VfGH V42/2013

VfGHV42/20132.10.2013

Zurückweisung des Individualantrags eines fliegerärztlichen Sachverständigen auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen im Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) mangels Legitimation; Fehlen einer aktuellen Betroffenheit des Antragstellers; keine Veränderung seiner Rechtsposition bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen aufgrund unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Zivilluftfahrt-PersonalV 2006 §1b
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) MED 1 vom 05.04.2013
Verordnung (EU) 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Zivilluftfahrt-PersonalV 2006 §1b
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) MED 1 vom 05.04.2013
Verordnung (EU) 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, Punkt 4.1.8 und Punkt 4.2.7 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1 vom 5. April 2013, GZLSA 320-02/01-13, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH am 8. April 2013 (im Folgenden "ZPH.MED.1"), in eventu den ZPH.MED.1 zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

2. In concreto bringt der Antragsteller Folgendes vor:

"II. Antragslegitimation

Zum Nachweis meiner Antragslegitimation verweise ich darauf, dass ich als fliegerärztlicher Sachverständiger tätig und somit von der ZPH MED 1 unmittelbar und direkt betroffen bin. In der ZPH MED 1 wird von den fliegerärztlichen Sachverständigen unter Androhung des Widerrufes der Autorisierung ein Vorgehen verlangt, welches berufliche Schweigepflichten verletzt und das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Schutz von sensiblen Daten gänzlich ignoriert.

Mit der Erstellung von fliegerärztlichen Gutachten erwirtschafte ich einen großen Teil meines Einkommens. Mit der Nichtbefolgung der ZPH MED 1 würde ich einen Widerruf meiner Autorisierung als fliegerärztlicher Sachverständiger durch die Austro-Control-GmbH riskieren. Es besteht auch kein anderer Weg, die Frage der Gesetz­mäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der ZPH MED 1 und §1b der ZLPV an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Ein „Umweg" in der Form, dass ich durch Nichtbefolgung der ZPH MED 1 den Widerruf meiner Autorisierung als fliegerärztlicher Sachverständiger durch die Austro Control GmbH riskiere und diesen Widerruf durch Anrufung des Verfassungsgerichtshofs bekämpfe, ist (im Hinblick darauf, dass ein größerer Teil meines Erwerbseinkommens durch den Widerruf meiner Autorisierung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts wegfallen würde und ich insofern auf die Geltendmachung von möglichen Amtshaftungsansprüchen verwiesen wäre) im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs unzumutbar. Ich bin daher unmittelbar durch die Verordnungs-, Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verordnung in meinen Rechten verletzt und wurde diese Verordnung ohne Fällung einer gerichtlicher Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für mich wirksam.

Punkt 4.2.7. lautet auszugsweise:

[…]

Diese Bestimmung bringt mich in folgenden (unlösbaren) Interessenskonflikt:

Ich bin als fliegerärztlicher Sachverständiger verpflichtet, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen an Piloten durchzuführen.

Gleichzeitig werde ich durch die zitierte Bestimmung verpflichtet, Befunde der Probanden unverzüglich der Behörde weiterzuleiten.

Als Arzt und Datenverarbeiter bin ich zur Verschwiegenheit und zum Schutz sensibler Daten gem. §§1 ff DSG verpflichtet. Demnach müsste ich für den Fall, dass der Proband seine Zustimmung zur Übermittlung seiner Daten im Sinne der zitierten Bestimmung an die Behörde verweigert, die flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung abbrechen, demnach gegen meine Verpflichtung, diese durchzuführen und abzuschließen, verstoßen oder aber gegen meine Schweigepflicht als Arzt und gegen meine Verpflichtung zur Geheimhaltung sensibler Daten gemäß Datenschutzgesetz.

Zum Nachweis meiner Antragslegitimation verweise ich demnach darauf, dass ich als fliegerärztlicher Sachverständiger tätig und somit von der ZPH MED 1 unmittelbar und direkt betroffen bin. In der ZPH MED 1 wird von den fliegerärztlichen Sachverständigen unter Androhung des Widerrufes der Autorisierung ein Vorgehen verlangt, welches berufliche Schweigepflichten verletzt und das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Schutz von sensiblen Daten gänzlich ignoriert. Mit der Erstellung von fliegerärztlichen Gutachten erwirtschafte ich einen großen Teil meines Einkommens. Mit der Nichtbefolgung der ZPH MED 1 würde ich einen Widerruf meiner Autorisierung als. fliegerärztlicher Sachverständiger durch die Austro-Control-GmbH riskieren. Es besteht auch kein anderer Weg, die Frage der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der ZPH MED 1 und §1b der ZLPV an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Meine Antragslegitimation ist daher gegeben."

Der Antragsteller bringt aus inhaltlicher Sicht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1 vom 5. April 2013 insoweit vor, als Punkt 4.1.8. und Punkt 4.2.7. des ZPH.MED.1 gegen §1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung verstoßen und in einem Spannungsverhältnis zum Recht der Patienten auf ärztliche Verschwiegenheit und der Verpflichtung zum Schutz sensibler Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 stehen würden.

3. Die Austro Control GmbH als erlassende Stelle erstattete dazu eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu abweisen. Zur Zulässigkeit des Antrags hält sie den dargelegten Bedenken im Einzelnen Folgendes entgegen:

"I. Zur Zulässigkeit des Antrags

Der Antragsteller beantragt die Aufhebung bestimmter, von ihm als Verordnungsbestimmungen qualifizierter Teile (namentlich der Pktt. 4.1.8 und 4.2.7) des von der Antragsgegnerin erlassenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED 1 (ACG) vom 5.4.2013, GZLSA320-02/01-13 (im Folgenden 'ZPH.MED.1')

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist Voraussetzung der Antragslegitimation, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Die Antragslegitimation setzt daher voraus, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar und nachteilig eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Der Antragsteller gibt zur Untermauerung seiner Antragslegitimation an, dass er einen 'großen Teil' seines Einkommens aus seiner Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger erziele (Seite 3 zweiter Satz), wobei er ausführt, zur Durchführung von flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen verpflichtet zu sein.

Dem ist in der Sache zunächst entgegen zu halten, dass der Antragsteller in 7100 Neusiedl, Satzgasse 16, als Facharzt für Innere Medizin mit Kassenverträgen tätig ist und hieraus über ein laufendes gesichertes Einkommen verfügt.

Selbst wenn die Behauptung aber zuträfe, läge darin jedoch lediglich ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers. Die Behauptung eines rechtlichen Interesses durch rein wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, ist nach der Judikatur zumindest des VwGH (siehe v.a. VwGH 2008/03/0107 oder auch die dort zitierten VwGH-Erkenntnisse Zl 2003/03/030, Zl 2004/03/0142 oder Zl 2004/03/0002) nicht ausreichend, um eine Verletzung subjektiver Rechte darzutun.

Es wäre aber Sache des Antragstellers, in seinem Antrag darzulegen, inwieweit er durch die (vom Antragsteller als Verordnungsbestimmungen qualifizierten) angefochtenen Teile des ZPH.MED.1 in seinen Rechten verletzt wird.

Der vom Antragsteller zur Begründung seiner Antragslegitimation weiters aufgestellten Behauptung, er sei 'als fliegerärztlicher Sachverständiger verpflichtet, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen an Piloten durchzuführen' (Antrag S. 5), ist entgegen zu halten, dass der Antragsteller als von der Antragsgegnerin autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger selbstverständlich nur berechtigt (nicht jedoch verpflichtet) ist, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

Der Antragsteller stützt seinen Antragslegitimation schließlich auf eine behauptete Verletzung des Rechts auf Schutz sensibler personenbezogener Daten einerseits sowie eine behauptete Verletzung 'berufliche[r] Schweigepflichten' bzw der 'Schweigepflicht als Arzt' andererseits.

In beiden Punkten führt der Antragsteller jedoch nicht näher aus, worin eine Verletzung seiner Rechte durch die von ihm bekämpften Teile des ZPH.MED.1 liege. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Schutz sensibler personenbezogener Daten verweist der Antragsteller nur pauschal auf die Bestimmungen der §§1 ff DSG 2000, ohne diese näher zu konkretisieren und die ihm selbst darin eingeräumten Rechte zu bezeichnen. Hinsichtlich der Verletzung beruflicher (ärztlicher) Schweigepflichten führt der Antragsteller keine Normen an, bezieht sich aber offenbar auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach §54 Ärztegesetz 1998; auch hier führt der Antragsteller aber in keiner Weise aus, in welchen ihm durch §54 Ärztgesetz 1998 eingeräumten Rechten er durch die angefochtenen Teile des ZPH-MED 1 verletzt würde.

Eine solche Rechtsverletzung ist nicht erkennbar. Sowohl das Recht auf Schutz sensibler personenbezogener Daten als auch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gewährleisten den Schutz jener Personen, die sich einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung ('Probanden' wie z.B. Piloten) unterziehen, nicht jedoch einen Schutz oder ein Recht des die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen. Besonders deutlich zeigt sich dies bei §54 ÄrzteG, der ausdrücklich eine Pflicht des Arztes seinem Patienten gegenüber normiert, woraus keinesfalls ein Geheimhaltungsanspruch des Arztes abgeleitet werden kann. Aber auch die Bestimmungen des DSG 2000 erlegen den Auftraggebern (§4 Z4 DSG 2000) und Dienstleistern (§4 Z5 DSG 2000) bestimmte Pflichten auf; wohingegen das Recht auf Schutz dieser Daten nur den Betroffenen (§4 Z3 DSG 2000) – das sind in diesem Sinne wiederum die Probanden - zukommt.

Insoweit sich der Antragsteller erkennbar nur auf diese beiden Schutzbestimmungen bezieht, resultiert aus den Bestimmungen des ZPH.MED.1. jedenfalls keine Verletzung seiner Rechte, weshalb es dem Antragsteller insoweit an der Antragslegitimation fehlt bzw. er es unterlässt darzutun, inwiefern er selbst in seinen Rechten verletzt ist.

Sonstige Rechtsverletzungen werden durch den Antragsteller nicht behauptet. Insbesondere wird von ihm nicht vorgebracht, in seinem Recht auf Eigentum oder freie Erwerbsausübung verletzt zu werden. Da die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs durch die dargelegten Bedenken begrenzt ist (VfSlg 9.089, 11.580, 14.044) braucht seitens der Antragsgegnerin auf allenfalls vom Antragsteller gemeinte, jedoch nicht näher dargelegte Bedenken nicht eingegangen zu werden.

Insbesondere betrifft dies den Antrag auf Aufhebung des Punktes 4.1.8. des ZPH.MED.1, weil das Erfordernis der Bereitstellung einer Mindest-Infrastruktur in keinem denklogischen Zusammenhang zur den beiden behaupteten Rechtsverletzungen steht (dies betrifft im Übrigen auch die auf S 16 f des Antrages 'kritisierten' Bestimmungen des ZPH.MED.1).

Die vom Antragsteller explizit angesprochenen EDV-Ausstattungselemente ('Farbdrucker, Scanner, Internetzugang, Kopierer und dergleichen' – Antrag S 6) betreffen den Antragsteller aber auch gar nicht. Die darauf abstellenden Passagen des Punkt 4.1.8 (i.e. dessen dritter, vierter und fünfter Absatz) beziehen sich in ihrer Gesamtheit nur auf die Verwendung des von der Antragsgegnerin den flugmedizinischen Sachverständigen zur Verfügung gestellten Datenübermittlungsprogramms ('EMPIC'). Der Antragsteller selbst verwendet dieses Programm jedoch nicht (vgl. dazu etwa die 'Sonderbestimmung für AMEs, die noch nicht über einen Anschluss an das EMPIC-System verfügen' in Punkt 4.2.4 des ZPH.MED 1).

Zur Behauptung, es werde im 'ZPH.MED.1 […] von den fliegerärztlichen Sachverständigen unter Androhung des Widerrufs der Autorisierung' ein bestimmtes Vorgehen verlangt (Antrag S. 3 und 5), wird Folgendes festgehalten:

Eine zwingende Androhung eines Widerrufs der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen ist ausschließlich im Punkt 4.1.5 des ZPH.MED.1 angeführt. Dieser führt aus, dass bei Streichung aus der Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer bzw. bei einem sonstigen Wegfall der berufsrechtlichen Voraussetzungen (zB Abmelden der Ordination ohne Nachweis der Meldung einer anderen Ordination als flugmedizinische Stelle) die Autorisierung widerrufen wird. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind angeführt (Verordnung (EU) Nr 1178/2011, geändert durch Verordnung (EU) Nr 290/2012 - MED.D.010(a), MED.D.030(a), ARA.MED.250; §§4 Abs1 und 45 ÄrzteG 1998).

Dieser Punkt des ZPH.MED.1 gibt de facto den Inhalt der oben genannten Bestimmungen der EU-Verordnung in Kombination mit den nationalen berufsrechtlichen Normen (zB Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer) wieder. Die Androhung des Widerrufs ist (für die dort genannten Fälle) direkt im Verordnungstext geregelt und wurde nicht durch den ZPH 'geschaffen'. Der ZPH erläutert bzw informiert lediglich über die durch die zugrunde liegenden und näher zitierten Bestimmungen geschaffene Rechtslage.

Ein Widerruf der Autorisierung bei Nichteinhaltung von Bestimmungen des ZPH.MED.1 betreffend Datenübermittlung wird – entgegen den Bestimmungen des Antragstellers – im ZPH.MED.1 nicht angedroht.

Vielmehr ergibt sich die Verpflichtung der Behörde zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens bei der Unterlassung der Übermittlung der Detailergebnisse der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen bereits aus der genannten EU-Verordnung selbst (siehe zB. ARA.MED.250 iVm MED.A.025 (b) (4) sowie AMC1 ARA.MED.135 (a), (b) und (c)); diese ist jedoch einem Individualantrag auf Verordnungsprüfung durch den VfGH gem. Art139 B-VG nicht zugänglich.

Zusammenfassend ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, in welchen Rechten er sich als durch die bekämpften Teile des ZPH.MED 1 verletzt betrachtet.

Im Übrigen weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die bekämpften Bestimmungen des ZPH.MED.1 vom 5.4.2013, LSA320-02/01-13, mit Ablauf des 16.06.2013 außer Kraft getreten sind und durch die Bestimmungen des ZPH.MED.1 in der Fassung der Revision 1 vom 17.6.2013 (GZLSA 320-02/02-13) ersetzt wurden, wobei eingeräumt wird, dass sich die antragsgegenständlich bekämpften Punkte 4.1.8. und 4.2.7. wortgleich in Revision 1 wiederfinden.

II. Zur inhaltlichen Begründung des Antrags (behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit)

[…]"

4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen. Im Einzelnen hält sie der Zulässigkeit des Antrags Folgendes entgegen:

"I.

Zur Zulässigkeit

A) Mangelnde Verordnungsqualität des Anfechtungsgegenstandes:

1.1. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verweist darauf, dass zulässiger Anfechtungsgegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens nur eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG sein kann.

1.2. Voraussetzung eines – zulässigen – Verordnungsprüfungsverfahrens ist daher, dass der Anfechtungsgegenstand als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG zu qualifizieren ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dafür allein auf den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. etwa nur VfSlg 11.472, 13.021, 13.632, 15.061, 17.244, 17.806).

Eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG liegt demnach nur dann vor, wenn dem in Frage stehenden Verwaltungsakt ein normativer Inhalt zu kommt (vgl. etwa VfSlg 9.708, 12.286, 13.021).

1.3. Aus Sicht der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist den Bestimmungen 4.1.8. und 4.2.7., deren Aufhebung der Antragsteller explizit beantragt hat, wie auch weiteren in der Begründung des Antragstellers genannten Bestimmungen des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 vom 8.4.2013 kein genuiner normativer Inhalt zu entnehmen. Vielmehr enthalten diese Texte im Wesentlichen interpretative Ausführungen zu verschiedenen Regelungselementen insbesondere der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, indem den Normadressaten eine Anleitung gegeben werden soll, wie die entsprechenden seit 8.4.2013 in Österreich unmittelbar anzuwendenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 im Bereich der Flugmedizin konkret zu erfüllen sind.

1.4. Die Austro Control hat im Text des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 zu jeder einzelner Bestimmung explizit angeführt, auf welche Regelungselemente der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 beziehungsweise auf welche sonstigen nationalen sowie unionsrechtlichen Vorschriften sich die jeweilige Bestimmung bezieht.

1.5. Dementsprechend bezieht sich Punkt 4.1.8. des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 auf Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 Punkt MED.010 (c) (1). Gemäß der zitierten unionsrechtlichen Bestimmung müssen flugmedizinische Sachverständige gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie 'über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind'. Punkt 4.1.8. in Verbindung mit Anlage 3 des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 beinhaltet eine Anleitung an die flugmedizinischen Sachverständigen, wie die durch die unionsrechtliche Regelung MED.010 (c) (1) vorgegebenen Anforderungen konkret zu erfüllen sind.

1.6. Der Antragsteller ist von den von ihm hervorgehobenen Bestimmungen in Punkt 4.1.8., die als Teil der Ausstattung des flugmedizinischen Sachverständigen bestimmte technische Einrichtungen wie PC, Internetzugang, Farbdrucker, Scanner und gegebenenfalls Kopierer fordern, nicht betroffen. Diese Bestimmungen in Punkt 4.1.8. beziehen sich ausdrücklich nur auf flugmedizinische Sachverständige, die das von der zuständigen Behörde Austro Control zur Verfügung gestellte Datenübermittlungsprogramm EMPIC verwenden und halten die technischen Erfordernisse fest, die für den ordnungsgemäßen Betrieb dieses Systems unerlässlich sind. Der Antragsteller verwendet dieses System nicht und ist zur Verwendung des Systems auch nach geltender Rechtslage nicht verpflichtet, wie auch im Text des Zivilluftfahrtpersonalhinweises explizit festgehalten wird (vgl. etwa S.8. Punkt 4.2.4. 'Sonderbestimmung für AMEs, die noch nicht über einen Anschluss an das EMPIC-System verfügen').

1.7. Die Argumentation des Antragstellers, wonach die zitierten Bestimmungen zur Ordinationsausstattung auf Grund deren Detailliertheit über die Ermächtigung im §1b ZLPV 2006 hinausgehen, ist in sich nicht schlüssig. Der wesentliche Zweck des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 ist es eben, den flugmedizinischen Sachverständigen konkrete Anleitungen zu geben, wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zu erfüllen sind. Dieser praktische Zweck einer Hilfestellung würde gänzlich vereitelt, wenn die Behörde wie vom Antragsteller gefordert auf eine detailliertere Beschreibung, wie nun die entsprechenden – teilweise recht allgemein formulierten – unionsrechtlichen Bestimmungen konkret zu erfüllen sind, verzichten würde.

1.8. Punkt 4.2.7. des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 bezieht sich – wie von Austro Control in der genannten Bestimmung selbst schon zutreffend ausgeführt wurde – auf diverse Regelungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, in welchen die Berichtsverpflichtungen der flugmedizinischen Sachverständigen gegenüber der aufsichtführenden Behörde festgeschrieben werden. Im Einzelnen sind dies die Bestimmungen des Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 MED.A.025 (b) (4), MED.A.025 (d) sowie MED.A.050 sowie des Anhangs IV ARA.GEN.305, ARA.MED.ARA.MED.245.

1.9. Besonders hervorzuheben sind die im Zivilluftfahrtpersonalhinweis MED 1 gleichfalls zitierten von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Anhang VI ARA.GEN.120 der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 herausgegebenen Annehmbaren Nachweisverfahren. Konkret bestimmt nämlich AMC1 MED.A.025: '(a) The report required in MED.A.025 (b) (4) should detail the results of the examination and the evaluation of the findings with regard to medical fitness'. Somit sind die Angaben des Antragstellers, wonach die anzuwendenden unionsrechtlichen Normen keine routinemäßig zu übermittelnden detaillierten Untersuchungsberichte fordern, unzutreffend. Die zuständige Behörde Austro Control hat vielmehr in der vom Antragsteller beanstandeten Bestimmung 4.2.7. die erforderlichen konkreten Anleitungen gegeben, wie die in den vorstehend zitierten unionsrechtlichen Normen bereits enthaltenen Anforderungen von den flugmedizinischen Sachverständigen zu erfüllen sind.

1.10. Die vom Antragsteller zitierte Stellungnahme des Datenschutzrates vom 29.4.2013 stützt die ausgeführte Rechtsansicht der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, indem es die anzuwendenden Bestimmungen in seiner Gesamtheit einer kritischen Betrachtung unterzieht und zum Schluss kommt, dass die im Unionsrecht enthaltene umfassende Berichtsverpflichtung für flugmedizinische Sachverständige nicht mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nach Art6 Abs1 litc. der EU-Datenschutzrichtlinie entspricht. Folgerichtig regt der Datenschutzrat eine Vorlage der Frage an den Gerichtshof der EU an und fordert die Austro Control zur Etablierung eines Alternativen Nachweisverfahrens in Übereinstimmungen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 auf. Eine explizite Beanstandung des Zivilluftfahrthinweises MED 1 im Sinne der Ausführungen des Antragstellers ist der Stellungnahme des Datenschutzrates hingegen nicht zu entnehmen.

1.11. Da der hier in Frage stehenden Bestimmungen des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 keinen Verwaltungsakt, dem ein genuiner normativer Inhalt zukommt, darstellen, ist der Antrag des Antragstellers bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

B) Mangelnder Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

1.12. Sollte der Verfassungsgerichtshof den obigen Darlegungen nicht folgen und damit den Zivilluftfahrtpersonalhinweis MED 1 als Verwaltungsakt qualifizieren, dem ein normativer Inhalt zukommt und ihn damit als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG qualifizieren, verweist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie darauf, dass zulässiger Anfechtungsgegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens nur eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG sein kann, die tatsächlich und unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift.

1.13. bis 1.14. […]

1.15. Die vom Antragsteller behauptete Rechtswidrigkeit besteht nun – auf das Wesentliche reduziert – darin, dass er mit der Befolgung des Inhalts des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 4.2.7. in Konflikt mit seiner beruflichen Schweigepflicht sowie des verfassungsrechtlich normierten Grundrechtes auf Datenschutz käme.

Selbst wenn man die zitierten Bestimmungen des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 als Verordnung qualifizieren wollte, würde die vom Antragsteller angestrebte Aufhebung dieses als Verordnung qualifizierten Verwaltungsaktes an dieser unionsrechtlich vorgegebenen Rechtslage nichts ändern.

Auch eine Aufhebung der Bestimmung 4.2.7. könnte nämlich nicht bewirken, dass die in den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen enthaltene Verpflichtung zu einer routinemäßigen Übermittlung von detaillierten medizinischen Daten der Probanden des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde Austro Control entfällt. Ein solches Ergebnis könnte – wie auch vom Datenschutzrat in seiner Stellungnahme vom 29.4.2013 zutreffend ausgeführt wurde – nur erzielt werden, indem die Austro Control ein alternatives Nachweisverfahren gemäß den Bestimmungen des Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 ARA.GEN.120 etabliert.

Bezüglich der vom Antragsteller gleichfalls beanstandeten Bestimmung 4.1.8. hat der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit die dort enthaltenen Anforderungen an die Ausstattung des flugmedizinischen Sachverständigen konkret in seine Rechtssphäre eingreifen. Wie bereits unter 1.6. ausgeführt, ist der Antragsteller von den dort enthaltenen technischen Vorgaben für Verwender des Systems EMPIC nicht betroffen. Zu den detaillierten Vorgaben bezüglich der medizinischen Ausstattung wird vom Antragsteller in keinem Punkt ausgeführt, warum ihn diese konkret belasten könnten.

1.16. Es zeigt sich mithin, dass es dem Antrag schon an einer grundlegenden Zulässigkeitsvoraussetzung – nämlich einem tatsächlichen und unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers – mangelt.

Ein Entfall der vom Antragsteller behaupteten rechtswidrigen Belastung – nämlich die Verpflichtung zur Übermittlung von detaillierten medizinischen Berichten an die Aufsichtsbehörde Austro Control – würde aus einer Aufhebung der Bestimmung 4.2.7.nicht resultieren.

Damit könnte aber auch eine Aufhebung der Bestimmung 4.2.7. unter keinen Umständen zu einer Beseitigung der vom Antragsteller behaupteten Rechtswidrigkeit führen.

1.17. Der Antrag ist daher auch auf Grund eines fehlenden Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers, der allerdings Zulässigkeitsvoraussetzung eines Verordnungsprüfungsantrages ist, zurückzuweisen."

In der Sache hält die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den geltend gemachten Bedenken des Antrags entgegen, dass §1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 keineswegs eine pauschale Ermächtigung der zuständigen Behörden zur Erlassung generell-abstrakter Normen beinhalte und dass die Bestimmungen der VO (EU) Nr 1178/2011 zahlreiche Fälle enthalte, in denen die zuständige Vollzugsbehörde zu diversen konkretisierenden generellen Festlegungen verpflichtet bzw. ermächtigt werde. Die zuständige nationale Behörde könnte somit nur in jenen Fällen, in denen sie durch unionsrechtliche oder nationale Vorschriften ermächtigt werde, normative Festlegungen treffen.

II. Rechtslage

1. §1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II 205/2006, in der Fassung BGBl II 260/2012, lautet:

"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)

§1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in §1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen."

2. Der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) MED 1 vom 5. April 2013, GZLSA320‑02/01-13, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH, lautet:

"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis

gemäß §1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006, idgF

MED 1

Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige

GZ: LSA320-02/01-13, 5.4.2013

Inhaltsverzeichnis

[…]

1 Zweck

Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) regelt die konkrete Durchführung der Tätigkeiten von flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen ihrer Autorisierung gemäß der Verordnungen (EU) Nr 216/2008, (EU) Nr 1178/2011 sowie (EU) Nr 290/2012 und (EU) Nr 805/2011.

Insbesondere werden detaillierte organisatorische Vorgaben für die Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen, die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse und flugmedizinischer Berichte durch flugmedizinische Sachverständige geregelt.

Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis gliedert sich in zahlreiche einzelne Bereiche, wobei die jeweils zu konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen bei der präzisierenden Regelung explizit angeführt werden.

2 Geltungsbereich

Diese Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung gilt für flugmedizinische Sachverständige gemäß MED.D.001 ff sowie ARA.MED.200 ff und flugmedizinische Zentren gemäß Art10c VO sowie ORA.AeMC.105 ff.

3 In-Kraft-Treten

Diese Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung tritt mit 8.04.2013 in Kraft.

4 Beschreibung / Regelung

4.1. Allgemeines

4.1.1. Erläuterungen

Immer wenn in diesem ZPH der Begriff 'flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse' angeführt ist, gilt dies gleichermaßen für den Medical Report für Angehörige der Cabin Crew (Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter).

Immer wenn in diesem ZPH der Begriff AME oder flugmedizinischer Sachverständiger verwendet wird, gilt dies gleichermaßen sinngemäß auch für AeMCs / flugmedizinische Zentren.

4.1.2. Begriffsbestimmungen:

AME: Aeromedical Examiner (Flugmedizinischer Sachverständiger)

AeMC: Aeromedical Center (Flugmedizinisches Zentrum)

AMC: Acceptable Means of Compliance

CC: Cabin Crew

LAPL: Light Aircraft Pilot Licence

Proband: ein Proband ist ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis / einen Medical Report

EMPIC: das von der ACG vorgegebene Datenübermittlungsprogramm

ESARR 5 – Eurocontrol Safety Regulatory Requirement (ATM Services`s Personnel)

Class 1 Medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1

Class 2 medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2

Class 3 Medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3

LAPL Medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse LAPL

CC-Medical Report: Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter

ZPH: Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis

4.1.3. – Austro Control GmbH als zuständige Behörde für Flugmedizin

MED.A.001

Die Austro Control GmbH ist die in Österreich zuständige Behörde für alle Belange der Flugmedizin – unabhängig von der Zuständigkeit für Lizenzen (auch für Probanden, deren Lizenz in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Aeroclubs fällt).

Sämtliche in den Verordnungen (EU) Nr 1178/2011 und (EU) Nr 290/2012 erwähnten Bestimmungen, die sich auf Flugmedizin beziehen, sind daher ausschließlich von der Austro Control GmbH zu vollziehen. Die in diesen Bestimmungen teilweise enthaltenen Begriffe 'zuständige Behörde' und 'Lizenzbehörde' bezeichnen somit die Austro Control GmbH.

4.1.4. LAPL und CC: Tauglichkeitsuntersuchungen nur durch AMEs:

MED.D.035 und MED.D.040, ARA.MED.240

In Österreich dürfen sämtliche flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen ausschließlich von autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden.

Die in der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 normierte Möglichkeit der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL durch Ärzte für Allgemeinmedizin (ohne Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen) gemäß MED.D.035 und der flugmedizinischen Beurteilung der Kabinenbesatzung (CC-Medical Report) durch Arbeitsmediziner (ohne Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen) gemäß MED.040 wird in Österreich nicht in Anspruch genommen. Eine Meldung gemäß ARA.MED.240 an die EASA ist daher nicht erfolgt.

Sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 sowie (EU) Nr 290/2012, in denen auf den Arzt für Allgemeinmedizin oder den Arbeitsmediziner verwiesen wird, sind daher nicht anzuwenden.

4.1.5. Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer:

MED.D.010 (a), MED.D.030 (a), ARA.MED.250; §§4 Abs1, 45 Ärztegesetz 1998

AMEs müssen in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer (§4 Abs1 ÄrzteG 1998) eingetragen sein und am Standort ihrer flugmedizinischen Stelle eine Ordination (Berufssitz gemäß §45 ÄrzteG 1998) bei der zuständigen Landesärztekammer gemeldet haben. AMEs haben der Austro Control GmbH auf Verlangen eine Bestätigung der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen.

Die freiberufliche Durchführung von flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen sowie die Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen im eigenen Namen ohne gemeldeten Berufssitz (Ordination) ist unzulässig ('Wanderpraxis' gemäß §45 Abs2 ÄrzteG 1998).

Bei Streichung aus der Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer bzw. einem sonstigen Wegfall der berufsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Abmelden der Ordination ohne Nachweis der Meldung einer anderen Ordination als flugmedizinische Stelle) wird die Autorisierung widerrufen.

4.1.6. Änderungsmeldungen

MED.D.025, MED.D.005 (c)

Die in MED.D.025 (a) (1) – (3) normierten Änderungsmeldungen (Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Untersuchungen durch eine medizinische Aufsichtsbehörde, Wegfall der für die Erteilung der Anerkennung notwendigen Voraussetzungen) sind der Austro Control GmbH unverzüglich nach Bekanntwerden nachweislich zu erstatten. Dazu zählt auch eine relevante Änderung der flugmedizinischen Geräteausstattung.

Die in MED.D.025 (a) (4) normierte Änderungsmeldung (Verlegung der flugmedizinischen Stelle) ist im Vorhinein (d.h. vor Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen an einem anderen Ort) mittels des von der Austro Control GmbH auf der Homepage veröffentlichten Formulars durchzuführen bzw. samt den darin angeführten Nachweisen zu beantragen.

Die Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen an einer nicht als flugmedizinische Stelle genehmigten Untersuchungsstätte kann zur Aussetzung bzw. zum Widerruf der Autorisierung führen.

AMEs müssen der Austro Control GmbH darüber hinaus sämtliche relevanten Änderungen im Zusammenhang mit ihrer flugmedizinischen Stelle unverzüglich (längstens eine Woche nach Bekanntwerden) und nachweislich schriftlich melden:

Insbesondere sind folgende Änderungen bekannt zu geben:

- Namensänderung

- Telefonnummer

- Faxnummer

- e-mail-Adresse

- Homepage

- Schließung der flugmedizinischen Stelle für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen

4.1.7. Befangenheit

AMEs wird empfohlen, die Durchführung einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (zB verwandtschaftliches oder berufliches oder sonstiges Naheverhältnis). Dadurch sollen allfällige Gewissenskonflikte bei der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung vermieden werden.

4.1.8. Ausstattung flugmedizinischer Stellen

MED.D.010 (c) (1)

Jede flugmedizinische Stelle (gemeldete Ordination) muss zumindest über eine funktionsfähige und zeitgemäße medizintechnische Ausstattung gemäß der Anlage 3 verfügen.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Untersuchungen unter jenen Bedingungen abgehalten werden, die eine einwandfreie Befunderstellung ohne Störfaktoren zulassen. Dies gilt insbesondere für Hör- und Sehtests. Der AME hat dafür Sorge zu tragen, dass adäquate Lichtverhältnisse für Sehtests bestehen und dass bei Hörtests keine störenden Lärmimmissionen vorhanden sind.

In der flugmedizinischen Stelle muss eine geeignete EDV-Infrastruktur für die Verwendung des von der Austro Control GmbH vorgegebenen Datenübermittlungsprogramms (derzeit EMPIC) und die Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen vorhanden sein.

Zumindest erforderlich ist daher Folgendes:

1. PC (Windows-Betriebssystem, Installation der jeweils vorgegebenen JAVA-Software)

2. Internetzugang (mit adäquater Datenübertragungsgeschwindigkeit)

3. Farbdrucker (vorzugsweise Laserdrucker)

4. Scanner

5. gegebenenfalls Kopierer (kann durch Scannen und Drucken ersetzt werden)

Für die Punkte 3 bis 5 reicht ein entsprechendes Multifunktionsgerät aus.

Der Austro Control GmbH sind sämtliche Geräte im Rahmen von Audits, Inspections oder auf Verlangen zu zeigen.

4.2. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen

4.2.1. Nachweis der Identität und Ausschluss von Sprachbarrieren

MED.A.035 (b) (1)

AMEs haben sich vor der Durchführung jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung von der Identität des Probanden durch Vorlage eines Lichtbildausweises zu überzeugen.

Beim erstmaligen Aufsuchen einer flugmedizinischen Stelle durch einen Probanden hat der AME dessen Lichtbildausweis zu kopieren und der flugmedizinischen Dokumentation anzuschließen.

MED.A.025 (a) (1)

AMEs haben sich vor Beginn der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung davon zu überzeugen, dass keine die Tauglichkeitsbeurteilung beeinträchtigenden Sprachbarrieren bestehen.

Bei Probanden, die der deutschen Sprache nicht im erforderlichen Ausmaß mächtig sind, hat der AME sicherzustellen, dass mit dem Probanden in einer dritten Sprache (zB Englisch) kommuniziert werden kann. Hierfür sind entsprechende Sprachkenntnisse sowohl des Probanden als auch des AME erforderlich, da neben der Anamnese auch diverse Aufklärungspflichten des AMEs in einer für den Probanden verständlichen Sprache umgesetzt werden müssen.

Wenn notwendig, kann auch ein Dolmetscher beigezogen werden. Dieses Faktum samt der Daten der Person des Dolmetschers sind im flugmedizinischen Akt zu dokumentieren. Der Dolmetscher ist nachweislich über die ärztliche Verschwiegenheitspflicht aufzuklären.

Wenn Sprachbarrieren nicht ausgeräumt werden können, darf der AME die Untersuchung nicht durchführen.

4.2.2. Aufklärung vor Untersuchungsbeginn

MED.A.020, MED. A.025 (a) (2) (c), MED.A.035

Bei der Aufklärung der Probanden über die Konsequenzen der Beibringung unvollständiger, ungenauer oder falscher Angaben zu ihrer Krankengeschichte (sowie fliegerisch relevante Vorfälle und Unfälle) hat der AME insbesondere auf die straf- und zivilrechtliche Haftung des Probanden und die Möglichkeit eines allfälligen lizenzrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinzuweisen. Dieser Hinweis hat vor dem Ausfüllen des Antragsformulars zu erfolgen und bezieht sich auf alle darin enthaltenen Fragestellungen.

Die Aufklärung ist zu dokumentieren.

Beim erstmaligen Aufsuchen einer flugmedizinischen Stelle durch einen Probanden hat der AME diesem das Informationsblatt gemäß Anlage 1 nachweislich zu übergeben.

Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen hat der AME den Probanden auf die auf der Rückseite des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses befindlichen Meldepflichten hinzuweisen sowie ausdrücklich darüber zu informieren, in welchen Fällen er seine Rechte aus der Lizenz / Attestation nicht ausüben darf.

Die Aufklärung darüber ist zu dokumentieren.

4.2.3. Vorlage Tauglichkeitszeugnis

MED.A.030 (h), MED.A,035 (c), MED.A.040

Vor Beginn der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung (bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen) hat sich der AME das letztgültige flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom Probanden vorlegen zu lassen.

Bei der Verlängerung / Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bzw. der Ausstellung einer Verweigerungsbestätigung ist das vorgelegte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis einzuziehen und der flugmedizinisch-ärztlichen Dokumentation anzuschließen.

Auf dem eingezogenen Tauglichkeitszeugnis ist ein entsprechender Vermerk ('eingezogen am XX.XX.20XX wegen Verlängerung / Erneuerung / Verweigerung') anzubringen. Der Vermerk ist vom AME zu unterfertigen.

Sofern der Proband das letztgültige flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis nicht vorlegt, ist unverzüglich Kontakt mit der Austro Control GmbH aufzunehmen. Bis zur abschließenden Klärung durch die Behörde darf der AME das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis nicht ausstellen.

Vermeintliche Erstuntersuchung:

Wenn sich aus der Sachlage (Bsp: persönliche Angaben des Probanden, sonstige Hinweise etc.) ergibt, dass für den Probanden bereits im Vorfeld ein oder mehrere flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß PART-MED bzw. ZLPV 2006 (JAR-FCL 3) sowie ZLPV (alt) ausgestellt worden sind, hat der AME unverzüglich Kontakt mit der Austro Control GmbH aufzunehmen und darf das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis erst nach Bestätigung der Behörde, dass es sich um eine Erstausstellung handelt, ausstellen.

4.2.4. Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse / Bestätigung über die Verweigerung der Ausstellung

VO (EU) Nr 1178/2011, MED.A.020, MED.A.025 (b) (1) und (4), MED.A.035 (a) MED.A.040

VO (EU) Nr 290/2012, Appendix VI zum PART.ARA (b)

VO (EU) Nr 805/2011, Art15 Abs3 iVm Eurocontrol-Richtlinie - ESARR 5 - Annex 2

Nach jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung hat der AME im Fall der Beurteilung der Tauglichkeit dem Probanden entweder ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Bestätigung über die Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses auszustellen.

Hierfür sind ausschließlich die im EMPIC vorgegebenen bzw. die von der Austro Control GmbH mittels CD-ROM zur Verfügung gestellten elektronischen Formatvorlagen zu verwenden.

Diese sind ausschließlich auf die von der Austro Control GmbH zur Verfügung gestellten Papiervorlagen / Vordrucke zu drucken. Dies gilt auch für nationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß ZLPV (alt).

Die Rückseite der Papiervorlagen ist mit einem Standardtext und einer fortlaufenden Seriennummer bedruckt. Die Vordrucke sind chronologisch anhand dieser Seriennummer zu verwenden.

Das Tauglichkeitszeugnis / die Verweigerungsbestätigung ist im EMPIC elektronisch auszufüllen und auf die Vorderseite der Papiervorlage in Farbe (blau-graues LOGO der Austro Control GmbH) zu drucken.

Vordrucke können jederzeit formlos bei der Austro Control GmbH angefordert werden. Der flugmedizinische Sachverständige hat hierbei einen entsprechenden Zeitraum für die Bearbeitung und Übermittlung einzuplanen.

Das Ausdrucken eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses auf einem anderen als den von der Austro Control GmbH zur Verfügung gestellten Papier ist jedenfalls unzulässig und kann zum Widerruf der Autorisierung führen.

Das Tauglichkeitszeugnis ist vom AME und vom Probanden zu unterfertigen.

Der AME hat eine Kopie des ausgestellten und unterfertigten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses anzufertigen und in der flugmedizinisch-ärztlichen Dokumentation abzulegen.

Sonderbestimmung für AMEs, die noch nicht über einen Anschluss an das EMPIC-System verfügen:

Besteht an der flugmedizinischen Stelle noch kein EMPIC-Anschluss, sind die Daten ausschließlich in das von der Austro Control GmbH in elektronischer Form zur Verfügung gestellte Tauglichkeitszeugnis- bzw. Verweigerungsformular elektronisch einzutragen und anschließend auf die Austro-Control-Papiervorlage zu drucken.

Das händische Ausfüllen eines ausgedruckten Formulars ist nicht zulässig!

4.2.5. Jahresbericht:

MED.A.025 (c) iVm §51 Ärztegesetz 1998, ARA.MED.150, ARA.MED.245 iVm ARA.GEN.305, ARA.MED.250, ARA.MED.315, ORA.AeMC.220

Im Rahmen der fortlaufenden Aufsicht über AMEs gilt Folgendes:

Der AME hat jedes Jahr unaufgefordert bis zum 1. Februar einen vollständig ausgefüllten und unterfertigten Bericht über alle im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen (Jahresbericht – ausgefüllte Liste gemäß Anlange 2) an die Austro Control GmbH zu übermitteln.

Die Liste gemäß Anlage 2 wird den AMEs in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und ist auf dem Ordinations-PC abzuspeichern.

Der AME hat unverzüglich nach Verwendung eines ACG-Vordruckes die jeweilige Seriennummer in die Liste (Anlage 2) einzutragen und sämtliche sonstigen dort geforderten Angaben anzuführen.

Tauglichkeitszeugnisse / Verweigerungsbestätigung:

Der laufende Jahresbericht (Liste gemäß Anlage 2) ist ständig aktuellen zu halten, nach jeder Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses / Verweigerungsbestätigung zu ergänzen und im Rahmen von Audits und Inspections oder auf Verlangen der Austro Control GmbH unverzüglich vorzulegen.

Duplikat:

Auch die Ausstellung eines Duplikates eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist in der Liste gemäß Anlage 2 zu vermerken.

Fehlerhafter Ausdruck:

Sollte bei der Ausstellung / beim Ausdrucken des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses / der Verweigerungsbestätigung ein Fehler auftreten bzw. ein Vordruck aus einem sonstigen Grund unbrauchbar werden, ist dies in der Liste gemäß Anlage 2 zu vermerken.

Der fehlerhafte Ausdruck ist als 'ungültig' zu kennzeichnen und der flugmedizinisch-ärztlichen Dokumentation des Probanden, für den der Ausdruck vorgesehen war, anzuschließen.

Der AME hat mit der Liste gemäß Anlage 2 bzw. dem Jahresbericht der Austro Control GmbH nachzuweisen, wofür jedes Exemplar der übermittelten durchnummerierten Vordrucke verwendet wurde.

4.2.6. Einholen eines Konsiliargutachtens

PART-MED

1. Flugmedizinisch zertifizierte Fachärzte

AMEs haben im Rahmen flugmedizinischer Tauglichkeitsbeurteilungen notwendige Konsiliargutachten in den Sonderfächern

 Augenheilkunde und Optometrie

 Hals-, Nasen und Ohrkrankheiten und

 Innere Medizin mit oder ohne Zusatzfacharzt Kardiologie ausschließlich durch flugmedizinisch zertifizierte Fachärzte*

vornehmen zu lassen.

*(Da der Fachbereich Innere Medizin / Kardiologie als zu zertifizierende Fachrichtung für die Flugmedizin neu etabliert wird, können bis 1.10.2013 können auch noch nicht flugmedizinisch zertifizierte Fachärzte dieses Sonderfaches beauftragt werden. Hierfür gelten die Ausführungen zu Konsiliargutachten von sonstigen Fachärzten. Es wird jedoch empfohlen, bis dahin an AMEs, die auch Fachärzte für Innere Medizin / Kardiologie sind, zu überweisen).

Die aktuelle Liste der flugmedizinisch zertifizierten Fachärzte ist auf der Homepage der Austro Control GmbH abrufbar.

Der Proband hat einen auf der veröffentlichten Liste angeführten Facharzt für die Konsiliaruntersuchung aufzusuchen. Der AME hat den Probanden darüber zu informieren.

Das fachärztliche Konsiliargutachten hat eine abschließende definitive Empfehlung für den zuweisenden AME im Hinblick auf die fachspezifische flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung der beantragten Tauglichkeitsklasse sowie auf allfällige Einschränkungen / Limitations unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des PART-MED zu enthalten.

2. Zertifizierte Flugpsychologen

MED.B.060

Ergeben sich für AMEs im Rahmen flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen Zweifel an der flugpsychologischen Tauglichkeit des Probanden, ist ein Gutachten eines zertifizierten Flugpsychologen einzuholen.

Der AME hat gegebenenfalls im Nachhinein der Austro Control GmbH nachzuweisen, dass im jeweiligen Fall keine Zweifel an der (flug-) psychologischen Eignung des Probanden bestanden haben bzw. dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Abklärungsmaßnahmen ergriffen hat, um mögliche Zweifel auszuschließen.

Der AME hat zumindest die in der Anlage 4 beispielhaft angeführte Abfrage von Konstellationen / Situationen / Empfindungen durchzuführen, um allfällige Zweifel an der flugpsychologischen Eignung ausschließen zu können. Es wird betont, dass diese Auflistung lediglich eine exemplarische Überprüfung darstellt und im jeweiligen Einzelfall vom AME darüber hinaus gehende Erhebungen durchzuführen sind.

Die aktuelle Liste der zertifizierten Flugpsychologen ist auf der Homepage der Austro Control GmbH abrufbar.

Der Proband hat einen auf der von der Austro Control GmbH veröffentlichten Liste angeführten Flugpsychologen für die psychologische Abklärung aufzusuchen.

Das flugpsychologische Gutachten hat eine abschließende definitive Empfehlung für den zuweisenden AME im Hinblick auf die flugpsychologische Tauglichkeitsbeurteilung der beantragten Tauglichkeitsklasse sowie auf allfällige Einschränkungen / Limitations unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des PART-MED zu enthalten.

3. Sonstige Fachärzte

Ergibt sich für AMEs im Rahmen flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einer 'flugmedizinisch nicht zertifizierten ärztlichen Fachrichtung' (d.h. einer Fachrichtung, die nicht unter Punkt 1 aufgelistet ist), ist eine Überweisung an einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches für den Probanden zu erstellen.

Eine flugmedizinische Beurteilung und somit eine Empfehlung durch den Facharzt hinsichtlich der Tauglichkeitsbeurteilung ist mangels dessen detaillierter Kenntnis betreffend Flugmedizin und der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nicht möglich, weshalb der AME bei derartigen Konsiliargutachten die Überweisung sehr detailliert auszuführen hat.

Hierbei sind die medizinischen Fragestellungen insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten medizinischen Tauglichkeitsanforderungen konkret zu formulieren.

Der Proband hat in der Folge die Wahl, welchen Facharzt er für die Konsiliaruntersuchung aufsucht.

Gesamtbeurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit nach Einholung von Konsiliargutachten:

Die Gesamtbeurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit erfolgt in der Folge durch den AME nach Sichtung und Zusammenschau aller relevanten Untersuchungsergebnisse.

Hat ein zertifizierter Facharzt oder ein zertifizierter Flugpsychologe die Attestierung der Untauglichkeit empfohlen, kann der AME nur in berechtigten und begründeten Ausnahmefällen davon abweichen.

Zustimmung des Probanden zur Übermittlung der Ergebnisse der Konsiliaruntersuchung:

Der AME hat den Probanden darüber aufzuklären, dass das fachärztliche / flugpsychologische Gutachten vom Facharzt / Flugpsychologen in jedem Fall an den zuweisenden AME und in der Folge gegebenenfalls an die Austro Control GmbH übermittelt wird und dass sämtliche involvierte Personen zur ärztlichen Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Die hierfür notwendige Zustimmungserklärung ist auf dem jeweiligen Überweisungsformular vom Probanden zu unterfertigen. Ohne unterfertigte Zustimmungserklärung kann die flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung vom AME nicht abgeschlossen werden.

Der AME hat daher auf der Überweisung Folgendes anzuführen und den Probanden unterfertigen zu lassen:

'Ich stimme ausdrücklich zu, dass der Befund vom Facharzt im Hinblick auf eine abschließende Beurteilung meiner flugmedizinischen Tauglichkeit direkt an meinen flugmedizinischen Sachverständigen und in der Folge von diesem an die zuständige Behörde übermittelt wird.'

Benachrichtigung der Behörde im Fall des Nichterscheinens des Probanden:

Sofern Probanden nach Überweisung an einen Facharzt oder an einen Flugpsychologen bzw. im Fall der Aufforderung zur Erbringung sonstiger Nachweise nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums bzw. längstens nach 3 Monaten beim zuweisenden AME vorsprechen, hat der AME dies der Austro Control GmbH zu melden.

4.2.7. Übermittlung der Untersuchungsergebnisse

MED.A.025 (b) (4), (d) + AMC1 MED.A.025, MED.A.050,

ARA.MED.245 iVm ARA.GEN.305, ARA.MED.315

Flugmedizinische Sachverständige haben nach jeder abgeschlossenen flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung – insbesondere zum Zweck der Ermöglichung der behördlichen Aufsichtsführung und der Zurverfügungstellung einer vollständigen flugmedizinischen Dokumentation für alle flugmedizinischen Stellen - folgende Unterlagen an die Austro Control GmbH zu übermitteln:

6. Tauglichkeitszeugnis (sämtlicher Tauglichkeitsklassen inkl. nationale Tauglichkeitszeugnisse) und / oder

7. Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

8. Untersuchungsergebnisse (Untersuchungsdaten, sämtliche für die Tauglichkeitsbeurteilung relevanten Befunde, Gutachten, 12-Kanal-EKG-Kurvenbild, OP-Berichte, Entlassungsbriefe etc.)

Sofern auf Grund der vorliegenden medizinischen Konstellation die Verweisung an die zuständige Behörde zum Zwecke der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung vorgesehen ist, sind die Unterlagen gemäß Punkt 3 (Untersuchungsergebnisse) an die Austro Control GmbH zu übermitteln. Diese haben in einem solchen Fall die für die Beurteilung durch die Behörde gemäß den Bestimmungen des PART-MED gegebenenfalls erforderlichen Konsiliaruntersuchungen bereits zu beinhalten und sind daher im Vorfeld vom AME zu veranlassen.

Die Übermittlung der Unterlagen hat ohne Zeitverzögerung und grundsätzlich über das von der Austro Control GmbH zur Verfügung gestellte Datenübertragungssystem EMPIC zu erfolgen, d.h. die oben genannten Dokumente sind einzuscannen und im EMPIC-System dem elektronischen Probandenakt mittels der Dokumentenimportfunktion anzuschließen.

Hierbei sind die Dokumente beispielhaft wie folgt zu bezeichnen (dies gilt sinngemäß auch für Gutachten und Befunde anderer Fachrichtungen):

EKG 120313 [Datum Anfertigung, TT/MM/JJ] MUSTERMANN Max 010877 [Geburtsdatum TT/MM/JJ]

Labor 120313 MUSTERMANN Max 010877

HNO 120313 MUSTERMANN Max 010877

Augen 120313 MUSTERMANN Max 010877

Intern 120313 MUSTERMANN Max 010877

Kardio 120313 MUSTERMANN Max 010877

Rheuma 120313 MUSTERMANN Max 010877

OP-Bericht 'Bezeichnung der OP' 120313 MUSTERMANN Max 010877:

zB OP-Bericht Appendektomie 120313 MUSTERMANN Max 010877

Entlassungsbericht 'Bezeichnung der Fachabteilung' 120313 MUSTERMANN Max 010877:

zB. Entlassungsbericht 'Abt. f. Orthopädie KH Hietzing' 120313 MUSTERMANN Max 010877

Flugpsychologie 120313 MUSTERMANN Max 010877

Sonderregelung für AMEs ohne EMPIC-Zugang:

Flugmedizinische Sachverständige ohne Zugang zum EMPIC-System haben die Unterlagen per Post mit einem Aufgabenachweis - Poststempel des auf die Untersuchung (bei Überweisung an die Behörde) bzw. des auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses folgenden Werktages - an die Austro Control GmbH zu übermitteln.

Ausländische Lizenzbehörde:

Die oben angeführten Unterlagen sind an die für den Probanden zuständige Lizenzbehörde zu übermitteln.

Zuständige Lizenzbehörde ist jene Behörde, bei der die Lizenz des Probanden eingetragen wurde, auch wenn sich diese in einem anderen EASA-Mitgliedstaat befindet.

Ist die Lizenzbehörde des Probanden in einem anderen EASA-Mitgliedstaat, übernimmt die Austro Control GmbH als zuständige Genehmigungsbehörde die Übermittlung des flugmedizinischen Aktes an die ausländische Lizenzbehörde sowie die Kommunikation mit der jeweiligen Aeromedical Section.

Hierfür ist bei der Übermittlung des flugmedizinischen Berichts der Vermerk 'Lizenzbehörde im Ausland (…………..EASA-Mitgliedstaat)' anzuführen.

Anleitung für das Ausfüllen des flugmedizinischen Untersuchungsberichtes:

Zum Zwecke der Ermöglichung der behördlichen Aufsichtsführung hat der AME sämtliche vom Probanden gemachten Angaben betreffend dessen (flug-)medizinischer Krankengeschichte (zBOperation, Krankenhausaufenthalte, Erkrankungen) im flugmedizinischen Untersuchungsbericht zu präzisieren.

Die folgenden Angaben sind vom AME dergestalt zu machen, dass für die Austro Control GmbH als Aufsicht führende Behörde flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilungen jederzeit nachvollziehbar sind:

Im Falle stattgehabter Operationen:

- Artder Operation (und gegebenenfalls Anführung der Indikation)

- Datum der Operation

- gegebenenfalls intra- und postoperativer Verlauf

- allfällige Folgen (zB restitutio ad integrum, Defektheilung)

- Angabe, ob die Operation Auswirkung auf die flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung haben könnte (wenn ja, dann OP-Bericht und Entlassungsbrief)

Im Falle von Unfällen:

- Datum des Unfalls

- allfällige Verletzungsmuster

- allfällige Verletzungsfolgen

- allfällige stationäre Aufenthalte und Operationen (siehe oben)

- Angabe, ob der Unfall oder allfällig notwendig gewordene Operationen bzw. die Verletzungsfolgen Auswirkungen auf die flugmedizinische / flugpsychologische Tauglichkeitsbeurteilung haben könnten (wenn ja, dann Einholung eines flugpsychologischen Gutachtens)

Im Fall der Angabe von Diagnosen:

- Datum der Erstdiagnose (seit wann bekannt?)

- gegebenenfalls Krankheitsverlauf

Im Fall der Einnahme von Arzneimitteln:

- Wirkstoff- oder Handelsnamen

- Dosierung sowie Angabe der Einnahmedauer

- allfällige Unverträglichkeiten

- Angabe, ob die Einnahme des/der Arzneimittel Auswirkungen auf die flugmedizinische / flugpsychologische Tauglichkeitsbeurteilung hat (insbesondere im Hinblick auf Wechsel- und Nebenwirkungen)

Im Fall von stattgehabter Untersuchungen:

- Datum der Untersuchung

- Artder Untersuchung (zB Coloskopie)

- Untersuchungsergebnis(se)

- Angabe, ob die Untersuchung bzw. das Ergebnis der Untersuchung Auswirkungen auf die flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung haben könnten (wenn ja, dann Befund der ärztliche Dokumentation anschließen)

4.2.8. Datenübermittlungsprogramm

Bis spätestens 1.1.2014 haben alle flugmedizinischen Stellen das von der Austro Control GmbH zur Verfügung gestellte Datenübermittlungsprogramm (dzt. EMPIC) zur Erfassung und Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen zu verwenden.

4.2.9. Dokumentation

Die ärztliche Dokumentation der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen hat gesondert von einer allfälligen sonstigen ärztlichen Krankengeschichte des Probanden in dessen Patientendatei zu erfolgen und ist der Austro Control GmbH nach entsprechender Aufforderung bzw. im Rahmen von Audits oder von Inspections vorzulegen.

Die flugmedizinische Dokumentation hat den Anforderungen des §51 Ärztegesetz 1998 zu entsprechen und ist in den als flugmedizinische Stelle gemeldeten Ordinationsräumlichkeiten aufzubewahren.

4.3. Auffrischungslehrgänge in Flugmedizin (Refresher)

GM1.MED.D.030 (b)

Von insgesamt 20 Stunden Refresher-Training sind 5 Stunden unter der Aufsicht der Behörde für eine neuerliche Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen nachzuweisen.

4.4. Cabin Crew– Medical Report:

Art12 (6) VO (EU) Nr 1178/2011 iVm Subpart Cdes Annex IV und

§1a Abs6 und 7 ZLPV 2006, idgF

Beendigung des Opt-out:

AMEs dürfen ab 8.4.2013 auf Antrag von Probanden flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Angehörige der Kabinenbesatzung durchführen und CC-Medical Reports (ärztliches Gutachten für die Kabinenbesatzung) ausstellen.

Gültigkeitsdauer CC-Medical Report:

MED.C.005

Der CC-Medical Report ist für maximal 60 Monate (5 Jahre) auszustellen.

Wenn der AME im individuellen Einzelfall aus flugmedizinischen Gründen und unter Berücksichtigung der im AMC1 MED.C.005 angeführten besonderen Aufgaben der Kabinenbesatzung den Zeitraum von 5 Jahren für zu lange erachtet, kann er eine kürzere Gültigkeitsdauer mittels der Einschränkung 'TML – gültig für … Monate' festlegen.

4.5. LAPL – Tauglichkeitsklasse

Beendigung des Opt-out:

Art12 (5) VO (EU) Nr 1178/2011 iVm Unterabschnitt 3 des Abschnitts Bdes Anhang IV und §1a Abs6 und 7 ZLPV 2006, idgF.

AMEs dürfen ab 8.4.2013 auf Antrag von Probanden flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse LAPL ausstellen.

Beurteilung / Berücksichtigung der vollständigen Krankengeschichte / Bewährte flugmedizinische Praxis

MED.B.095

(a) Bewährte flugmedizinische Praxis

Unter bewährter flugmedizinischer Praxis ist die Erhebung jener medizinischen Daten durch Sichtung der Krankengeschichte und Durchführung von Untersuchungen sowie Einholung von fachärztlichen Gutachten zu verstehen, die eine gewissenhafte Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit auf Basis des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft zulassen.

(b) vollständige Krankengeschichte

Unter Berücksichtigung der vollständigen Krankengeschichte ist Folgendes zu verstehen:

 Erhebung der medizinischen Besonderheiten des Probanden in der Vergangenheit im Rahmen des Anamnesegespräches / Abfragen des Antragsformulars

 Einblick in die eigene ärztliche flugmedizinische Dokumentation über den Probanden

 gegebenenfalls Rücksprache mit der Behörde über die gesamte bei der Austro Control GmbH aufliegende flugmedizinische Dokumentation des Probanden

(c) Die hier angeführten Untersuchungen sind explizit als ein Mindesterfordernis für LAPL-Erstuntersuchungen bezeichnet. Der Untersuchungsumfang für Erstuntersuchungen ist daher stets unter dem Gesichtspunkt 'bewährte flugmedizinische Praxis' unter Berücksichtigung der Annahme, dass die gesamte (flug-)medizinische Krankengeschichte des Probanden aufliegt, zu sehen.

(d) Für Folgeuntersuchungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres gilt Folgendes:

Der Untersuchungsumfang für Folgeuntersuchungen ist stets unter dem Gesichtspunkt 'bewährte flugmedizinische Praxis' zu sehen und muss insbesondere auch den Zeitraum seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung berücksichtigen. Liegen seit der letzten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung keine neuen Befunde über die zu berücksichtigenden Parameter vor, sind im Sinne der bewährten flugmedizinischen Praxis gemäß MED.095 (d) (2) zumindest die gemäß (c) leg.cit. geforderten Untersuchungen durchzuführen.

Nur wenn der AME über die vollständige Krankengeschichte des Probanden seit der letzten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung verfügt, d.h. laufend über alle gesundheitsrelevanten Umstände des Probanden informiert ist (in der Regel der Hausarzt), kann bei Folgebeurteilungen für die Klasse LAPL ausschließlich im Einzelfall von einer alle Parameter umfassenden Untersuchung abgesehen werden. Der AME muss dann sicherstellen und gegebenenfalls nachweisen, dass er über alle relevanten medizinischen Informationen verfügt, um eine flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung treffen zu können.

Der AME hat die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen in der Dokumentation anzuführen.

Untersuchungskriterien bei Herabstufung der Lizenz / Tauglichkeitsklassen:

zB

 PPL zu LAPL ȤKlasse 2-TZzu LAPL - Tauglichkeitszeugnis

 SPL zu LAPL-S Ȥ Klasse 2-TZzu LAPL - Tauglichkeitszeugnis

 BPL zu LAPL-B Ȥ Klasse 2-TZzu LAPL - Tauglichkeitszeugnis

Erfüllt ein Proband die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 nicht mehr, so hat der AME bei der folgenden Prüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit des Probanden hinsichtlich der Tauglichkeitsklasse LAPL die bisherigen Befunde und Untersuchungsergebnisse, die zur Untauglichkeit der Klasse 2 geführt haben, zu berücksichtigen.

Dies gilt auch, wenn der Proband die vorherigen Tauglichkeitsuntersuchungen bei einem anderen AME durchgeführt hat. In diesem Fall hat der AME die entsprechenden flugmedizinischen Vorinformationen bei der Austro Control GmbH einzuholen.

4.6. ATCOs – Umfang der Blutuntersuchung:

Art15 Abs3 VO (EU) 805/2011 iVm Eurocontrol ESARR 5, II 6.1(b) iVm GM 6.1.1.

Für flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen der Klasse 3 (Flugverkehrsleiter) wird der Umfang der Blutuntersuchung im Rahmen von Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen wie folgt festgelegt:

Hämoglobin-Bestimmung und Lipidstatus

- Erstuntersuchung

- Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung:

bis 40. LJ: alle 4 Jahre, über 40 LJ: alle 2 Jahre

5 Anhänge und Anlagen

Informationsblatt für Piloten

Jahresbericht für flugmedizinische Stellen

Ordinationsausstattung – Geräteliste

Psychologie – Abfrage als Hilfestellung"

Der ZPH.MED.1 ist durch die gänzliche Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1, GZLSA 320-02/02-13, vom 17. Juni 2013, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH, zur Gänze ersetzt worden und mit Wirkung vom 18. Juni 2013 außer Kraft getreten.

3. Art19 und 52 der Verordnung (EG) Nr 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. 2008 L 79, 1, lauten:

"Artikel 19

Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen und Anleitungen

(1) Zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Grundsatzregelungen, die Anwendbarkeit und die grundlegenden Anforderungen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen sind, und bei dem Erlass der Durchführungsbestimmungen erstellt die Agentur entsprechende Entwürfe. Die Agentur übermittelt diese Entwürfe als Stellungnahme an die Kommission.

(2) Die Agentur erarbeitet unter Beachtung des Artikels 52 und der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen

a) Zulassungsspezifikationen und zulässige Nachweisverfahren sowie

b) sonstige Anleitungen,

die im Zulassungsverfahren verwendet werden.

Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen im Flugbetrieb sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert.

[…]

Artikel 52

Verfahren für die Erarbeitung von Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen und Anleitungen

(1) So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der Verwaltungsrat transparente Verfahren für die Erarbeitung von Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen, zulässigen Nachweisverfahren und Anleitungen nach Artikel 18 Buchstaben a und c fest.

Die Verfahren umfassen Folgendes:

a) Heranziehung des in den Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten vorhandenen Sachverstandes;

b) soweit erforderlich, Einbeziehung geeigneter Sachverständiger aus den betroffenen Kreisen;

c) Gewährleistung dafür, dass die Agentur Dokumente veröffentlicht und die betroffenen Kreise auf breiter Grundlage nach einem Zeitplan und einem Verfahren anhört, das die Agentur auch dazu verpflichtet, schriftlich zum Anhörungsprozess Stellung zu nehmen.

(2) Erarbeitet die Agentur nach Artikel 19 Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen, zulässige Nachweisverfahren und Anleitungen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, so sieht sie ein Verfahren für die Anhörung der Mitgliedstaaten vor. Zu diesem Zweck kann sie eine Arbeitsgruppe einrichten, in die jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen entsenden kann.

(3) Die in Artikel 18 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen sowie die Verfahren, die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt werden, werden in einer amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.

(4) Es werden besondere Verfahren festgelegt, mit denen Sofortmaßnahmen der Agentur als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem geregelt und die einschlägigen betroffenen Kreise über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden."

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008, ABl. 2011, L 311, 1, lauten:

"ANHANG IV

[TEIL-MED]

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeines

[…]

MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin

a) Bei der Durchführung von medizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:

(1) sicherstellen, dass mit der betreffenden Person ohne Sprachbarrieren kommuniziert werden kann;

(2) die betreffende Person über die Konsequenzen der Beibringung unvollständiger, ungenauer oder falscher Angaben zu ihrer Krankengeschichte aufklären.

b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:

(1) der untersuchten Person mitteilen, ob sie tauglich oder nicht tauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird;

(2) die untersuchte Person über jede Einschränkung in Kenntnis setzen, die die Flugausbildung oder die mit der Lizenz bzw. der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte einschränken könnte;

(3) die untersuchte Person, sofern diese als nicht tauglich beurteilt worden ist, über ihr Recht auf eine weitergehende Überprüfung in Kenntnis setzen, und

(4) im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses einschließt.

c) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen gemäß der nationalen Gesetzgebung Aufzeichnungen führen, in denen die Einzelheiten über die gemäß diesem Teil durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sowie deren Ergebnisse enthalten sind.

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige und Ärzte für Allgemein- und für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.

[…]

ABSCHNITT D

FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE, ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN, ÄRZTE FÜR ARBEITSMEDIZIN

UNTERABSCHNITT 1

Flugmedizinische Sachverständige

MED.D.001 Rechte

a) Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

b) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen gemäß MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte auf die Durchführung medizinischer Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beantragen.

c) Der Umfang der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.

d) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihre Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, es sei denn:

(1) der Gaststaat hat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt;

(2) sie haben die zuständige Behörde des Gaststaats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als flugmedizinische Sachverständige beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, und

(3) sie wurden von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen.

MED.D.005 Antragstellung

a) Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Artzu stellen.

b) Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

(1) Angaben zur Person und Geschäftsadresse;

(2) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;

(3) eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.

MED.D.010 Anforderungen für die Ausstellung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:

a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;

b) einen Grundlehrgang in Flugmedizin absolviert haben;

c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie:

(1) über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind, und

(2) notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

MED.D.015 Anforderungen für die Ausweitung von Rechten

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger, die ihre Rechte auf die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ausweitet, müssen über eine gültige Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verfügen und:

a) in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 30 Untersuchungen zum Zwecke der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 durchgeführt haben;

b) einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin absolviert haben und

c) eine praktische Ausbildung an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde absolviert haben.

MED.D.020 Lehrgänge in Flugmedizin

a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Organisation, die den jeweiligen Lehrgang anbietet, ihren Hauptsitz hat. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan angemessen ist und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.

c) Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, stellt allen Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.

MED.D.025 Änderungen der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihre Anerkennung auswirken könnten:

(1) gegen den flugmedizinischen Sachverständigen wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;

(2) die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag bereitgestellten Angaben, haben sich geändert;

(3) die Anforderungen für die Erteilung der Anerkennung werden nicht mehr erfüllt;

(4) der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit der Anerkennung verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die Anerkennung aussetzt oder widerruft.

MED.D.030 Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:

a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;

b) in den letzten 3 Jahren Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;

c) jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;

d) weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt und

e) seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt."

5. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008, ABl. 2012, L 100, 1, lauten:

"TEILABSCHNITT MED

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGMEDIZINISCHE ZERTIFIZIERUNG

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige

Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in diesem Abschnitt beschriebenen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:

a) mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung nach dem Studium besitzen;

b) spezifische Kenntnisse und Erfahrung in der Flugmedizin besitzen und

c) eine spezifische Ausbildung im Bereich der medizinischen Begutachtung absolviert haben.

ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde

[…]

ARA.MED.130 Format des Tauglichkeitszeugnisses

[…]

ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:

a) Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;

b) Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und

c) Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL).

ARA.MED.145 Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde

[…]

ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen

[…]

ABSCHNITT II

Flugmedizinische Sachverständige (Aero-medical examiners, AME)

ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses

[…]

ARA.MED.240 Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME fungieren

[…]

ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin

Bei der Erstellung des laufenden Aufsichtsprogramms gemäß ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde die Anzahl der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin berücksichtigen, die ihre Rechte in dem Hoheitsgebiet ausüben, in dem sie die Aufsicht ausübt.

ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses

a) Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn:

1. der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;

2. die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;

3. die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;

4. medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;

5. Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;

6. Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und

7. auf Verlangen des zertifizierten AME.

b) Das Zeugnis eines AME ist automatisch in den folgenden Fällen zu widerrufen:

1. Entzug der Approbation oder

2. Streichung aus dem Arztregister.

ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen

Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, verfügt die lizenzierende Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.

ABSCHNITT III

Tauglichkeitszeugnisse

ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten

Bei der Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren bestehen für:

a) die Überprüfung der eingereichten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte von AeMC, AME und Ärzten für Allgemeinmedizin und zu deren Information über Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler beim Beurteilungsverfahren und

b) die Unterstützung von AME und AeMC bei Anfragen zur Tauglichkeit in unklaren Fällen.

ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung

[…]"

6. Die Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material to Part-MED zur VO (EU) Nr 1178/2011, ausgegeben von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency – EASA) am 15. Dezember 2011 bzw. die Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material to Part-ARA, ausgegeben von der EASA am 19. April 2012, legen technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der VO (EU) Nr 216/2008 fest. Diese AMC wurden auf der Internetseite der EASA kundgemacht, welche das offizielle Publikationsmedium für die AMC ist. Die AMC werden ausschließlich in englischer Sprache veröffentlicht und nicht in die Amtssprachen der EU übersetzt, weil englische Sprache die für das gesamte Luftfahrtpersonal und somit für die Normadressaten übliche und gängige Sprache und in der Regel auch Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der AMC, welche gemäß dem Verfahren der Art19 iVm 52 der VO (EG) Nr 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erstellt wurden, lauten:

"AMC/GM to PART-MEDICAL

SUBPART A

General requirements

Section 1

General

AMC1 MED.A.015 Medical confidentiality

[…]

AMC1 MED.A.020 Decrease in medical fitness

[…]

AMC1 MED.A.025 Obligations of AeMC, AME, GMP and OHMP

a) The report required In MED.A.025 (b)(4) should detail the results of the examination and the evaluation of the findings with regard to medical fitness.

b) The report may be submitted in electronic format, but adequate Identification of the exäminer should be ensured.

c) If the medical examination is carried out by two or more AMEs or GMPs, only one of them should be responsible for coordinating the results of the examination, evaluating the findings with regard to medical fitness, and signing the report.

[…]

SUBPART MED - SPECIFIC REQUIREMENTS RELATING TO AERO-MEDICAL

CERTIFICATION

SECTION I - GENERAL

AMC1 ARA.MED.120 Medical assessors

EXPERIENCE AND KNOWLEDGE

Medical assessors should:

a) have considerable experience of aero-medical practice and have undertaken a minimum of 200 class 1 medical examinations or equivalent; and

b) maintain their medical professional competence in aviation medicine. The following should count towards maintaining medical professional competence:

(1) undertaking regular refresher training;

(2) participating in international aviation medicine conferences;

(3) undertaking research activities, including publication of results of the research.

AMC2 ARA.MED.120 Medical assessors

[…]

AMC1 ARA.MED.125 Referral to the licensing authority

[…]

AMC1ARA.MED.135(a) Aero-medical forms

[…]

AMC1 ARA.MED.150 Record-keeping

[…]

SECTION II - AERO-MEDICAL EXAMINERS (AMEs)

AMC1 ARA.MED.200 Procedure for the issue, revalidation, renewal or change of an AME certificate

INSPECTION OF THE AME PRACTICE

Before issuing the AME certificate, the competent authority should conduct an inspection of the AME practice to verify compliance with ARA.MED.200 (a).

SECTION III - MEDICAL CERTIFICATION

AMC1 ARA.MED.315(a) Review of examination reports

GENERAL

a) The process to review examination and assessment reports received from AeMCs, AMEs and GMPs should aim to check all reports received.

b) The licensing authority should take account of the proportion of inconsistencies or errors found in the assessment process and adapt the sample size accordingly and to review all reports if necessary."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antrag­steller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Artund Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. VfSlg 16.426/2002).

Die Antragslegitimation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:

2. Der Antragsteller hat den (Haupt‑)Antrag gestellt, Punkt 4.1.8 und Punkt 4.2.7 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1 vom 5. April 2013, GZLSA 320-02/01-13, (im Folgenden "ZPH.MED.1"), als gesetzwidrig aufzuheben:

2.1.1. Die mit dem (Haupt‑)Antrag angefochtenen Punkte 4.1.8 und 4.2.7 ZPH.MED.1 sind durch die gänzliche Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1, GZLSA 320-02/02-13, vom 17. Juni 2013, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH, zur Gänze ersetzt worden und mit Wirkung vom 18. Juni 2013 außer Kraft getreten.

Die Antragslegitimation setzt u.a. voraus, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers in der Regel nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist vielmehr mit ihrem Außerkrafttreten schon erreicht (vgl. zB VfSlg 16.618/2002 mwN, 17.400/2004, 17.653/2005, 18.284/2007).

Da die Punkte 4.1.8 und 4.2.7 des ZPH.MED.1 außer Kraft getreten sind (vgl. 2.1.1.), fehlt dem Antragsteller insoweit die – auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 14.712/1996 mwN) – erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene Vorschrift und damit – schon aus diesem Grund – die Legitimation zu deren Anfechtung (vgl. VfSlg 19.391/2011).

2.1.2. Des Weiteren mangelt es dem Antragsteller hinsichtlich des angefochtenen Punktes 4.1.8. des ZPH.MED.1 an der Betroffenheit in einer Rechtsposition: Anfechtungsberechtigt ist nur ein Rechtsträger, an den oder gegen den sich die angefochtene Rechtsvorschrift wendet, also nur deren Normadressat. Nicht zur Anfechtung berechtigt sind hingegen Personen, für die die bekämpfte Rechtsvorschrift bloß faktische Wirkungen zeitigt, die also nicht "in ihren Rechten" bzw. rechtlich geschützten Interessen, sondern etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen betroffen sind (VfSlg 14.359/1995, 14.463/1996, 14.488/1996, 15.184/1998).

Die Bestimmungen in Punkt 4.1.8. beziehen sich ausdrücklich nur auf flugmedizinische Sachverständige, die das von der Austro Control GmbH als zuständiger Behörde zur Verfügung gestellte Datenübermittlungsprogramm EMPIC verwenden. Die Bestimmungen in Punkt 4.1.8. legen die technischen Erfordernisse fest, die für den ordnungsgemäßen Betrieb dieses Systems unerlässlich sind. Da der Antragsteller – wie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in ihrer Äußerung darlegt – das Datenübermittlungsprogramm EMPIC nicht verwendet, ist eine Betroffenheit durch diese Bestimmungen ausgeschlossen.

2.2. Darüber hinaus wäre der Antrag auf Aufhebung des Punktes 4.2.7. des ZPH.MED.1 auch aus anderen Gründen zurückzuweisen:

2.2.1. Die Antragslegitimation kann des Weiteren nur dann bejaht werden, wenn die Aufhebung der angefochtenen Norm die Rechtsposition des Antragstellers dergestalt verändert, dass die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen (vgl. etwa VfSlg 14.477/1996, 14.498/1996, 14.526/1996). Ein Antrag ist daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig, wenn die vom Antragsteller angenommene Rechtswidrigkeit durch die Aufhebung der angefochtenen Regelung gar nicht beseitigt würde (vgl. VfSlg 14.740/1997, 16.191/2001) bzw. wenn sich trotz Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern würde (vgl. VfSlg 9096/1981, 12.632/1991).

Wie die Austro Control GmbH in ihrer Äußerung dartut, ist die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die VO (EU) Nr 1178/2011 samt den hierzu seitens der EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen (MED.A.025 (b) (4) samt AMC 1 MED.A.025, MED.A.050, AMC1 ARA.MED.135 (a), (b) und (c) u.a.). Die AMC wurden gemäß dem Verfahren des Art19 iVm Art52 der VO (EG) Nr 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und sind dadurch Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden. Aus diesem Grund sind die AMC für die jeweiligen Normadressaten – also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller – bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsaktes (wie zB die Erlassung des ZPH.MED.1) verbindlich. Die Inhalte des ZPH.MED.1 ergeben sich bereits aus den genannten EU-Sekundärrechtsakten bzw. aus den gemäß dem Verfahren des Art19 iVm Art52 der VO (EG) Nr 216/2008 erlassenen AMC. Durch eine Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des ZPH.MED.1 bzw. des ZPH.MED.1 zur Gänze würde die vom Antragsteller angenommene Rechtswidrigkeit nicht beseitigt werden.

2.3. Da der Individualantrag auf Aufhebung der Punkte 4.1.8 und 4.2.7 des ZPH.MED.1 schon aus den genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob weitere Prozessvoraussetzungen fehlen.

3. Auch der Eventualantrag, den ZPH.MED.1 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, ist unzulässig:

3.1. Auch der Eventualantrag, den ZPH.MED.1 zur Gänze als Gesetzwidrig aufzuheben, ist zurückzuweisen, weil dieser durch die gänzliche Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1, GZLSA 320-02/02-13, vom 17. Juni 2013, außer Kraft getreten ist (vgl. 2.1.1). Im Übrigen erweist sich der Eventualantrag auch deswegen als unzulässig, weil der Antragsteller keine Bedenken ob der Gesetzwidrigkeit des gesamten ZPH.MED.1 geltend macht (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002) und auch die mit dem Hauptantrag angefochtenen Punkte 4.1.8. und 4.2.7. des ZPH.MED.1 nicht in untrennbarem Zusammenhang mit sämtlichen anderen Bestimmungen des ZPH.MED.1 stehen (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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