OGH 7Ob5/99g (RS0111606)

OGH7Ob5/99g9.2.1999

Rechtssatz

Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (so schon 1 Ob 592/92).

Normen

UVG §2 Abs2 Z2

7 Ob 5/99gOGH09.02.1999
6 Ob 278/99xOGH15.12.1999

Gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T1)

8 Ob 299/99zOGH09.12.1999

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T2)

4 Ob 289/99zOGH23.11.1999

Gegenteilig; Beisatz: Wird einem das Kind betreuenden Verwandten im Sinne des § 27 Abs 6 WrJWG - einer "Kannbestimmung" - vom Magistrat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach freiem Ermessen im Wege einer formlosen schriftlichen Verständigung Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt, auf das kein Rechtsanspruch besteht, steht dies dem Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse nicht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG entgegen. (Ablehnung von 7 Ob 5/99g). (T3)

1 Ob 243/99pOGH23.11.1999
1 Ob 323/99bOGH23.11.1999
1 Ob 327/99sOGH21.12.1999
6 Ob 243/99zOGH15.12.1999

Gegenteilig; Beis wie T1

3 Ob 292/99hOGH24.11.1999

Gegenteilig; Beis wie T1

4 Ob 260/99kOGH14.12.1999

Gegenteilig; Beis wie T3

4 Ob 328/99kOGH14.12.1999

Gegenteilig; Beis wie T3

3 Ob 7/00aOGH12.01.2000

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind zufolge einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach öffentlichem Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. (T4)

9 Ob 27/00mOGH02.03.2000

Beis wie T1

8 Ob 340/99dOGH25.05.2000

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2

1 Ob 348/99dOGH30.05.2000

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T4

6 Ob 27/00iOGH05.10.2000

Vgl aber; Beisatz: Auf die Gewährung eines Erholungsurlaubes im Rahmen der sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (Bloß) gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen aber den Sozialhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) nur wirtschaftlich, nicht aber "nach der Rechtslage". Eine Einstellung könnte nur erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Gewährung des kostenlosen oder teilweise kostenlosen Erholungsurlaubes bestünde. (T5)

7 Ob 58/04mOGH21.04.2004

Beis wie T4

10 Ob 54/12gOGH29.01.2013

Beisatz: Die Bestimmung soll demnach nur hindern, dass ein Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, „faktisch auf den Bund überwälzt werde“, sodass nur zu prüfen ist, ob die Länder ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte zunächst verpflichtet sind, die Kosten zu bezahlen. (T6)

10 Ob 60/14tOGH25.11.2014

Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/113

10 Ob 66/14zOGH24.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_0070OB00005_99G0000_001

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