VwGH 2007/10/0010

VwGH2007/10/00102.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des N und der C H in St. B, vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl, Rechtsanwälte OEG in 1090 Wien, Universitätsstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Mai 2006, Zl. UVS 43.17-1/2006-8, betreffend Ausnahmebewilligung nach dem Stmk. Geländefahrzeuggesetz (mitbeteiligte Partei: Enduro- und Motocrossverein Murtal, 8812 Mariahof, Adendorf 183), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Mai 2006 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 4 und 10 Stmk. Geländefahrzeuggesetz die Bewilligung zur Durchführung zweier näher beschriebener Enduro- und Motocrossveranstaltungen und zwar am Samstag, dem 20. Mai 2006 (Ausweichtermin bei Schlechtwetter: 27. Mai 2006), und am Samstag, dem 26. August 2006 (Ausweichtermin bei Schlechtwetter: 2. September 2006), auf dem Grundstück Nr. 231/2, KG. St. Blasen, bei Einhaltung gleichzeitig vorgeschriebener Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Juni 2006 eingebrachte Beschwerde, in der sich die beschwerdeführenden Parteien im Recht verletzt erachten, "nur unter den im Stmk. Geländefahrzeuggesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Einschränkungen jene Immissionen dulden zu müssen, welche von einem im Nahebereich ihres Wohnhauses veranstalteten Motocrossrennen ausgehen".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. März 2007, Zl. 2006/10/0234, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vgl. auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die beschwerdeführenden Parteien sind zwar der Auffassung, ihre Beschwerde würde nicht zufolge des Verstreichens (auch) des zweiten Termins der bewilligten Veranstaltung (26. August bzw. 2. September 2006) gegenstandslos, weil damit zu rechnen sei, dass die mitbeteiligte Partei auch in den Folgejahren Ausnahmebewilligungen zur Durchführung von Motocrossrennen beantragen werde. Eine (inhaltliche) Entscheidung über die vorliegende Beschwerde habe daher - so die beschwerdeführenden Parteien - jedenfalls Präjudizwirkung für künftige Anträge der mitbeteiligten Partei.

Die beschwerdeführenden Parteien übersehen, dass ihnen durch die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden gewährleistet ist, sondern ein Anspruch auf Aufhebung von gesetzwidrigen Bescheiden, die aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher nicht in Betracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung zweier Veranstaltungen zu bestimmten Terminen erteilt; die Termine sind zwischenzeitig verstrichen. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnten die beschwerdeführenden Parteien daher nicht besser stellen als dies ohne meritorische Erledigung der Fall wäre. Denn das von den beschwerdeführenden Parteien mit der vorliegenden Beschwerde verfolgte Ziel des Unterbleibens der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Veranstaltungen kann auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr erreicht werden. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung. Daran vermag auch der Beschwerdehinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0047, nichts zu ändern, und zwar schon deshalb, weil diesem Erkenntnis eine wesentlich andere Sach- und Rechtslage zu Grunde lag.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand allerdings nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 2. Juli 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte