlicherklärung der AMC durch Pkt. 4.1. des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises ZPH.GEN.1. Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise seien keine normativen Akte, sondern bloß Akte informativer Art. Würde man dem hier vorliegenden Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis eine normative Wirkung unterstellen, wäre dies nicht durch seine rechtliche Grundlage in § 1b ZPLV gedeckt. Außerdem sei § 1b ZLPV zufolge mangelnder Determinierung der darauf gestützten Verordnungen verfassungswidrig. Auch die in § 57b LFG enthaltene, an den BMVIT gerichtete Verordnungsermächtigung sei infolge mangelnder Determinierung verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin regt die Stellung von Anträgen nach Art. 139 und Art. 140 B-VG an den VfGH an.

2.2.2. Die Bekämpfung der Spruchpunkte IV. und V. begründet die Beschwerde damit, dass diese schon deshalb rechtswidrig seien, weil die Beschwerdeführerin hier keine Feststellungsbescheide beantragt habe und es keine Rechtsgrundlage für die getroffenen Aussprüche gebe. Der Beschwerdeführerin sei es nur darum gegangen, zu klären, ob tatsächlich eine gesetzliche Verpflichtung zur Urkundenvorlage bestand, um allfällige strafrechtliche Folgen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Daher habe sie die Bekanntgabe der konkreten Aufsichtszwecke bzw. der konkreten Umstände gefordert, welche die Pflicht zur Unterlagenvorlage begründen sollten.

2.2.3. Auch Spruchpunkt VI. (Abweisung des Antrags, die belangte Behörde möge über ihren Antrag auf neuerliche Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen binnen sieben Werktagen entscheiden) sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin keinen Feststellungsbescheid beantragt habe und es keine Rechtsgrundlage für den getroffenen Ausspruch gebe.

2.2.4. Gegen Spruchpunkt VII. (Mutwillensstrafe) wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe hätte unter anderem zur Voraussetzung, dass die materiellrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der vorgeblichen Verpflichtung zur Verwendung der Formblätter nicht bloß eindeutig, sondern auch für Nicht-Juristen leicht erkennbar wären. Bereits der Umstand, dass sich die belangte Behörde selbst beinahe zwei Jahre lang der Richtigkeit ihres eigenen Standpunkts so unsicher gewesen sei, dass sie diesen nicht durchzusetzen suchte, zeige, dass nicht davon die Rede sein könne, dass die Unrichtigkeit des gegenteiligen Standpunkts für jedermann erkennbar war. Im Festhalten der Beschwerdeführerin an der eigenen Rechtsansicht bis zur Klärung durch die Gerichte liege - bei gleichzeitiger Erfüllung der Aufforderung zur Unterlagenvorlage - gerade kein Mutwillen, sondern das Beschreiten des rechtlich vorgegebenen Wegs zur Klärung der Rechtsfrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als flugmedizinische Sachverständige ("aero-medical examiner", kurz "AME" iSd VO EU Nr. 1178/2011 ) am 18.12.2014 unter dem Titel "Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen" folgendes Schreiben, das der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 23.12.2014 zugestellt wurde:

"Sehr geehrte Frau Dr. .... !

Die [belangte Behörde] erlaubt sich, in Ergänzung zum ho. Schreiben vom 07.06.2013 Folgendes mitzuteilen:

Seit 08.04.2013 ist für die Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 , idgF, anzuwenden.

Flugmedizinische Sachverständige sind verpflichtet, die sie betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts zu beachten.

* Sie übermitteln der [belangten Behörde] jedoch nur das jeweilige Tauglichkeitszeugnis und einen nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechenden medizinischen Bericht.

* Sie übermitteln entgegen der [sic] unionsrechtlichen Bestimmungen der [belangten Behörde] keine Untersuchungsergebnisse.

Dieser Umstand wurde auf Grund des Ersuchens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.06.2013 auf Grund der Stellungnahme des Datenschutzrates vom 29.04.2013 seitens der [belangten Behörde] bis zur abschließenden rechtlichen Abklärung der Möglichkeit von alternativen Nachweisverfahren zu MED.A.025 (b) (4) leg.cit. iVm AMC1.MED.A.025 (a) geduldet und daher bislang rein aus der Tatsache der Nichtübermittlung der rechtlich geforderten Unterlagen von der Einleitung eines Widerrufs- oder Aussetzungsverfahrens abgesehen. Dies wurde Ihnen seitens der [belangten Behörde] per e-mail mit gleichem Datum mitgeteilt.

Die zu diesem Zweck ins Leben gerufene Arbeitsgruppe, an der neben der [belangten Behörde] auch das BMVIT, das Bundesministerium für Gesundheit, die Europäische Agentur für Flugsicherheit EASA, Pilotenvertreter sowie namhafte Datenschutzexperten beteiligt waren, hat die diesbezüglichen Fragestellungen und auch den von Ihnen verwendeten Bericht umfassend rechtlich geprüft. Das Ergebnis wurde dem Datenschutzrat mit Schreiben der [belangten Behörde] vom 05.12.2014 zur Kenntnis gebracht.

Die Datenschutzbehörde hat darüber hinaus mit Schreiben vom 01.10.2014 die Vorgangsweise der [belangten Behörde] aus datenschutzrechtlicher Sicht bestätigt.

Die EASA hat im Rahmen einer behördlichen Überprüfung der [belangten Behörde] im Oktober 2014 zum Bereich MED die formelle Beanstandung gegenüber der Republik Österreich ausgesprochen, dass bezüglich jener flugmedizinischer Sachverständigen, welche keine vollständigen Berichte an die Aufsichtsbehörde übermitteln, bisher keine behördlichen Aufsichtsmaßnahmen (wie in den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen vorgesehen) erfolgt sind.

Das BMVIT hat mit Schreiben vom 11.12.2014 mitgeteilt, dass auf Grund der obigen Erwägungen das Schreiben vom 17.06.2013 gegenstandslos ist.

Somit sind ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnis) unverzüglich an die [belangte Behörde] zu übermitteln.

Sie werden darüber hinaus aufgefordert, der [belangten Behörde] bis längstens 8. Jänner 2015 folgende Unterlagen sämtlicher von Ihnen seit dem 08.04.2013 durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen in Kopie zu übermitteln (eine entsprechende Liste der von Ihnen übermittelten Tauglichkeitszeugnisse ist diesem Schreiben angeschlossen):

* Antragsformular gemäß AMC1.ARA.MED.135

* medizinischer Untersuchungsbericht gemäß AMC1. ARA.MED.135

* sofern sich dies aus dem Untersuchungsbericht als notwendig ergibt, auch die entsprechenden dazu gehörenden Befunde

Sofern die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der oben genannten Frist bei der [belangten Behörde] einlangen, werden die unionsrechtlich vorgesehenen Maßnahmen gemäß ARA.GEN.355 und ARA.MED.250 leg.cit. eingeleitet."

Angeschlossen war diesem Schreiben eine "Liste der Probanden" der Beschwerdeführerin "ab 08.04.2013".

1.2. Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf mit folgendem Telefax vom 24.12.2014:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 18.12.2014, eingelangt am 23.12.2014, mit der Forderung nach Übermittlung sämtlicher im Rahmen flugmedizinischer Untersuchungen erhobener Daten seit 8.4.2013 bis zum 8.1.2015.

Aus naheliegenden Gründen ist diese Frist nicht einzuhalten.

Ich ersuche daher um Fristerstreckung um zumindest 6 Wochen und um Ausstellung Ihrer Forderung in Bescheidform.

Mit freundlichen Grüßen ..."

1.3. Am 07.01.2015 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben, das der Beschwerdeführerin am 12.01.2015 per Hinterlegung zugestellt wurde:

"Sehr geehrte Frau Dr. ... !

Bezug nehmend auf Ihr Ansuchen um Fristerstreckung vom 24.12.2014 (ho. eingelangt per FAX am 24.12.2014) um sechs Wochen ergeht folgende Verfahrensanordnung:

Die mit Schreiben der [belangten Behörde] vom 18.12.2014 erteilte Frist zur Übermittlung der darin angeführten flugmedizinischen Unterlagen der von Ihnen seit dem 08.04.2013 durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen in Kopie wird vom 8.01.2015 auf 21.01.2015 erstreckt."

1.4. Am 08.01.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per Boten ein Paket ohne Begleitschreiben, das die vollständigen Antragsformulare und medizinischen Berichte sämtlicher 64 Probanden, für welche die belangte Behörde dies mit dem Schreiben vom 18.12.2014 gefordert hatte, enthielt. Die Beschwerdeführerin hatte auf sämtlichen Dokumenten die enthaltenen Gesundheitsdaten unkenntlich gemacht und mit dem Ausdruck "Fiduciam Commissum" versehen.

1.5. Mit Bescheid vom 08.01.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 13.01.2015, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "vom 24.12.2014 (eingelangt am 24.12.2014) auf Ausstellung eines Bescheides über den Inhalt des Schreibens vom 18.12.2014 (Aufforderung der Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen an die [belangte Behörde] gemäß MED.A.025 (b) (4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 )" ab. Der Begründung dieses Bescheides gemäß bestehe auf Grund der klaren Rechtslage kein Grund, der Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Ausstellung eines Bescheides über den Inhalt des Schreibens vom 18.12.2014 zuzubilligen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel.

1.6. Mit Bescheid vom 15.01.2015 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin als flugmedizinische Sachverständige gemäß § 35 AVG eine (erste) Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450,--, und zwar insbesondere als Sanktion dafür, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2014 unter dem Titel "Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen" in ihrem Telefax vom 24.12.2014 um "Ausstellung Ihrer Forderung in Bescheidform" ersucht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 23.06.2015, W219 2100920-1, ersatzlos auf.

1.7. Mit Erkenntnis vom 05.05.2015, W219 2008969-2, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2014, mit dem diese die Autorisierung der Beschwerdeführerin als flugmedizinische Sachverständige widerrufen hatte, ersatzlos auf.

1.8. Mit Bescheid vom 26.05.2015, GZ LSA 605-047/03-14-2, gab die belangte Behörde dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.09.2014, eingelangt am 08.09.2014, statt und verlängerte die Autorisierung der Beschwerdeführerin als flugmedizinische Sachverständige (die bis 31.05.2015 befristet war) bis 31.05.2018.

2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht zur Gänze auf den Verwaltungsakten und ist unbestritten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

3.3. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, enthält im Abschnitt A ("Allgemeine Anforderungen") des Anhangs IV (Teil MED) betreffend die Pflichten flugmedizinischer Sachverständiger ("aero-medical examiner", kurz "AME") insbesondere folgende Bestimmung:

"MED.A.025 ...

b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin: ...

(4) im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses einschließt.

c) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen gemäß der nationalen Gesetzgebung Aufzeichnungen führen, in denen die Einzelheiten über die gemäß diesem Teil durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sowie deren Ergebnisse enthalten sind.

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist."

Anhang VI der genannten Verordnung trägt den Titel "Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals" und lautet auszugsweise:

"Teilabschnitt GEN

Allgemeine Anforderungen (Teil ARA)

Abschnitt I

Allgemeines

ARA.GEN.105 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils ... gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Annehmbare Nachweisverfahren" (Acceptable Means of Compliance, AMC) sind unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann.

...

Teilabschnitt MED

Spezifische Anforderungen an die flugmedizinische Zertifizierung

Abschnitt I

Allgemeines

...

ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:

a) Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;

b) Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und

c) Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL)."

Die Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material to Part-MED zur VO (EU) Nr. 1178/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency - EASA), initial issue 15.12.2011, veröffentlicht als "soft law" auf https://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/AMC and GM on the medical certification of pilots and medical fitness of cabin crew.pdf , lauten auszugsweise:

"AMC1 MED.A.025 Obligations of ... AME ...

(a) The report required in MED.A.025 (b) (4) should detail the results of the examination and the evaluation of the findings with regard to medical fitness.

(b) The report may be submitted in electronic format, but adequate identification of the examiner should be ensured.

(c) If the medical examination is carried out by two or more AMEs or GMPs, only one of them should be responsible for coordinating the results of the examination, evaluating the findings with regard to medical fitness, and signing the report."

Die Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) to Part-ARA der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency - EASA), initial issue 19.04.2012, veröffentlicht als "soft law" auf https://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/Annex to ED Decision 2012-006-R.pdf , lauten auszugsweise:

"AMC1 ARA.MED.135 (a) Aero-medical forms

APPLICATION FORM FOR A MEDICAL CERTIFICATE

The form referred to in ARA.MED.135 (a) should reflect the information indicated in the following form and corresponding instructions for completion.

(Es folgt ein Formblatt "APPLICATION FORM FOR A MEDICAL CERTIFICATE")

AMC1 ARA.MED.135 (b);(c) Aero-medical forms

MEDICAL EXAMINATION REPORT FORMS

The forms referred to in ARA.MED.135 (b) and (c) should reflect the information indicated in the following forms and corresponding instructions for completion.

(Es folgt ein Formblatt "MEDICAL EXAMINATION REPORT FORM FOR CLASS 1 & CLASS 2 APPLICANTS")"

3.4. Das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 61/2015, lautet auszugsweise:

"Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 , in der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. ...

(3) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten

unionsrechtlichen Bestimmungen ist ... die Austro Control GmbH. ...

Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen

§ 57b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

...

Strafbestimmungen

§ 169. (1) Wer

...

3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

...

g) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ,

... oder

6. den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. ..."

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2016 auszugsweise:

"Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 , ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 , der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ...

Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)

§ 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen."

3.5. Zur Bekämpfung der Spruchpunkte I. bis III.

3.5.1. Zur "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit den Spruchpunkten I. bis III. hat die belangte Behörde dem Wortlaut nach Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin "abgewiesen". Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde nicht in der Sache über die Feststellungsanträge entschieden hat, sondern deren Zulässigkeit verneint hat. So legt die belangte Behörde etwa auf Seite 11 des bekämpften Bescheides die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage dar, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides "zulässig" ist, und verneint in der Folge das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides sind daher als Zurückweisung der Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin zu werten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN) ist dann, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dem Verwaltungsgericht ist es - so der VwGH - deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke habe auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" sei; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren also nur zu prüfen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist, also zu prüfen, ob die belangte Behörde über die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsanträge richtig entschieden hat.

3.5.2. Zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt zB VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018) ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist also insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (zB VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113, mwN).

Im vorliegenden Fall bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen auf Seiten der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zu den Fragen,

ob die Beschwerdeführerin im Zuge von Tauglichkeitsuntersuchungen bestimmte Antragsformulare und bestimmte Formulare für Untersuchungsberichte verwenden muss (vgl. Spruchpunkt I.), und

ob die Beschwerdeführerin anlässlich von Tauglichkeitsuntersuchungen im Bericht an die belangte Behörde weitere Unterlagen als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung übermitteln muss (vgl. Spruchpunkte II. und III.),

um ihren (unions-)rechtlichen Verpflichtungen als flugmedizinische Sachverständige, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 , Anhang IV, MED.A.025, und Anhang VI, ARA.MED 135, zu entsprechen. Gleichzeitig erklärt § 169 Abs. 1 Z 3 lit. g LFG das Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Verwaltungsübertretung.

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlassung von Feststellungsbescheiden sind als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zulässig:

Die Beschwerdeführerin würde sich wie dargelegt im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt ließe, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen. Überdies befürchtet die Beschwerdeführerin die Verletzung von beruflichen Verschwiegenheitspflichten und hat datenschutzrechtliche (Norm‑)Bedenken. Zu deren Verfolgung besteht kein anderer zumutbarer Rechtsweg als die Erlangung von Feststellungsbescheiden (und ggf. deren anschließende Bekämpfung bis hin zu den Höchstgerichten).

An der Zulässigkeit der Feststellungsanträge ändert auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 02.10.2013, V 42/2013, nichts. Mit diesem Beschluss wies der Verfassungsgerichtshof einen auf Art. 139 B-VG gestützten Individualantrag eines (anderen) flugmedizinischen Sachverständigen, Teile eines "Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises" (ZPH) der belangten Behörde, kundgemacht auf deren Internetseite, als gesetzwidrig aufzuheben, zurück. Es handelte sich dabei um eine frühere Fassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises ZPH.MED.1; die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, sie habe unter dem Titel "Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige" im ZPH.MED.1 die Rechtslage im Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt. Der Verfassungsgerichtshofs begründete seinen Zurückweisungsbeschluss damit, dass der bekämpfte ZPH mittlerweile außer Kraft getreten sei. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Antrag "darüber hinaus auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre", insbesondere aus dem folgenden:

"Wie die Austro Control GmbH in ihrer Äußerung dartut, ist die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die VO (EU) Nr 1178/2011 samt den hierzu seitens der EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen (MED.A.025 (b) (4) samt AMC 1 MED.A.025, MED.A.050, AMC1 ARA.MED.135 (a), (b) und (c) u.a.). Die AMC wurden gemäß dem Verfahren des Art. 19 iVm Art. 52 der VO (EG) Nr. 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und sind dadurch Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden. Aus diesem Grund sind die AMC für die jeweiligen Normadressaten - also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller - bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsaktes (wie zB die Erlassung des ZPH.MED.1) verbindlich. Die Inhalte des ZPH.MED.1 ergeben sich bereits aus den genannten EU-Sekundärrechtsakten bzw. aus den gemäß dem Verfahren des Art. 19 iVm Art. 52 der VO (EG) Nr 216/2008 erlassenen AMC. Durch eine Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des ZPH.MED.1 bzw. des ZPH.MED.1 zur Gänze würde die vom Antragsteller angenommene Rechtswidrigkeit nicht beseitigt werden."

Damit hat der Verfassungsgerichtshof gerade keinen Rechtsschutz im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bedenken (etwa im Sinne eines Erwägens einer allfälligen Primärrechtswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof genannten Bestimmungen des EU-Sekundärrechts) gewährt bzw. aus prozessrechtlichen Gründen gewähren können und die Rechtslage insoweit auch nicht geklärt. Insbesondere trifft der Verfassungsgerichtshof keine Aussage, ob verpflichtend bestimmte Formulare zu verwenden sind, oder welche Unterlagen anlässlich von Tauglichkeitsuntersuchungen zu übermitteln sind.

3.5.3. Da die belangte Behörde die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, waren die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

Als Folge der Behebung dieser Spruchpunkte des behördlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück; die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin sind (wieder) unerledigt (vgl. zur Parallelbestimmung des § 66 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 Rz 97 am Ende sowie Rz 108 f).

Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren - in Erledigung der Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin - insbesondere festzustellen haben, ob die Beschwerdeführerin als flugmedizinische Sachverständige verpflichtet ist, im Zuge von Tauglichkeitsuntersuchungen bestimmte Formulare zu verwenden, und welche Unterlagen nach Tauglichkeitsuntersuchungen an die belangte Behörde zu übermitteln sind.

3.6. Zur Bekämpfung der Spruchpunkte IV. und V. - ersatzlose Aufhebung

Mit diesen Spruchpunkten hat die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck, dass ihr - was diese Spruchpunkte betrifft - nichts (mehr) an einer behördlichen Feststellung bzw. einem Abspruch über die aufgeworfenen Fragen liegt.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war dann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Berufungsverfahren zurückgezogen wurde, der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben (zB VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; vgl. die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 42).

Dem entsprechend ist auch im hier vorliegenden Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit der ersatzlosen Aufhebung der Spruchpunkte IV. und V. des bekämpften Bescheides vorzugehen.

3.7. Zur Bekämpfung des Spruchpunkts VI. - Einstellung des Verfahrens

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall ist Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrags, die belangte Behörde möge über den Antrag der Beschwerdeführerin auf neuerliche Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen binnen sieben Werktagen entscheiden) zwar nicht formell aufgehoben worden, sodass es nicht zu einer formellen Klaglosstellung gekommen ist. Allerdings hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.05.2015, GZ LSA 605-047/03-14-2, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihre Autorisierung als flugmedizinische Sachverständige (die bis 31.05.2015 befristet war) bis 31.05.2018 verlängert. Die Beschwerdeführerin war somit durchgehend als flugmedizinische Sachverständige autorisiert und ist es bis dato. Eine allfällige Aufhebung des Spruchpunkts VI. des bekämpften Bescheides hätte für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen, die aufgeworfenen Rechtsfragen hätten somit nur mehr theoretische Bedeutung.

Zufolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war somit das Verfahren über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3.8. Zur Bekämpfung des Spruchpunktes VII.

Die belangte Behörde hat die Mutwillensstrafe als Sanktion dafür verhängt, dass die Beschwerdeführerin die mit den Spruchpunkten I. bis VI. erledigten Anträge gestellt hat. Die belangte Behörde sieht in dieser Antragstellung eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde, weil die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Rechtslage gewesen sei, sie sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit ihres Anbringens an die belangte Behörde gewandt habe, wobei jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, erkennen hätte müssen, und weil der Antrag auf eine "Freude an der Behelligung der Behörde" schließen lasse.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann der Tatbestand der mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde iSd § 35 AVG auch durch Stellung von Anträgen (vgl. VwGH 08.11.2000, 97/21/0023) und sogar durch Erhebung von Rechtsmitteln verwirklicht werden. Dabei ist aber zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Es genügt jedenfalls nicht, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I 2. Ausgabe 2014, § 35 Rz 3, und die dortigen Nachweise, insbesondere VwGH 29.06.1998, 98/10/0183; 16.02.2012, 2011/01/0271).

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben dargelegt, dass die mit den Spruchpunkten I. bis III. erledigten Feststellungsanträge - entgegen dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde - zulässig sind. Die Untauglichkeit der Anträge der Beschwerdeführerin, ihren Rechtsstandpunkt durchzusetzen, ist jedenfalls nicht mit einer für jedermann erkennbaren Aussichtslosigkeit behaftet.

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG als Sanktion für die Stellung der Anträge ist daher mangels Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Behörde rechtswidrig.

Da Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides von Amts wegen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erlassen worden ist, war er ersatzlos aufzuheben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 156, Anm. 18, iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 105).

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig anhand der Aktenlage und der insofern unstrittigen bzw. einander nicht widersprechenden Angaben beider Verfahrensparteien in den Schriftsätzen feststellbar war, konnte im vorliegenden Fall die Durchführung der Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VWGVG unterbleiben, was die Aufhebung der Spruchpunkte I. bis V. und VII. betrifft.

Für die Einstellung des Verfahrens, was die Bekämpfung des Spruchpunkts VI. betrifft, konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Zulässigkeit der Revision:

5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Es fehlt bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Inhalt der (unions-)rechtlichen Verpflichtungen flugmedizinischer Sachverständiger im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 , Anhang IV, MED.A.025, und Anhang VI, ARA.MED 135, insbesondere im Hinblick auf zu verwendende Formulare und auf deren Vorlage an die Austro Control GmbH, einer bescheidmäßigen Feststellung auf Antrag eines flugmedizinischen Sachverständigen zugänglich ist. Die Rechtslage ist diesbezüglich auch nicht eindeutig.

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