VwGH 2007/10/0024

VwGH2007/10/00242.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des Dr. G P in Wien, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Dezember 2006, Zl. BMBWK-52.250/0131-VII/6/2006, betreffend Abberufung als Mitglied des Universitätsrates der Medizinischen Universität Wien, den Beschluss gefasst:

Normen

UniversitätsG 2002 §21 Abs14;
VwGG §33 Abs1;
UniversitätsG 2002 §21 Abs14;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer von seiner Funktion als Mitglied des Universitätsrates der Medizinischen Universität gemäß § 21 Abs. 14 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) wegen schwerer Pflichtverletzung abberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtabberufung als Universitätsrat" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die fünfjährige Funktionsperiode, für die der Beschwerdeführer zum Mitglied des Universitätsrates bestellt worden war, mittlerweile abgelaufen ist. Über hg. Vorhalt, zur Frage einer aktuellen Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei wegen schwerer Pflichtverletzung von seiner Funktion als Universitätsrat abberufen worden. Dies sei auch gegenüber der Öffentlichkeit entsprechend zum Ausdruck gebracht und er dadurch massiv herabgesetzt worden. Dieser Makel könne nur durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden, wodurch er vom Vorwurf der schweren Pflichtverletzung öffentlich "freigesprochen" würde. Ähnliches habe der Verwaltungsgerichtshof in einer - näher bezeichneten - Disziplinarangelegenheit schon ausgesprochen. Weiters werde der Beschwerdeführer durch die Abberufung in seinen Möglichkeiten, als Mitglied des Universitätsrates wiedergewählt zu werden, eingeschränkt. Eine Wiederwahl trotz Abberufung sei nämlich ein Widerspruch in sich. Schließlich hätten die Mitglieder des Universitätsrates für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf Vergütung. Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung sei jedoch mit seiner Abberufung eingestellt worden. Mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides müsste ihm daher rückwirkend die Vergütung bis zum Auslaufen der Funktionsperiode bezahlt werden.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/10/0010, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 2. Juli 2008 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solcher Fall liegt im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers vor. Zum einen beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides nämlich auf die Abberufung des Beschwerdeführers als Mitglied des Universitätsrates. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe schwer gegen die Pflichten eines Mitgliedes des Universitätsrates verstoßen, hat keine eigenständige normative Wirkung. Sie greift in seine Rechtsstellung nicht ein und stellt insbesondere auch kein rechtliches Hindernis im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Insofern besteht daher auch keine Vergleichbarkeit mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Disziplinarrechtsfällen. Zum andern kann das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, dem Beschwerdeführer die Funktion als Mitglied des Universitätsrates wieder zu verschaffen, wegen des Ablaufes der Funktionsperiode, für die der Beschwerdeführer zum Mitglied des Universitätsrates bestellt worden war, selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr erreicht werden.

Da nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides eingeräumt ist, sondern ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird, kommt auch eine Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch auf die ihm als Mitglied des Universitätsrates zugestandene Vergütung Bezug nimmt, übersieht er, dass diese Vergütung gemäß § 21 Abs. 11 UG 2002 den Mitgliedern des Universitätsrates "für ihre Tätigkeit" zusteht, der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Mitglied des Universitätsrates ab seiner Abberufung aber nicht mehr entfalten konnte.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 2. September 2008

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