B-VG Art.133 Abs4
LFG §141 Abs2
LFG §141 Abs3
LFG §34 Abs3
StGB §121 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ÄrzteG 1998 §54 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
LFG §141 Abs2
LFG §141 Abs3
LFG §34 Abs3
StGB §121 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.2008969.2.00
Spruch:
W219 2008969-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, vertreten durch RA Dr. Karl NEWOLE, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 12.05.2014, LSA 605-0047/03-14, betreffend Widerruf der Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß ARA.MED.250 lit a Z 5 und 6 und MED.A.025 lit. d iVm ARA.GEN.355 lit. b Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 iVm §§ 34 Abs. 3 und 141 Abs. 3 Luftfahrtgesetz iVm § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2014 widerrief die Austro Control GmbH (die belangte Behörde) die von ihr mit Bescheid vom 23.04.2012 der Beschwerdeführerin erteilte Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen gemäß "ARA.MED.250 (a) (5) und (6), ARA.GEN 355 (b) (1) MED.A.025 (d) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 34 Abs. 3 LFG iVm § 141 Abs. 2 und 3 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF" (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde "nach der rechtlich erforderlichen Interessensabwägung zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt" gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013, (im Folgenden: VwGVG) "iVm ARA.GEN.355 (b) (2) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ", aus. Schließlich sprach die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei ab Zustellung des Bescheides nicht mehr befugt, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen und flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse auszustellen und habe im Sinne einer "Durchsetzungsmaßnahme gemäß ARA.GEN.355 (2)" das Zertifikat über die Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen sowie sämtliche noch vorhandene Vordrucke für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse unverzüglich an die belangte Behörde zu übermitteln (Spruchpunkt III.).
1.1. In der Begründung dieses Bescheides hält die belangte Behörde - nach Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - unter "Sachverhaltsdarstellung und Ergebnis des Ermittlungsverfahrens"
Folgendes fest:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 08.04.2013 keine detaillierten Untersuchungsergebnisse bzw. keine Untersuchungsberichte gemäß MED.A.025 (b) (4) iVm ARA.MED.135 und AMC1.ARA.MED.135 leg.cit übermittelt, sondern lediglich "das Tauglichkeitszeugnis und einen offensichtlich von ihr selbst kreierten Bericht ohne Untersuchungsergebnisse". Bei der belangten Behörde seien somit keine den europarechtlichen Normen entsprechenden Untersuchungsberichte aufgelegen, die eine laufende Überprüfung gemäß ARA.MED.315 (a) iVm AMC1 ARA.MED.316 (a) leg.cit. ermöglicht hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 11.06.2013 aufgefordert worden, die geltende Rechtslage zu beachten, habe aber auch in der Folge keine Untersuchungsergebnisse übermittelt. Somit habe die belangte Behörde ihre Aufsicht weder gegenüber der Beschwerdeführerin als flugmedizinische Sachverständige, noch gegenüber den untersuchten Piloten wahrnehmen können.
Die Beschwerdeführerin habe die Tauglichkeitszeugnisse per FAX und nicht per Post oder "EMPIC (das von der Datenschutzkommission genehmigte Datenerfassungs- und Übermittlungsprogramm)" übermittelt.
Die Beschwerdeführerin habe flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse nicht korrekt ausgefüllt und sei Aufforderungsschreiben der belangten Behörde, bestimmte Korrekturen in Tauglichkeitszeugnissen vorzunehmen, nicht nachgekommen.
Eine Überprüfung, ob in einzelnen Fällen eine Konsultation des Medical Assessors der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin bzw. eine Übertragung der Tauglichkeitsbeurteilungen an diesen, die in der EU-VO bei zahlreichen medizinischen Konstellationen explizit vorgesehen seien, erforderlich gewesen wäre, sei mangels Übermittlung der laufenden Untersuchungsergebnisse nicht möglich gewesen.
1.1.2. Im Zuge einer unangekündigten Inspektion "vor Ort in der flugmedizinischen Stelle" der Beschwerdeführerin am 11.03.2014 habe die Beschwerdeführerin trotz rechtlicher Aufklärung über ihre Pflichten und die Konsequenzen einer Nichtbefolgung der Verlangen der belangten Behörde gemäß ARA.MED.250 leg.cit. folgende Handlungen gesetzt:
Die Beschwerdeführerin habe dem Medical Assessor der belangten Behörde die von ihm gemäß MED.A.025 (d) leg.cit. im Rahmen der Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige und Piloten geforderte Einsicht in die flugmedizinische Dokumentation (sämtliche für die flugmedizinische Beurteilung relevante Unterlagen) von drei namentlich genannten Probanden verweigert.
Die Beschwerdeführerin habe die vom Medical Assessor geforderte Einsicht in die gesamte personenbezogene flugmedizinische Dokumentation verweigert.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Stichproben-Einschau in anonymisierter Form nach von ihr selbst erstellten Vorgaben gestattet und dadurch eine gesetzeskonforme Aufsicht der Behörde unmöglich gemacht. Trotz Auffälligkeit einer Angabe in einer Anamnese bei einer der Stichproben ("Bewusstseinsstörung - JA") habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben gemacht und die Einsicht in die weitere Dokumentation verweigert.
Die Beschwerdeführerin habe eine adäquate Einsicht in den gemäß ZPH.MED.1 geforderten Jahresbericht (betreffend die Verwendung der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten, durchnummerierten Vordrucke für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen) verweigert, indem sie lediglich einen FAX-Sendenachweis übergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, eine Kopie des Jahresberichts anzufertigen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Meinung bekräftigt, dass sie die Tauglichkeitszeugnisse und den Bericht per Fax an die Behörde übermitteln könne.
Die Beschwerdeführerin habe dem Medical Assessor eine ordnungsgemäße Inspektion der medizinischen Geräte unmöglich gemacht, indem sie ihm verweigert habe, diese näher zu begutachten.
Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Inspektion trotz mehrmaliger Ermahnung und einer Verwarnung ein nicht kooperatives Verhalten gesetzt und die Inspektion dadurch behindert.
Im Rahmen der Inspektion am 11.03.2014 sei der Beschwerdeführerin ein Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2014 übergeben worden, in dem sie unter anderem aufgefordert worden sei, Formalfehler in den flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen von vier namentlich genannten Personen zu korrigieren und insbesondere die gesamte flugmedizinische Dokumentation betreffend drei weitere namentlich genannte Personen zu übermitteln. Der Aufforderung zur Korrektur der Formalfehler sei die Beschwerdeführerin großteils nachgekommen; die geforderten Unterlagen der übrigen Probanden habe sie jedoch nicht fristgerecht übermittelt, sondern habe Schreiben der Betroffenen übermittelt, in denen diese der Übermittlung nicht zustimmten.
1.1.3. Mit Schreiben vom 26.03.2014 sei der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme und dass daher die Autorisierung der Beschwerdeführerin zur flugmedizinischen Sachverständigen zu widerrufen sei, mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2014 getan habe.
1.2. Unter "Rechtliche Würdigung" hält der angefochtene Bescheid fest:
Der von der Beschwerdeführerin "selbst kreierte flugmedizinische Bericht" entspreche nicht den europarechtlichen Vorgaben, da er keine detaillierten Untersuchungsergebnisse enthalte, insbesondere nicht "die in dem Untersuchungsbericht gemäß AMC1.ARA.MED.135 (b) vorgesehenen Parameter (Messwerte, Befundungen etc.)". Der belangten Behörde sei die gemäß "ARA.MED.315 samt AMC" geforderte inhaltliche Überprüfung der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Untersuchungen und Tauglichkeitsbeurteilungen anhand der übermittelten Unterlagen mangels für diese Überprüfung relevanter Informationen bzw. Daten nicht möglich gewesen; es habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Daher sei es für die belangte Behörde erforderlich gewesen, eine Überprüfung der laufenden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Beschwerdeführerin auf andere Art und Weise sicher zu stellen, nämlich durch eine Inspektion vor Ort in der flugmedizinischen Stelle im Rahmen der Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige und Piloten.
Im Folgenden legt der Bescheid die bereits oben genannten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin insbesondere bei der Inspektion am 11.03.2014 und deren Rechtswidrigkeit aus der Sicht der belangten Behörde dar, wobei jeweils auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.04.2014 eingegangen wird.
Zusammengefasst hält der bekämpfte Bescheid zur Begründung von Spruchpunkt I. fest, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der von ihr gesetzten Handlungen bzw. Unterlassungen ihrer Pflicht zur Übermittlung bzw. Vorlage der geforderten flugmedizinischen Dokumentation an den Medical Assessor gemäß MED.A.025 (d) leg.cit. mehrfach nicht nachgekommen und habe somit Sachverhalte im Zusammenhang mit Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen verheimlicht. Unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrmals die Einsicht bzw. Übermittlung verweigert hat und dadurch Tatsachen gegenüber der Behörde verheimlicht habe, sei die Autorisierung der Beschwerdeführerin zur flugmedizinischen Sachverständigen gemäß ARA.MED.250 (a) (5) und ARA.GEN.355 (b) (1) "- ungeachtet der sonstigen obig beschriebenen Verhaltensweisen -" zu widerrufen. Dies auch insbesondere deshalb, da dadurch der Behörde jedwede personenbezogene und fallspezifische Überprüfungsmöglichkeit ihrer flugmedizinischen Tätigkeit gemäß ARA.MED.245 iVm ARA.MED.315 und ARA.GEN.300 und ARA.GEN.205 genommen worden sei und somit eine zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt gesetzlich vorgesehene Sicherheitsstufe samt allfällig zu setzenden Maßnahmen beseitigt worden sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter der belangten Behörde daran gehindert, ihrer Aufsichtsverpflichtung u.a. gemäß ARA.MED.35 iVm ARA.GEN.300 und 305 leg.cit. zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt nachzukommen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 12.06.2014, die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 18.06.2014, eingelangt am 23.06.2014, samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, wobei die belangte Behörde darum ersuchte, den Akt "nach Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" ehest möglich zurück zu übermitteln, da die belangte Behörde erwäge, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.
Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde.
2.1. Zum Vorwurf der Verweigerung der Einsicht in bzw. der Herausgabe von flugmedizinische(n) Unterlagen trotz Aufforderung des flugmedizinischen Sachverständigen (Verletzung des MED.A.025 (d) ) bringt die Beschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe die gesamte flugmedizinische Dokumentation der insgesamt 7 bei der Inspektion am 11.03.2014 bzw. im Schreiben vom 10.03.2014 namentlich genannten Probanden per Post in Kopie übermittelt. Außerdem sei die Beschwerdeführerin jederzeit bereit, dem medizinischen Sachverständigen der Behörde über dessen Verlangen in ihren Ordinationsräumlichkeiten während ihrer Ordinationszeiten uneingeschränkte Einsicht in alle sonstigen flugmedizinischen Dokumentationen zu gewähren. Wenn die Beschwerdeführerin bislang den diesbezüglichen Aufforderungen der Behörde nicht nachgekommen sei, so habe dies auf einem Rechtsirrtum der nicht rechtskundigen Beschwerdeführerin beruht. Sie habe aufgrund von irreführenden schriftlichen und mündlichen Rechtsauskünften ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Ärztekammer) vermeint, dass sie durch Übermittlung der flugmedizinischen Dokumentationen ohne Einverständnis der Probanden eine gerichtlich strafbare Handlung, nämlich die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 Abs. 1 StGB, begehen würde, welche zum Verlust ihrer Berufsberechtigung führen würde. Erst jetzt - bei Vorliegen eines Bescheides der belangten Behörde - sei die Übermittlung der Dokumentationen für die Beschwerdeführerin "rechtlich zumutbar". Durch die Verzögerung der Herausgabe sei keine konkrete Beeinträchtigung von Aufsichtszwecken erfolgt. Ein konkretes Aufsichtsthema in Zusammenhang mit einer der genannten Personen nenne die belangte Behörde nicht. Die Vorwürfe der belangten Behörde stellten keine ausreichende Grundlage für einen Widerruf der Autorisierung dar. Der vorliegende Sachverhalt lasse nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft ihre Verpflichtungen nicht einhalten werde.
Dem Vorwurf der Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der unangekündigten Inspektion am 11.03.2014 entgegnet die Beschwerde, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin die Inspektion der Geräte auf ca. 2 Minuten beschränkt und deren Berühren untersagt habe. Die Inspektion habe ca. eine Stunde gedauert. Die Beschwerdeführerin habe die Behördenabordnung allerdings zur raschen Durchführung aufgefordert und wohl auch emotional reagiert, als die Behördenmitarbeiter mit nicht sterilen Händen bzw. in unsachgemäßer Weise mit den empfindlichen Geräten umgegangen seien. Es handle sich um beiderseitige Befindlichkeiten ohne verwaltungsrechtliche Relevanz. Ein Widerruf einer Berechtigung könne denkunmöglich bloß mit "unkooperativem Verhalten" begründet werden.
Zum Vorwurf von Pflichtverletzungen hinsichtlich der laufenden Berichte über Tauglichkeitsuntersuchungen durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie hinsichtlich der Übermittlungsform der Berichte (Verletzung des MED.A.025 (b) (4)) hält die Beschwerde fest, dass der Widerruf der Autorisierung im bekämpften Bescheid ausdrücklich nicht mit der Verletzung der laufenden Berichtspflichten begründet werde. Bloß aus "advokatorischer Vorsicht" nimmt die Beschwerde jedoch auch zu diesem Thema Stellung.
Zu den Beanstandungen betreffend den Jahresbericht über die flugmedizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin merkt die Beschwerde an, die Beschwerdeführerin habe den Faxnachweis der Übermittlung vorgelegt. Diese Übermittlungsart sei nicht ausgeschlossen. Einsicht in den Bericht sei bei der Inspektion am 11.03.2014 gewährt worden. Als Zeichen des guten Willens habe die Beschwerdeführerin noch einmal eine Ausfertigung des Berichts an die Behörde versandt.
2.2. Zur behaupteter Maßen unrichtigen rechtlichen Beurteilung des primär herangezogenen Widerrufstatbestandes des ARA.MED.250 lit. a Z 5 führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass das "Verheimlichen" durch das Unterlassen der Übermittlung der angeforderten flugmedizinischen Unterlagen verwirklicht worden sei. Selbst bei einer weiten Auslegung dieses Tatbestandes sei dieser - wie oben dargelegt - gegenwärtig nicht mehr erfüllt. Ein Widerruf des Zeugnisses bloß als Sanktion für früheres, aktuell nicht mehr vorliegendes Verhalten komme nach dem Zweck der Bestimmung nicht in Betracht. Der Tatbestand entspreche dem Wegfall der Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit des Berechtigungsinhabers, weil dieser unlautere Verhaltensweisen gesetzt habe, die ausschließen, dass die Behörde in Zukunft weiterhin Vertrauen in die Tätigkeit des Sachverständigen setzen kann. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht aus unlauteren Motiven gehandelt, sondern sei aufgrund eines Rechtsirrtums der Ansicht gewesen, rechtlich verpflichtet zu sein, die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Sachverhalte verheimlicht. Auch die belangte Behörde nenne keine spezifischen Fakten, die die Beschwerdeführerin verheimlicht haben soll. Die belangte Behörde verstehe den Tatbestand des ARA.MED.250 lit. a Z 5 offenbar dahingehend, dass jede Verletzung einer Auskunfts- bzw. Informationspflicht darunter zu subsumieren wäre. Das sei schon deshalb unzutreffend, weil die Bestimmung eben den Widerruf nicht als Sanktion für jede Verletzung von Auskunfts- bzw. Informationspflichten normiere. Vielmehr verlange die Bestimmung ein qualifiziertes Maß an Unlauterkeit bei der Nichtbekanntgabe von Informationen, wie dies durch die Tatbestandsalternativen "falsche oder betrügerische Erklärungen" zum Ausdruck komme. Ein solches absichtliches Vorgehen, bei dem es dem Sachverständigen gerade darauf ankomme, zu verhindern, dass die Behörde bestimmte Informationen erhält, sei aber nicht vorgelegen.
Den von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Tatbestand für einen Berechtigungsentzug gemäß ARA.GEN.355 (b) (1) betreffend führt die Beschwerde aus, dieser sei bei systematischer Betrachtung überhaupt nicht auf flugmedizinische Sachverständige anwendbar, denn der Widerruf der Zulassung als flugmedizinischer Sachverständiger werde in Abweichung von den allgemeinen, für die anderen Aufsichtsunterworfenen (insbesondere Luftfahrtunternehmen, Flugplatzbetreiber, Piloten etc.) geltenden Regelungen durch ARA.MED.250 geregelt. Die Auflistung spezieller Tatbestände für den Widerruf von "AME-Zeugnissen" in dieser Bestimmung wäre sinnlos, wenn die viel allgemeiner formulierte Bestimmung des ARA.GEN.355 (b)
(1) - Sicherheitsprobleme wegen Nichteinhaltung "einschlägiger Anforderungen" - ohnehin auch auf "AMEs" anwendbar wäre. Außerdem wären die inhaltlichen Voraussetzungen des ARA.GEN.355 (b) (1) vorliegend nicht erfüllt. Der Widerruf setze nach ARA.GEN.355 (a) eine zuvor durchgeführte Beanstandung voraus, welche dem Berechtigungsinhaber mitgeteilt worden sein müsse. Dies sei nicht erfolgt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.03.2013 sei keine solche Beanstandung, da nicht von "Beanstandung" gesprochen, sondern kommentarlos und unspezifisch auf ARA.GEN.355 verwiesen werde. Außerdem sei kein "Sicherheitsproblem" aufgeworfen worden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, ihren Pflichten zur Unterlagenvorlage nachzukommen. Tatsächlich sei der einzige offene Streitpunkt zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführerin die Frage des Umfangs bzw. der Art der laufenden Berichtspflichten. Die Behörde sei jederzeit in der Lage, sich allenfalls zusätzlich erforderliche Informationen zu verschaffen, wenn die laufenden Berichte nicht ausreichend erscheinen.
3. Mit Teil-Erkenntnis vom 25.06.2014, W219 2008969-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden war, gemäß § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. Das in Rede stehende Verhalten der Beschwerdeführerin lasse in seiner Gesamtheit den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheinen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien daher nicht gegeben. Die belangte Behörde erhob gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 07.08.2014 außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028-4). Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014 zugestellt
4. Mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2014, LSA 605-0047/03-14, überdies als "Bescheid" bezeichnet, wies die belangte Behörde die Beschwerde "gemäß ARA.MED.250 (a) (5) und (6), ARA.GEN 355 (b) (1) iVm MED.A.025 (d) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, §34 Abs. 3 LFG iVm § 141 Abs. 2 und 3 Luftfahretgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF, sowie Verordnung (EU) Nr. 805/2011 iVm ESARR 5" ab.
4.1. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung stellt die belangte Behörde - nach Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - unter "Sachverhaltsdarstellung und Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" den bisherigen Verfahrensablauf dar und hält zusätzlich folgendes fest:
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde seien die "geforderten Unterlagen" zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12.06.2014 nicht bereits per Post an die belangte Behörde übermittelt worden. Erst mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 02.07.2014 habe dieser die geforderten Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt. Den Namen des Piloten, in dessen flugmedizinischer Dokumentation die Angabe "Bewusstseinsstörung" aufgefallen sei, habe die Beschwerdeführerin "bis heute" nicht genannt und auch keine diesbezüglichen Unterlagen übermittelt. Am 06.08.2014 sei in der Zeit im Bild 2 ein Beitrag ausgestrahlt worden, in dem die Beschwerdeführerin öffentlich kritisiere, dass detaillierte Untersuchungsergebnisse an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln seien und dass Vertreter der belangten Behörde im Rahmen von Inspektionen Einsicht in ihre flugmedizinische Dokumentation nehmen; sie betrachte dies als unvereinbar mit dem Datenschutzrecht und dem Arbeitnehmerschutzrecht.
4.2. Unter "Rechtliche Würdigung" hält die Beschwerdevorentscheidung fest:
Die Beschwerdeführerin habe ungeachtet der Tatsache der nachträglichen und verspäteten Übermittlung der flugmedizinischen Untersuchungsunterlagen von sieben Probanden dennoch den Tatbestand der Verheimlichung gemäß ARA.MED.250 (a) (5) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin bei der Inspektion die Einschau lediglich in anonymisierter Form gewährt habe und sie dadurch jedenfalls den Namen jener Piloten, in deren Dokumentation in sehr eingeschränkter Form Einsicht genommen werden habe können, verheimlicht habe. Als noch gravierenderer Verstoß zu werten sei es, dass die Beschwerdeführerin den Namen des Piloten, in dessen flugmedizinischer Dokumentation bei der Inspektion die Angabe "Bewusstseinsstörung" aufgefallen sei, "bis heute" nicht genannt habe. Im Rahmen des Parteiengehörs habe die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, sie habe nachweisen können, dass bei der Folgeuntersuchung dieses Probanden im Jahr 2014 kein Problem mehr nachzuweisen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verkenne hier vollkommen ihre Aufgabe und Verantwortung als flugmedizinische Sachverständige und ihre Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Behörde könne "bis heute" diesem konkreten Fall nicht näher nachgehen, sodass "der Ausschluss der Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht gewährleistet werden" könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr doch bereit sei, dem Medical Assessor uneingeschränkte Einsicht in alle sonstigen flugmedizinischen Dokumentationen zu gewähren, sei nicht geeignet, "nachträglich die gesetzten Verfehlungen und deren Konsequenzen zu beseitigen", da die Beschwerdeführerin der Behörde jedwede Möglichkeit genommen habe, die Wahrnehmungen im Rahmen der anonymisierten Einschau in der Folge zu überprüfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch die Verzögerung der Herausgabe keine konkrete Beeinträchtigung von Aufsichtszwecken erfolgt sei, sei daher "unbeachtlich".
Entgegen der Beschwerdebehauptung sei die Beschwerdeführerin sehr wohl in Kenntnis der einschlägigen Rechtslage, auch der Bestimmung des MED.A.025 (d). Sie habe am 26.01.2013 an einer Informationsveranstaltung der belangten Behörde und der EASA teilgenommen und dort explizit mitgeteilt, sie werde sich nicht an die neue Rechtslage halten und auch weiterhin keine Untersuchungsergebnisse an die Behörde übermitteln. In einem Interview, ausgestrahlt in der Zeit im Bild 2 am 06.08.2014, habe die Beschwerdeführerin öffentlich verkündet, dass sie "- neben der Übermittlung von detaillierten Untersuchungsergebnissen nach flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen - auch in der Einschau in die flugmedizinische Dokumentation im Rahmen von Inspektionen eine Unvereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht und dem Arbeitnehmerschutzrecht sehe". Das Argument der Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin sei daher eine Schutzbehauptung. Das von der Beschwerdeführerin als Beweis für eine entsprechende Rechtsauskunft der Ärztekammer für Wien genannte Schreiben betreffend einen Straftatbestand nach dem StGB sei der Beschwerde nicht angeschlossen gewesen, sodass dessen Inhalt nicht gewürdigt werden könne. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über die Auslegung von Straftatbeständen gemäß StGB belehrt worden, sondern hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und des Ärztegesetzes 1998. Die Bestimmung des MED.A.025 (d) sei "jedenfalls einer gesetzlichen Regelung gleichzuhalten" und falle daher unter den Ausnahmetatbestand von der ärztlichen Schweigepflicht des § 54 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei der Beschwerdeführerin die Offenbarung von Tatsachen, die grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterlägen, bereits zum Zeitpunkt der Inspektion und zum Zeitpunkt des Parteiengehörs "rechtlich zumutbar" gewesen. Ein Rechtsirrtum habe nicht glaubhaft dargestellt werden können.
Entgegen den Beschwerdeausführungen habe weder im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, noch zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtungen als flugmedizinische Sachverständige in Zukunft gewissenhaft einhalten werde. Wenngleich die Beschwerdeführerin sich nach wie vor weigere, der belangten Behörde "detaillierte Untersuchungsergebnisse gemäß MED.A.025 (b)
(4) zu übermitteln und die [belangte Behörde] dies bislang duldet", müsse "gerade auf Grund dieses Umstandes eine besondere Kooperation der Beschwerdeführerin gemäß MED.A.025 (d) im Zusammenhang mit der Pflicht der [belangten Behörde] zu laufenden Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige insbesondere gemäß ARA.MED.245 und ARA.MED.315 leg.cit. erwartet werden können." Eine solche "Einsicht bzw. Bereitschaft" sei offenkundig auf Grund der von der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten gesetzten Handlungen - nämlich der Vorlage der Unterlagen der sieben Probanden erst drei Wochen nach Einbringung der Beschwerde gegen den Widerruf der Autorisierung - nicht gegeben.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe die Inspektion der Geräte in der Praxis der Beschwerdeführerin ca. zwei Minuten gedauert. Die Beschwerdeführerin habe dem Medical Assesor - nur dieser habe die Geräte begutachtet - ausdrücklich untersagt, die Geräte zu berühren, sondern "in den genannten zwei Minuten auf die unterschiedlichen Geräte gezeigt und eine nähere Betrachtung untersagt". Eine adäquate Begutachtung der Geräte sei daher - mangels Kooperation - nicht möglich gewesen.
Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet, die Formblätter gemäß AMC1.ARA.MED.135 zu verwenden und sie sei nicht verpflichtet, detaillierte Untersuchungsberichte zu übermitteln, da Acceptable Means of Compliance nicht verbindlich seien, hält die Beschwerdevorentscheidung explizit fest: "Die Beschwerdeführerin führt korrekterweise aus, dass der Widerruf der Autorisierung nicht mit der Verletzung der laufenden Berichtspflichten gemäß MED.A.025 (b) (4) begründet ist. Vielmehr duldet die [belangte Behörde] diesen Umstand bislang, ist jedoch auf Grund ihrer dennoch bestehenden Verpflichtung zur laufenden Aufsicht
u. a. gemäß ARA.MED.315 iVm AMC1.ARA.MED.315 ... angehalten, andere
Aufsichtsmaßnahmen gegen flugmedizinische Sachverständige zu setzen, die MED.A.025 (b) (4) nicht befolgen." Im Folgenden tritt die belangte Behörde der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass die Acceptable Means of Compliance nicht verbindlich seien, entgegen. Und weiter. "... [D]ie [belangte Behörde] [hat] die Vorgehensweise der Nichtbeachtung der AMC und die nicht erfolgende Übermittlung von detaillierten Untersuchungsergebnissen durch [die Beschwerdeführerin] bislang vorerst geduldet - bis zur Klärung der Frage, ob ein AltMoC zu AMC1.MED.A.025 (a) etabliert werden kann (hierfür wurde seitens der [belangten Behörde] eine Arbeitsgruppe unter der Beteiligung von Ärzten, Juristen, Piloten und Fachexperten aus unterschiedlichen Bereichen und Organisationen etabliert ... Umso schwerwiegender ist die Missachtung der Aufsichtsrechte der Behörde und der Pflicht gemäß MED.A.025 (d) durch [die Beschwerdeführerin] im Zusammenhang mit der unangekündigten Inspektion und danach zu sehen."
Den Jahresbericht habe die Beschwerdeführerin bei der Inspektion den Behördenvertretern in einiger Entfernung zwar gezeigt, doch eine Einsicht mit der Gelegenheit, diesen zu lesen, habe die Beschwerdeführerin verweigert. Dies sei eine der Verhaltensweisen, die mit einem unkooperativen und die Aufsichtszwecke verhindernden Verhalten umschrieben worden seien.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Bestimmung ARA.GEN.355 (b) (1) und (2) nicht auf flugmedizinische Sachverständige anwendbar wäre, werde die gesamte Systematik der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entgegen gehalten. Generelle Regelungen normiere die Verordnung im Teil ARA.GEN, spezielle ergänzende Bestimmungen in einzelnen Teilen (zB Teil FCL, Teil MED). In diesen Teilen werde auch häufig auf den Teil ARA.GEN referenziert (zB ARA.MED.245 - fortlaufende Aufsicht über AME). Das "Gemeinschaftsrecht" sehe zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt Durchsetzungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden gegen Zeugnisinhaber (zB flugmedizinische Sachverständige) vor, sofern ein Sicherheitsproblem erkannt werde, was im Bescheid ausführlich dargelegt worden sei.
Als conclusio hält die Beschwerdevorentscheidung fest, die Bevölkerung müsse darauf vertrauen können, dass die gesetzlich normierten Überprüfungen der flugmedizinischen Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal im Rahmen der Aufsicht laufend durchgeführt werden. Insbesondere Passagiere hätten jeweils ein individuelles Interesse daran, dass der das Luftfahrzeug steuernde Pilot entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen betreffend seine flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung überprüft worden ist. Durch die Weigerung der Beschwerdeführerin, MED.A.025 (d) nach wie vor vollinhaltlich zu beachten, sei es der belangten Behörde nicht möglich, allfällige Irrtümer, Inkonsistenzen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen "(Bsp. des nach wie vor anonymen Falles mit der Angabe ‚Bewusstseinsstörung')". Gerade im Bereich der Luftfahrt sei es jedoch essentiell, jedes mögliche Gefährdungspotential zu beseitigen bzw. zu minimieren, um die Sicherheit in der Luftfahrt zu gewährleisten. Die "Maßnahme des Widerrufs" sei daher jedenfalls "auf Grund der Schwere des Verstoßes, der wiederholten Missachtung der einschlägigen Bestimmungen und des sonstigen Verhaltens der Beschwerdeführerin vor und nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und der nach wie vor nicht bestehenden Einsicht der Beschwerdeführerin" gerechtfertigt. Darüber hinaus würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0017) bereits ein gravierender Verstoß des Inhabers einer Berechtigung zum Ausspruch des Widerrufs ausreichen, sofern dies wie vorliegend von der Behörde ausreichend begründet sei. Von einer gewissenhaft handelnden flugmedizinischen Sachverständigen müsse erwartet werden können, dass sie im Rahmen der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung mit der zuständigen Behörde zusammenarbeitet, um die Sicherheit in der Luftfahrt zu gewährleisten, ihre Rechte und Pflichten kennt und diese entsprechend wahrnimmt.
5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung ihrem gesamten Umfang nach richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2014, mit dem die Beschwerdeführerin die "sofortige ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der nunmehrigen Beschwerdevorentscheidung", in eventu nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Aufnahme der beantragten Beweise in dieser begehrt.
Die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Haltung der belangten Behörde, dass sie als Gegenleistung für ihre Duldung der aus ihrer Sicht gegebenen Verletzung von Berichtspflichten besonderes Entgegenkommen der Beschwerdeführerin bei der Unterlagenvorlage erwarte und dass das diesbezügliche mangelnde Entgegenkommen der Beschwerdeführerin den Widerruf rechtfertige, sei eine unzulässige Neuerung gegenüber der Begründung des Widerrufsbescheides. Darüber hinaus offenbare diese Haltung die Gesetzwidrigkeit des Widerrufs, weil es gemäß der VO 1178/2011 kein Kriterium für einen Widerruf darstelle, dass die Behörde in ihren Erwartungen auf besonderes Entgegenkommen enttäuscht worden sei bzw. die Behörde hinsichtlich anderer Themen vermeintliches Fehlverhalten dulde.
Die verspätete Vorlage sämtlicher verlangter Unterlagen am 01.07.2014 (und nicht bereits wie in der Beschwerde vorgebracht zeitgleich mit der Beschwerdeerhebung am 12.06.2014) sei bereits bei der Vorlage mit einem Kommunikationsfehler (der einschreitende Rechtsanwalt sei der Meinung gewesen, dass die Unterlagen von der Beschwerdeführerin selbst übermittelt werden) erklärt worden. Weshalb die belangte Behörde dennoch darauf beharre, sie sei infolge der verzögerten Unterlagenvorlage auch jetzt nicht in der Lage, ihren aufsichtsbehördlichen Pflichten nachzukommen, bleibe unergründlich.
Die belangte Behörde gebe die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Akt eines Piloten, bei dem nach den Angaben der belangten Behörde eine "Bewusstseinsstörung" befundet worden sei, unzutreffend wieder. In der gesamten flugmedizinischen Dokumentation der Beschwerdeführerin gebe es kein Dokument, in dessen Anamnesespalten die Spalte "Bewusstseinsstörung" mit "Ja" angekreuzt worden wäre. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es in den Formularen, die von der belangten Behörde selbst gedruckt würden, keine Spalte "Bewusstseinsstörung" gebe. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die belangte Behörde tatsächlich den Pilotenakt XXXX XXXX meine. Dieser habe auf einem Antrag auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für das Jahr 2013 in den Anamnesespalten die Spalte "Schwindel und Ohnmachtsanfälle" mit "Ja" angekreuzt. Dieser Akt sei den Vertretern der belangten Behörde bei der Inspektion am 11.03.2014 - teilweise abgedeckt zur Namensanonymisierung - gezeigt worden. Die Behördenvertreter hätten am 11.03.2014 weder die Entfernung der Abdeckung, noch die Übergabe dieses Originalakts verlangt. Wie für die Behördenvertreter klar erkennbar gewesen sei, sei auf dem fraglichen Anamnesebogen in der Spalte "Schwindel oder Ohnmachtsanfälle" auch "Nein", und zwar stärker hervorgehoben als "Ja", angekreuzt. XXXX XXXX habe schlicht versehentlich die Spalte "Ja" angekreuzt und dies der Beschwerdeführerin auch plausibel dargelegt. Für das Jahr 2014 habe XXXX XXXX die Anamnesebogen-Spalte "Schwindel oder Ohnmachtsanfälle" auch wieder mit "Nein" angekreuzt. Daher habe zu keiner Zeit irgendein Abklärungsbedarf oder ein Bedarf, die Aufsichtsbehörde zu involvieren, bestanden. Vorgelegt wird eine an die Beschwerdeführerin gerichtete schriftliche Erklärung des XXXX XXXX vom 25.08.2014 mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Ich hatte weder Schwindel bzw. Ohnmachtsanfälle, bevor ich meinen Flugschein machte, noch habe ich in den letzten Jahren in keinster Weise solche Anzeichen bzw. Anfälle gehabt. So weit ich mich erinnern kann, ist das aus meiner Sicht nur ein Schreibfehler, da ich diese Ausbesserung im Antrag auf den Punkt 127 Sonstige Erkrankungen und Verletzungen bezog. Meine sonstigen Erkrankungen und Verletzungen waren normale Kinderkrankheiten ..., die wir aber bei der umfangreichen Untersuchung auch besprochen haben."
Der Beschwerdeführerin sei zunächst nicht klar gewesen, dass sie auch diesen Akt vorzulegen habe, zumal die Behörde den Akt nicht individualisiert und den Inhalt unzutreffend wiedergegeben habe. Die Beschwerdeführerin lege nunmehr dem mutmaßlichen Behördenwillen entsprechend den Akt XXXX vor, um ihre Kooperationsbereitschaft zu demonstrieren. Die Beschwerdeführerin betone, dass sie bereit sei, alle für Aufsichtszwecke erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Anzumerken sei, dass die belangte Behörde noch immer nicht die konkreten Aufsichtszwecke genannt habe, denen die begehrte Unterlagenvorlage dienen soll. Sollte es um eine stichprobenartige Überprüfung der Beschwerdeführerin ohne konkreten Anlassfall gehen, sei eine anonymisierte Weitergabe unschädlich. Die Behauptung, bei der Inspektion am 11.03.2014 sei Gefahr im Verzug vorgelegen, sei unwahr.
Bei der Reichweite des ärztlichen Berufsgeheimnisses gehe es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die die Rechtslage verkenne - selbstverständlich um strafrechtliche Fragen, nämlich um die Frage einer Strafbarkeit nach § 121 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin habe die Urkundenvorlage nicht aus Jux und Tollerei unterlassen, sondern weil es ihr um die Einhaltung des ärztlichen Berufsgeheimnisses gehe, dessen Verletzung für sie strafrechtliche Konsequenzen und damit existenzbedrohende berufsrechtliche Folgen haben würde. Vorgelegt wird ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer Wien vom 25.02.2014 mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Der Ärztekammer für Wien wurde bereits vor einigen Monaten zugetragen, dass die [belangte Behörde] den Anspruch erhebt, Zugriff auf Patientendaten von flugmedizinischen Sachverständigen zu haben. Gleichzeitig geht die [belangte Behörde] davon aus, das Recht zu haben, unangekündigte Ordinationsüberprüfungen durchzuführen, obgleich es hierfür im österreichischen Recht keine gesetzliche Grundlage gibt. Da sich die [belangte Behörde] in allen Fällen darauf beruft, dass in den geschilderten Sachverhalten ausschließlich EU-Recht unmittelbar zur Anwendung gelangt sowie Gutachterärzte in ganz Österreich von diesem Problem betroffen sind, handelt es sich bei den geschilderten Rechtsfragen um solche von bundesweiter Bedeutung ..."
Obwohl die vorgebliche Verletzung laufender Berichtspflichten nicht Verfahrensthema sei, tritt der Vorlageantrag dennoch aus advokatorischer Vorsicht der Ansicht der belangten Behörde betreffend die Verbindlichkeit von AMC entgegen.
Die belangte Behörde gebe den Inhalt der Medienberichterstattung unzutreffend wieder. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe in den Medien eine Verletzung des Datenschutzrechts auch in der Verpflichtung zur Unterlagenvorlage für Aufsichtszwecke gesehen, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführerin sei es nur um die laufenden Berichtspflichten ohne besondere Aufsichtsnotwendigkeit gegangen. Erkennbar sei, dass die belangte Behörde "Widerspruch und das Vertreten einer anderen Meinung als wahren Widerrufsgrund" ansehe. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis VwGH 26.06.2014, Ro 2013/04/0017, betone der Verwaltungsgerichtshof, dass der Widerruf nur als ultima ratio in Betracht komme und darauf Bedacht zu nehmen sei, ob der Befugnisinhaber sich sonst rechtskonform verhält. Im vorliegenden Fall gebe es tatsächlich nur mehr eine - angebliche - Pflichtverletzung, nämlich jene betreffend die laufende Berichterstattung, welche die belangte Behörde jedoch dulde. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie bereit sei, allen aufsichtsrechtlichen Anforderungen nachzukommen.
6. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014, eingelangt am 03.09.2014, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag sowie die Verwaltungsakten vor. Außerdem übermittelte die belangte Behörde gleichzeitig einen Schriftsatz mit Bemerkungen zum Vorlageantrag, in dem sie beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zu bestätigen, in eventu die Beschwerde abzuweisen.
In diesem Schriftsatz hält die belangte Behörde fest, dass die Missachtung der Übermittlungspflichten gemäß MED.A.025 (b) (4) für sich alleine bislang nicht als Widerrufsgrund herangezogen "wurde bzw. wird", jedoch aufgrund dieser Verhaltensweise eine Missachtung der Verpflichtung gemäß MED.A.025 (d) und eine Verweigerung der Einsicht in die flugmedizinischen Unterlagen im Rahmen von Inspektionen als schwerwiegender zu werten sei, da dadurch "jedwede Aufsicht der laufenden Tätigkeit [der Beschwerdeführerin] als flugmedizinische Sachverständige vereitelt und dadurch die Sicherheit in der Luftfahrt gefährdet" werde. Dabei handle es sich entgegen dem Vorlageantrag nicht um eine unzulässige Neuerung.
Dass der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen sei, auf welches Dokument sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Angabe "Bewusstseinsstörung - JA" bezogen habe, sei unglaubwürdig und eine Schutzbehauptung. Schon bei der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 26.03.2014 sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass sie trotz Aufälligkeit eines Falles bei der Inspektion am 11.03.2014 ("in der Anamnese ‚Bewusstseinsstörung - JA')" keine weiteren Angaben gemacht, die Einsicht in die weitere Dokumentation verweigert und es der belangten Behörde unmöglich gemacht habe, zu diesem Akt weitere Unterlagen anzufordern. In ihrer Stellungnahme dazu vom 10.04.2014 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Vertreter der Behörde ein beanstandungswürdiges Detail entdeckt hätten und sie nachweisen habe können, dass bei der Folgeuntersuchung 2014 kein Problem mehr vorlag. Die Beschwerdeführerin habe sogar mitgeteilt, dass sie bereit sei, den betroffenen Piloten zu kontaktieren und ihre Dokumentation zu vervollständigen. Die Beschwerdeführerin habe somit von Anfang an gewusst, auf welches Dokument und auf welchen Piloten sich die Beanstandung bezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei bei der Inspektion mehrmals aufgeklärt worden, dass es ihre Pflicht gemäß MED.A.025 (d) sei, dem Medical Assessor der Behörde "die personenbezogenen flugmedizinischen Unterlagen - d.h. die gesamte flugmedizinische Dokumentation des genannten Probanden - vorzulegen". Geradezu grotesk sei das Argument der Beschwerdeführerin, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass sie auch diesen Akt hätte vorlegen müssen, da die Behörde diesen nicht individualisiert habe. Die konkrete Verwendung des Begriffs "Bewusstseinsstörung" anstatt "Schwindel und Ohnmachtsanfälle" sei vollkommen irrelevant. Ausdrücklich bestritten würden die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass der Proband auf dem Anamnesebogen sowohl "Nein" als auch "Ja" angekreuzt hätte. Dies wäre sowohl dem Medical Assessor, als auch der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Betrachtung des Anamnesebogens aufgefallen und diskutiert worden. Die von der Beschwerdeführerin als Beweis angeführte Erklärung von XXXX XXXX vom 25.08.2014 sei als Beweis daher unbeachtlich. Ebenso sei die darin abgegebene Begründung in sich nicht schlüssig.
Zum Zweck der Inspektion bringt die belangte Behörde vor, es werde bestritten, dass sie behauptet hätte, bei der Inspektion am 11.03.2014 wäre Gefahr im Verzug vorgelegen und dies sei als Grund für die Inspektion angeführt worden. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei an keiner Stelle in irgendeiner Form festgehalten worden, dass die Inspektion auf Grund von Gefahr im Verzug durchgeführt worden wäre.
Das erst im Rahmen des Vorlageantrags vorgelegte Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 25.02.2014 enthalte lediglich eine Zusage, die aufgeworfene Rechtsfrage zu prüfen, und keineswegs eine seitens der Ärztekammer für Wien mitgeteilte Rechtsmeinung.
Die Beschwerdeführerin verkenne die Rechtslage insofern, als sie meine, dass ein Widerruf der Autorisierung nur für ein in der Zukunft zu gewärtigendes gravierendes Fehlverhalten zulässig sei. Genau darauf stellten die Bestimmungen ARA.MED.250 und ARA.GEN.355 jedoch nicht ab. Vielmehr sei bei Erfüllung eines der dort genannten Tatbestände (in der Vergangenheit) ein Widerruf auszusprechen. Die mehrfache Verheimlichung von Tatsachen und die nicht erfolgte Behebung von Beanstandungen seien jedenfalls als gravierende Verstöße zu werten.
Hinsichtlich der Heranziehung eines gelinderen Mittels wie zB der Suspendierung werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "durch die unmittelbare Wirksamkeit derselben nicht besser gestellt wäre". Durch die mehrmalige Weigerung, Unterlagen vorzulegen, sei der Ausspruch des Widerrufs gerechtfertigt. Die Monate später erfolgte Übermittlung von Unterlagen könne dieses Verhalten im Nachhinein nicht rechtfertigen, da dies jedwedes nicht rechtskonforme Handeln legitimieren würde, sofern zu irgendeinem späteren Zeitpunkt eine Handlung nachgeholt werde. Der Widerruf sei somit auf Grund der Schwere und der Anzahl der Verfehlungen als ultima ratio-Maßnahme zu treffen gewesen.
7. Mit einem Schriftsatz, der am 06.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, stellte die Beschwerdeführerin einen (ersten) Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 1 VwGG, den sie nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 12.03.2015 zurückzog. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit Beschluss vom 24.03.2015, Zl Fr 2015/03/0003-3, diesen Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.
8. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Fristsetzungsantrag. Nach dessen Übermittlung an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seiner verfahrensleitenden Anordnung vom 07.04.2015, eingelangt am 10.04.2015, Zl Fr 2015/03/0004-2, diesen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen zwei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Am 11.03.2014 führten der flugmedizinische Amtssachverständige und ein weiterer Vertreter der belangten Behörde in der Ordination der Beschwerdeführerin während der angegebenen Ordinationszeiten eine unangekündigte Inspektion durch. Die Beschwerdeführerin äußerte zwar ihre Ansicht, dass eine unangekündigte Inspektion nicht zulässig sei, stellte sich dieser jedoch.
Die Inspektion bezog sich zunächst auf den medizinischen Gerätebestand, wobei die Beschwerdeführerin die Vertreter der belangten Behörde zur Eile anhielt. In der Sache kam es zu keinen von der Behörde weiterverfolgten Beanstandungen hinsichtlich des Gerätebestandes.
In der Folge nannte der flugmedizinische Amtssachverständige drei Namen von Probanden und ersuchte um Einsicht in deren flugmedizinische Dokumentation, ohne einen Grund für die Auswahl der drei Namen zu nennen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass hierfür von der Behörde ein entsprechendes Ansuchen an sie zu richten sei, und dass sie ihre Patienten dann fragen werde, ob diese einer Einsicht durch die Behörde zustimmen. Sie führte aus, dass sie Einsicht in jedwede personenbezogene flugmedizinische Dokumentation nur in anonymisierter Form und in Form von Stichproben gewähren werde. Daraufhin ließ sie den flugmedizinischen Amtssachverständigen aus einem Ordner drei Stichproben ziehen und anonymisierte die gezogenen Akten durch Abdecken der persönlichen Daten (Namen, Geburtsdatum etc.). Die Stichproben waren ohne Auffälligkeiten; lediglich in einem der Akten (und zwar, wie sich später herausstellte, im Akt betreffend XXXX XXXX, vgl. unten Pkt. II.1.7. und II.2.) war in einem Anamnesebogen eine Frage nach "Schwindel/Ohnmachtsanfällen" in unklarer Weise beantwortet worden.
Die Behördenvertreter verlangten Einsicht in den "Jahresbericht gemäß ZPH.MED.1". Die Beschwerdeführerin legte diesen vor, verweigerte den Behördenvertretern jedoch, diesen durchzulesen, mit der Begründung, sie habe ihn nachweislich per Fax an die Behörde übermittelt.
1.2. Bei der Inspektion übergaben die Behördenvertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 10.03.2014, in dem sie einerseits erinnert wurde, im einzelnen aufgezählte "Formalfehler" in vier von ihr ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse binnen 14 Tagen zu korrigieren. Andererseits nannte dieses Schreiben wiederum vier Namen von Probanden und forderte die Beschwerdeführerin auf, sämtliche Unterlagen betreffend diese Personen zu übermitteln, ohne einen Grund für die Auswahl dieser vier Personen zu nennen.
1.3. Mit Schreiben vom "28.03.2014", bei der belangten Behörde eingelangt am 26.03.2014, behob die Beschwerdeführerin einerseits die gerügten "Formalfehler" in Tauglichkeitszeugnissen bzw. teilte mit, einer der Piloten habe seine fliegerische Tätigkeit eingestellt. Was die vier Probanden, deren sämtliche Unterlagen die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen vorlegen sollte, betrifft, teilte sie mit, diese hätten keine Einwilligung gegeben, und übermittelte entsprechende Erklärungen dieser Personen.
1.4. Mit Schreiben vom 26.03.2014 unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre "Handlungen" insbesondere bei der Inspektion am 11.03.2014 vor. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hielt die belangte Behörde fest, sie beabsichtige, die Autorisierung der Beschwerdeführerin zur flugmedizinischen Sachverständigen zu widerrufen, und lud die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ein.
1.5. In ihrer Stellungnahme vom 10.04.2014 führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, sie sei grundsätzlich an die ärztliche Schweigepflicht gebunden, und hinsichtlich der Rechtsansicht der Behörde, wonach diese hier nicht gelten solle, liege derzeit noch keine klare Entscheidung vor. Sobald diese Rechtslage eindeutig geklärt sei, werde sie sie selbstverständlich beachten. Das "beanstandungswürdige Detail" in einem "Antragsformular aus 2013" betreffend - gemeint ist die unklare Angabe im "Akt XXXX" - sei bei der Folgeuntersuchung 2014 kein Problem mehr nachzuweisen.
1.6. Nach Erlassung des bekämpften Bescheides und Beschwerdeerhebung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.07.2014 sämtliche Unterlagen betreffend die von der belangten Behörde ohne Angabe von konkreten Gründen einerseits unmittelbar bei der Inspektion am 11.03.2014, andererseits im bei der Inspektion übergebenen Schreiben vom 10.03.2014 genannten Probanden (insgesamt sieben) vor.
1.7. Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung legte die Beschwerdeführerin am 25.08.2014 gleichzeitig mit dem Vorlageantrag sämtliche Unterlagen betreffend XXXX XXXX und den Jahresbericht vor.
1.8. Gefahr im Verzug lag in keiner Phase vor.
2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht zur Gänze auf den Verwaltungsakten bzw. auf den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zur Inspektion am 11.03.2014 stützen sich auf den "Internen Bericht über die Inspektion in der Ordination [der Beschwerdeführerin]" der belangten Behörde, GZ LSA 605-0047/03-14, dem durch die Beschwerdeführerin jedenfalls hinsichtlich der festgestellten Vorgänge nicht widersprochen wurde.
Dass es sich bei dem "auffälligen" Akt unter den drei Akten, in welche die Beschwerdeführerin bei der Inspektion aufgrund einer Stichprobe anonymisiert Einsicht gab, um Auffälligkeiten hinsichtlich einer Angabe betreffend "Schwindel/Ohnmachtsanfälle" und um den Akt XXXX XXXX handelt, wird von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag zwar nur als Vermutung bezeichnet. Dies war allerdings letztlich als erwiesen festzustellen, da die belangte Behörde in ihren Bemerkungen zum Vorlageantrag plausibel darlegt, dass der Beschwerdeführerin seit der Inspektion klar war, welcher Akt gemeint ist. Allerdings ist die Behörde mit ihrer Behauptung, in diesem Akt wäre die Angabe "Bewusstseinsstörung - Ja" enthalten, nicht im Recht (vgl. das zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine solche Spalte in den Formularen nicht aufscheint). Es ist insgesamt also erwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch diesen "auffälligen" Akt vorgelegt hat. Dass in diesem Zusammenhang keine Gefahr im Verzug besteht oder bestand, wird durch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 10.04.2014 bzw. im Vorlageantrag belegt und von der belangten Behörde in ihren Bemerkungen zum Vorlageantrag nicht widerlegt.
Die Feststellung, dass in keiner Phase der festgestellten Vorgänge Gefahr im Verzug vorlag, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aber auch aus Aussagen der belangten Behörde. So halten die Bemerkungen der belangten Behörde zum Vorlageantrag auf Seite 9 fest: "Im gesamten Ermittlungsverfahren wurde an keiner Stelle in irgendeiner Form festgehalten, dass die Inspektion auf Grund von Gefahr im Verzug durchgeführt worden wäre." Auch die Beschwerdevorentscheidung (S. 14: "Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch die Verzögerung der Herausgabe keine konkrete Beeinträchtigung von Aufsichtszwecken erfolgt ist, ist daher unbeachtlich".) nennt keine durch die Verzögerung der Herausgabe der geforderten Unterlagen entstandene konkrete Gefahr.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grundlage der Verwaltungsakten und der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten festgestellt werden konnte, war auch den - überdies allenfalls eventualiter gestellten - Anträgen auf Einvernahme von Zeugen und Aufnahme weiterer Beweise nicht stattzugeben.
Feststellungen über den Umfang der laufenden Übermittlung medizinischer Daten im Rahmen der Untersuchungen durch flugmedizinische Sachverständige konnten mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben (siehe dazu unten 3.4).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, nennt im ersten Absatz der Erwägungen als Ziel die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa. Im Abschnitt A des Anhangs IV ("Allgemeine Anforderungen") regelt MED.A.025 u.a. die Pflichten flugmedizinischer Sachverständiger, wobei lit. d dieser Bestimmung folgendermaßen lautet:
"MED.A.025 ...
...
d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist."
Die erwähnte Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wurde u.a. durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30.03.2012, ABl. L 100 vom 05.04.2012 geändert, die in ARA.MED.250 lit. a normiert, dass die zuständige Luftfahrtaufsichtsbehörde das Zeugnis eines "Aero-medical examiners" (kurz: AME) zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen hat, wenn
"1. der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;
2. die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;
3. die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;
4. medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;
5. Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;
6. Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und
7. auf Verlangen des zertifizierten AME."
ARA.GEN.355 regelt (unter der Überschrift "Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen - Personen") Folgendes:
"a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.
b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,
1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden."
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 108/2013 (im Folgenden: LFG), sieht in § 34 Abs. 3 vor, dass flugmedizinische Stellen, worunter gemäß Abs. 1 auch flugmedizinische Sachverständige zu verstehen sind, der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist, unterliegen. Nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 141 Abs. 2 LFG ist der Aufsichtsbehörde u.a. jede im Interesse der Verkehrssicherheit erforderliche Auskunft zu erteilen und - soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich - der Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Gemäß § 141 Abs. 3 LFG hat die Aufsichtsbehörde den betreffenden Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0017, aus Anlass eines Widerrufs der Ernennung zum Flugprüfer unter Bedachtnahme auf ARA.GEN.355 die Ansicht vertreten, dass der Widerruf einer Berechtigung jene Maßnahme darstelle, die am stärksten in die Rechte des Prüfers eingreife und daher unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur als "ultima ratio" zur Anwendung gelangen dürfe. In einem Widerrufsbescheid habe dargelegt zu werden, gegen welche Pflichten und Verantwortlichkeiten der Prüfer konkret verstoßen habe, aus welchen Gründen diese Fehlleistung als inakzeptabel zu werten sei und weshalb - von den vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten - mit dem schärfsten Mittel des Widerrufs vorgegangen habe werden müssen. Wenngleich auch eine einmalige (gravierende) Fehlleistung dazu führen könne, dass von einer inakzeptablen Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten auszugehen ist, bedürfe es in jedem Fall einer nachvollziehbaren Begründung der Aufsichtsbehörde, weshalb im konkreten Fall eine solche schwere Fehlleistung gegeben ist, die ein allfälliges pflichtgemäßes Verhalten des Prüfers in anderen Fällen in den Hintergrund treten lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass die Bestimmung ARA.GEN.355 (b) (1) bei systematischer Betrachtung überhaupt nicht auf flugmedizinische Sachverständige ("AME") anwendbar sei, denn der Widerruf der Zulassung als flugmedizinischer Sachverständiger werde durch ARA.MED.250 geregelt; diese Bestimmung wäre sinnlos, wenn die viel allgemeiner formulierte Bestimmung des ARA.GEN.355 (b) (1) ohnehin auf "AME" anwendbar wäre. Darin ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu folgen: Gerade bei systematischer Betrachtung sind auf flugmedizinische Sachverständige beide genannten Regelungen neben einander anzuwenden. ARA.MED.250 enthält speziell für flugmedizinische Sachverständige formulierte Tatbestände, die zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf des Zeugnisses führen können, und ARA.GEN.355 trifft (allgemeine) Regelungen über das Verfahren bei "Beanstandungen", wie zum Beispiel bei einem Verstoß gegen einen Tatbestand gemäß ARA.MED.250. So spricht auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0017) nach Darstellung des speziellen Beschränkungs-, Aussetzungs- bzw. Widerrufstatbestandes, dort betreffend Piloten, von der in solchen Fällen gebotenen "Bedachtnahme auf die in ARA.GEN.355 vorgesehene Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde bei Beanstandungen". Das Verhalten von flugmedizinischen Sachverständigen bzw. ein allenfalls auszusprechender Widerruf des Zeugnisses ist kumulativ an ARA.MED.250 lit.a. und an ARA.GEN.355 zu messen. Ein Widerruf setzt also unter anderem einen Verstoß gegen zB ARA.MED.250 lit. a. Z 5 und die "Bedachtnahme auf die in ARA.GEN.355 vorgesehene Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde bei Beanstandungen" voraus.
3.4. Der gemäß unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen behördlichen Aufsicht kommt für die Sicherheit im Luftverkehr in Anbetracht des hohen Gefahrenpotenzials besondere Bedeutung zu. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Verweigerung der Herausgabe wichtiger Daten bei Gefahr im Verzug ebenso wie die Widersetzung gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen einen Widerruf der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen - und dies nicht zwingend erst im Wiederholungsfall - nach sich ziehen kann (vgl. auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014).
Dass es im vorliegenden Fall bei der unangekündigten Inspektion am 11.03.2014 zu einer gewissen Eskalation von "beiderseitigen Befindlichkeiten" (Beschwerde S. 8) gekommen sein mag, ist zwar bedauerlich, soll aber nicht den Blick darauf trüben, dass sich die Beschwerdeführerin dieser aufsichtsbehördlichen Maßnahme im Grunde nicht widersetzt, sondern sich dieser gestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat weder bei der Inspektion noch danach dem höchsten Aufsichtszweck der Sicherheit im Luftverkehr zuwider gehandelt. Die belangte Behörde führt selbst aus, bei der Inspektion habe keine Gefahr im Verzug bestanden. Dass die belangte Behörde die Vorlage sämtlicher Untersuchungsdaten von insgesamt sieben namentlich genannten Probanden verlangt hat, war also nicht durch eine mit diesen Personen verbundene konkrete Gefahr und deren Abwehr begründet, sondern es hat sich um eine von der belangten Behörde ausgewählte Stichprobe gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde in der Folge vor Ort eine stichprobenweise Einschau in die Untersuchungsdaten - zunächst anonymisiert - ermöglicht. Von ihrem Standpunkt, ihre ärztliche Schweigepflicht verbiete ihr, dabei die Akten der genannten Personen offen zu legen, ist sie im Zuge der Erhebung der Beschwerde gegen den Widerruf ihrer Autorisierung abgerückt. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde hat sie jedoch insgesamt - angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass keine Gefahr im Verzug vorgelegen ist und bei der Inspektion mit der Nennung von sieben Namen von Probanden auch nur eine Stichprobe angefordert worden war - keine Aufsichtszwecke verletzt. Das gilt auch für den Akt XXXX XXXX, wo in einem Anamnesebogen eine Frage nach "Schwindel/Ohnmachtsanfällen" in unklarer Weise beantwortet worden war, zumal die Beschwerdeführerin für sich sofort - und nicht erst mit der Vorlage des vollständigen Aktes an die belangte Behörde im Zuge des Vorlageantrages - alle konkreten Gefährdungsmomente ausschließen konnte.
Vor diesem Hintergrund liegt im vorliegenden Fall der von der Behörde zum Anlass für den Widerruf der Autorisierung genommene Verstoß der Beschwerdeführerin gegen ARA.MED.250 lit. a Z 5 im Sinne eines "Verheimlichens von Sachverhalten im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses" bzw. gegen MED.A.025 lit. d iVm ARA.GEN.355 lit. b Z 1 nicht vor: Schon der Begriff "verheimlichen" in ARA.MED.250 lit. a Z 5 weist darauf hin, dass es hier nicht bloß um die Verletzung allfälliger Bekanntgabepflichten geht, sondern dass gewissermaßen eine qualifizierte Steigerung gegenüber einer bloßen pflichtwidrigen Nichtmitteilung vorliegen muss. Eine bloße pflichtwidrige Nichtmitteilung von Daten (vgl. zB MED.A.025 lit. d - hier liegt jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zweifellos kein Verstoß gegen diese Bestimmung mehr vor) mag andere Aufsichtsmaßnahmen wie eine Inspektion rechtfertigen, rechtfertigt jedoch nicht per se einen Widerruf der Autorisierung. Hinzutreten muss also zur Verwirklichung des Tatbestandes des "Verheimlichens" gemäß ARA.MED.250 lit. a Z 5 ein intentionales Element (es muss dem Delinquenten darauf ankommen, dass die Behörde bestimmte flugtauglichkeits- bzw. aufsichtszweckrelevante Tatsachen nicht erfährt) sowie in jedem Fall ein "Sicherheitsproblem" (vgl. ARA.GEN.355 lit. b Z 1). Dass im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug nicht vorlag, wurde bereits oben dargelegt.
Was die im Spruch des bekämpften Bescheides ebenfalls zitierte Z 6 der Bestimmung ARA.MED.250 lit. a betrifft, ist festzuhalten, dass eine (sicherheitsrelevante) Beanstandung aus Audits der AME-Praxis, die nicht behoben wurde, nicht vorliegt.
Was die Frage anbelangt, inwieweit die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen betreffend die Übermittlung medizinischer Daten nach Tauglichkeitsuntersuchungen nachgekommen ist, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Widerruf nicht auf diesen Aspekt gestützt hat und überdies auch die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ausdrücklich geduldet hat (vgl. insbesondere S. 17 und 22/23 der Beschwerdevorentscheidung), weshalb diese Thematik im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben hat (und auch diesbezügliche Feststellungen unterbleiben konnten).
3.5. Aufgrund dieser Umstände in ihrer Gesamtheit erweist sich der Widerruf der Autorisierung der Beschwerdeführerin als nicht rechtmäßig. In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid von Amts wegen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erlassen worden ist, kommt lediglich die ersatzlose Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 156, Anm. 18, iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 105).
Der Bescheid war daher - soweit er nicht bereits durch das Erkenntnis BVwG 25.06.2014, W219 2008969-1/2E, aufgehoben wurde - als rechtswidrig aufzuheben.
3.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine gesonderte Bedachtnahme auf die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. (für den mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. die Grundlage weggefallen ist) entfallen.
4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt weitgehend anhand der insofern unstrittigen bzw. einander nicht widersprechenden Angaben beider Verfahrensparteien feststellbar war (insbesondere auch auf Zeugeneinvernahmen verzichtet werden konnte [siehe dazu auch oben unter 2.]) und der Sachverhalt somit - soweit er zur Entscheidung maßgeblich war - gänzlich aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte, konnte im vorliegenden Fall die Durchführung der Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgte der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufes konnte zur Auslegung der maßgeblichen Rechtslage das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0017, herangezogen werden, wobei die individuelle Frage, ob der Widerruf im konkreten Fall der Beschwerdeführerin rechtmäßig ist, keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010).
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