VwGH 2006/07/0113

VwGH2006/07/011315.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der M - GmbH in S, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Juli 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0108- VI/6/2006, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages in Zusammenhang mit §§ 13a und 22 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AWG 2002 §13a Abs3;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22 Abs1;
AWG 2002 §22;
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs3;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3 Z2;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AWG 2002 §13a Abs3;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22 Abs1;
AWG 2002 §22;
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs3;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3 Z2;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 6. Dezember 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und brachte vor, sie sei eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in S und F und handle mit EDV-Großrechnern, welche auch an österreichische Kunden verkauft würden. Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) sei § 13a in das AWG 2002 eingefügt sowie eine Verordnung auf Grundlage des § 14 Abs. 1 AWG 2002 erlassen worden (EAG-VO). § 22 AWG 2002 sehe vor, dass sich der Hersteller bzw. Importeur im Sinne des § 13a AWG 2002 im Web-Portal der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren und die notwendigen Daten zu übermitteln habe. Da die Beschwerdeführerin diese Verpflichtungen selbst erfüllen wolle, sei eine webbasierte Registrierung gemäß § 22 AWG 2002 vorgenommen worden. Danach habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Mitteilung der Umweltbundesamt GmbH per E-Mail erhalten, dass ausländische Hersteller bzw. Lieferanten, die nach Österreich exportieren, hier zwar bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligt sein könnten, eine Pflicht zur Registrierung im Register aber nicht bestehe und auch nicht vorgesehen sei. Der Registrierungsantrag sei daher gelöscht und nicht weiter verarbeitet worden.

Da einer solchen Mitteilung kein Bescheidcharakter zukomme und daher keine Grundlage für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorliege, beantrage die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für eine Registrierung vorlägen oder nicht.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im Hinblick darauf, dass sie nicht Verpflichtete der EAG-VO in Verbindung mit den §§ 13a und 22 AWG 2002 sein könne, die rechtlich relevanten Gründe ausführlich darzulegen, die für die Legitimation zur Erwirkung des beantragten Feststellungsbescheides sprechen würden.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gründe darin, dass ein E-Mail der Umweltbundesamt GmbH keine anfechtbare Entscheidung der Behörde darstelle und die strittige Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen der §§ 13a iVm 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin zutreffen oder nicht, nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden sei bzw. zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin auch nicht der Rechtsweg vor anderen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten offen stehe. Mit der Erlassung des Feststellungsbescheides ergebe sich die diesbezüglich notwendige Klarstellung für die Zukunft, ob die Voraussetzungen der §§ 13a iVm 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin gegeben seien, weshalb einer solchen Feststellung bereits deshalb eine erhebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Des Weiteren sei ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig. Die Beschwerdeführerin habe eben ein begründetes Interesse daran, selbst bei der Umweltbundesamt GmbH registriert zu werden, um für ihre österreichischen Kunden die Verpflichtungen des § 13a AWG 2002 sowie der EAG-VO zu übernehmen. Die Kunden der Beschwerdeführerin würden auf eine Nicht-Registrierung mit einem Lieferantenwechsel reagieren und künftig bei einem inländischen Lieferanten einkaufen. Dieses untragbare Ergebnis wäre auch mit den Grundprinzipien des EG-Vertrages unvereinbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2006 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für eine Registrierung der Beschwerdeführerin vorlägen, abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden damit begründet, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Vorgang, nämlich die Anmeldung in einer Datenbank, nicht als Rechtsverfahren im Sinne eines Verwaltungsverfahrens zu sehen sei, sondern als eine rein faktische Handlung. Diese Anmeldung (die Registrierung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) habe das Umweltbundesamt nicht zugelassen, da dies nur für Verpflichtete nach der EAG-VO in Frage komme. Diesbezüglich habe die Umweltbundesamt GmbH am 21. November 2005 per E-Mail eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin gerichtet. Da es sich bei der Beschwerdeführerin ohne Sitz im Bundesgebiet der Republik Österreich um keine Verpflichtete nach der EAG-VO handle, habe die begehrte Registrierung nicht durchgeführt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass mit diesem Antrag ein Recht oder Rechtsverhältnis festzustellen sei, so wäre dies nach der Judikatur nur unter bestimmten Voraussetzungen (öffentliches Interesse oder Interesse der Partei) möglich. Im Interesse der Partei könne die beantragte Feststellung nicht liegen, da die Beschwerdeführerin nicht Verpflichtete der EAG-VO sei und daher Rechtsnachteile nicht zu befürchten seien. Ein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung könne nicht gesehen werden, da eine solche für niemanden sonst von praktischem Wert wäre. Über die zur Feststellung gestellte Frage hinaus hätte die Beschwerdeführerin auch andere faktische Möglichkeiten, zum gewünschten Erfolg (Anmeldung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) zu gelangen. Die anderen Möglichkeiten (z.B. Gründung einer Niederlassung in Österreich) würden allenfalls wirtschaftliche Nachteile, nicht aber Rechtsnachteile zur Folge haben. Daraus ergebe sich, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid nicht um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handle und das rechtliche Interesse nicht nachvollziehbar habedargelegt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13a AWG 2002 wurde durch die AWG-Novelle 2004, BGBl. Nr. 155, ins AWG 2002 eingefügt; diese Bestimmung und §§ 22, 23 und 79 AWG 2002, jeweils in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 43/2007 haben folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"Pflichten für Hersteller und Importeure

§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder

2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder

3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(3) Hersteller gemäß Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

(4) Hersteller gemäß Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.

Elektronische Register

§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

  1. a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und
  2. b) der Abfallsammler und -behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und

    2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:

1. ….

§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
  2. 2. die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
  3. 3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;

    4. Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren;

    5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.

§ 79. (1) …

(3) Wer

1. entgegen … § 13a Abs. 3 oder 4a, … oder entgegen einer Verordnung nach …… § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, …. den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 EUR zu bestrafen ist."

Auf Grundlage (u.a.) der Verordnungsermächtigung u.a. der §§ 14, 23 Abs. 1 und 3 AWG 2002 wurde die EAG-VO, BGBl. Nr. 121/2005, erlassen, deren §§ 7, 21 und 22 lauten:

"Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller

§ 7. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und - sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben - vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(3) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder

1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder

2. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(4) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 62/2004) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an private Letztverbraucher vertrieben werden, die Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, des Mitgliedstaates, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, einzuhalten.

Registrierung der Verpflichteten

§ 21. (1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2, oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:

1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,

3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3,

4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

6. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

  1. 8. Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
  2. 9. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

    Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und - sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt - die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

2. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3. Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

  1. 1. die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und
  2. 2. die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

    Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

1. der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen,

2. der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

3. der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,

auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren."

Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2005 zielt auf die Feststellung, ob die Registrierungsvoraussetzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin vorliegen oder nicht. Die belangte Behörde verneinte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Zulässigkeit des Feststellungsantrages und wies den Antrag ab. Folgte man den Überlegungen der belangten Behörde über die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages, so wäre der Antrag richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen gewesen; in diesem offenbar bloßen Vergreifen im Ausdruck liegt aber keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage zu prüfen, ob die "Abweisung" des Feststellungsantrages Rechte der Beschwerdeführerin verletzte oder nicht. Darüber, ob - im Falle der Zulässigkeit des Antrages - eine positive oder negative Feststellung zu treffen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen im vorliegenden Zusammenhang nicht zu befinden.

Die §§ 13a und 22 AWG 2002 enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen. Daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Bescheides entwickelten Voraussetzungen.

Demnach kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2002, 2002/17/0282, und vom 25. April 1996, 95/07/0216).

Die Bestimmungen des AWG 2002 und der EAG-VO über elektronische Register und Registrierungen enthalten Rechte und Pflichten. Zu nennen sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Registrierungsverpflichtungen nach § 21 EAG-VO. Teilweise ist die Registrierung Voraussetzung für die Ausübung von Rechten (vgl. § 13a Abs. 3 AWG 2002). Nun ist aber die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Verpflichtung besteht, dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, 91/12/0162, VwSlg. 13699/A). Diese Bedeutung ist im vorliegenden Fall aber evident und ergibt sich nicht zuletzt auch aus den mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der EAG-VO verbundenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen.

So ist zB. die Nichterfüllung der Registrierungsverpflichtungen des § 21 Abs. 1 EAG-VO nach § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 unter Strafe gestellt; ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren wäre nicht von der belangten Behörde, sondern von anderen Behörden durchzuführen.

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wird nun insbesondere auch dann bejaht, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. VfSlg. 4563/1963, VfSlg. 6392/71 und VfSlg. 9105/1981, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 94/05/0054). Auch im Hinblick auf die oben wiedergegebene Strafbestimmung ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterlassung (Nichtvornahme) der Registrierung klären zu lassen (vgl. im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Klärung solcher Fragen im Verwaltungsstrafverfahren auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2005, 2004/10/0010, mwN).

Die im Zusammenhang mit einem fehlenden Feststellungsinteresse von der belangten Behörde angestellte Überlegung, es fehle ein solches u.a. deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht Verpflichtete aus der EAG-VO sei und daher keine Rechtsnachteile zu befürchten habe, übersieht, dass es bei der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung genau darum geht, die Frage ihrer Verpflichtung aus der EAG-VO zu klären.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung, "ob die Voraussetzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für eine Registrierung vorliegen oder nicht", besteht. Dies allerdings nur für den Fall, dass im Gesetz selbst kein anderes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, in dessen Rahmen die strittige Rechtsfrage entschieden werden kann. Dies kann angesichts des im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhaltes bzw. des Inhaltes der Schriftsätze der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen nicht eindeutig beantwortet werden:

Vorauszuschicken ist, dass § 7 Abs. 3 EAG-VO zwei Möglichkeiten vorsieht, wie Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ihrer Verpflichtung zur Rücknahme dieser Geräte genügen können, und zwar durch individuelle Rücknahme einerseits (Aussortierung; Anzeige an die belangte Behörde und Durchführung eines Verfahrens nach § 13a Abs. 3 AWG 2002), und durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem andererseits.

§ 13a Abs. 3 AWG 2002, mit dem Regelungen über die Registrierung von Herstellern, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, getroffen werden, sieht nun nach erfolgter Anzeige die Erlassung eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Hersteller und Importeure, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Tut er dies nicht, so hat er darüber mit Bescheid abzusprechen. Das AWG 2002 zeichnet daher für den Fall der Ablehnung der begehrten Registrierung eines individuellen Rücknehmers ein Verfahren über die Registrierung und Kennzeichnung und für den Fall der Nichteintragung die Erlassung eines Bescheides vor.

Aus der Darstellung des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin geht nun nicht eindeutig hervor, dass diese eine Registrierung und Kennzeichnung als individuelle Rücknehmerin beantragte. Ihre erklärte Absicht, sie wolle "ihre Verpflichtungen aus § 13a AWG sowie der EAG-VO selbst erfüllen," lässt nicht mit Sicherheit den Schluss zu, dass sie sich als individuelle Rücknehmerin registrieren lassen wollte.

Wäre der Feststellungsantrag bzw. das dahinter stehende rechtliche Interesse so zu verstehen, stünde ein anderes Verwaltungsverfahren zur Verfügung, in dessen Rahmen die strittige Rechtsfrage entschieden werden könnte; der Antrag erwiese sich diesfalls als unzulässig.

Ein solches Verfahren sieht das AWG 2002 für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aber an einem Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 EAG-VO teilnehmen wollte, was nach § 21 Abs. 1 leg. cit. ebenfalls zu einer Registrierung der Daten zu führen hat, nicht vor. In diesem Fall wäre nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid besteht.

Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden ist oder nicht, ist somit entscheidend vom Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin abhängig. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin daher zur Aufklärung darüber anhalten müssen, ob diese eine Registrierung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 EAG-VO anstrebte oder nicht. Je nachdem wäre der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen oder aber in der Sache, durch Feststellung, ob die Registrierungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, zu entscheiden gewesen.

Für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren ein Feststellungsbescheid zu erlassen wäre, hätte die Beschwerdeführerin auch noch klarzulegen, worin ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit ihren Produkten besteht (bloßer Verkauf oder auch sonstige, das Produkt verändernde oder erst zum Endprodukt machende Tätigkeiten) und wie ihre Produkte auf den österreichischen Markt gelangen. Auf Grundlage dieser Informationen der Beschwerdeführerin bedürfte es seitens der belangten Behörde diesfalls einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Begriff des Herstellers; eine - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu findende - nicht näher begründete Behauptung über die Notwendigkeit eines Sitzes im Bundesgebiet genügt der Begründungspflicht eines Bescheides nicht.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte der Verfassungswidrigkeit bzw. eines Widerspruches zum Europäischen Gemeinschaftsrecht waren im vorliegenden Fall (noch) nicht zu prüfen, ging es doch lediglich um die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und nicht um dessen Inhalt.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung entfallen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. November 2007

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