OGH 5Ob527/93 (RS0044093)

OGH5Ob527/9322.9.1993

Rechtssatz

Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein; nur dann kann von einem eherechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites oder davon gesprochen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch - wie § 49 Abs 2 Z 2 c JN in Verbindung mit § 502 Abs 3 Z 1 ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (hier: Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum).

Normen

JN §49 Abs2 Z2b
JN §49 Abs2 Z2c
JN §76a
ZPO §502 Abs3 Z1 K
ZPO §502 Abs5 Z1

5 Ob 527/93OGH22.09.1993

Veröff: EvBl 1994/36 S 169 = ÖA 1994,74

5 Ob 549/94OGH23.09.1994

Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung eines Darlehens, gestützt auf einen Anspruch aus einer Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die Hälfte der Rückzahlungsraten eines Darlehens für Investitionen in das als Ehewohnung verwendete Haus zu leisten hat. (T1)

2 Ob 561/95OGH14.09.1995

Auch; Beisatz: Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. (T2)

1 Ob 287/99hOGH22.10.1999

Auch; nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (hier: gemeinsam betriebene Privatzimmervermietung). (T4)

3 Ob 337/99aOGH12.01.2000

Vgl; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T5)

8 Ob 52/04mOGH11.11.2004

nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. (T6)<br/>Beis wie T4 nur: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Rechtsstreit über Teilung einer von mittlerweile geschiedenen Ehegatten gemeinsam betriebenen Landwirtschaft ist keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T8)

1 Ob 271/05tOGH31.01.2006

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (früher § 49 Abs 2 Z 2c JN), sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T10)

8 Ob 19/06mOGH23.02.2006

Auch; Beisatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. (T11)

10 Ob 22/07vOGH27.02.2007

Auch; Beis wie T2

1 Ob 57/07zOGH26.06.2007

nur: Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T12); Beis wie T9

1 Ob 46/08hOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T13)

2 Ob 269/08kOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen daher nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T14); Bem: Einfügung von "nicht" entsprechend dem Entscheidungswortlaut - Juni 2013 (T14a)

6 Ob 153/09gOGH18.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. (T15)

9 Ob 88/09wOGH15.12.2009

nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T16)<br/>Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Die zu 1 Ob 160/01p und 2 Ob 227/03a vertretene gegenteilige Ansicht wird für den konkreten Fall ausdrücklich abgelehnt. (T17)

5 Ob 134/10gOGH15.07.2010

nur T3; nur: Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T18)<br/>Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG abgeleiteter Anspruch betreffend die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T19)

1 Ob 3/11iOGH25.01.2011

Auch; nur T16; Beis wie T2; Beis wie T7

5 Nc 14/11wOGH25.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Eheverhältnis muss für den Anspruch selbst bestimmend sein. (T20)

6 Nc 15/11zOGH13.10.2011

Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. (T21)

4 Ob 34/13yOGH19.03.2013

Auch; nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T23)

10 Ob 33/13wOGH25.06.2013

Auch; nur T22; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T24)

6 Ob 136/13pOGH24.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten. (T25)

1 Ob 229/13bOGH19.12.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/129

3 Ob 227/13yOGH19.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten. (T26)

6 Ob 29/15fOGH27.05.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

9 Ob 22/16zOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T9; Beis wie T21

4 Ob 190/16vOGH26.09.2016

Auch; Beisatz: Streitigkeiten aus einer Entlastungsvereinbarung über den Kindesunterhalt fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. (T27)

6 Ob 133/17bOGH29.08.2017

Vgl; Beis wie T21

6 Ob 101/19zOGH23.05.2019

Auch; Beisatz: Hier: Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter § 49 Abs 2 Z 2b JN nicht aus. (T28)

3 Ob 61/20xOGH25.05.2020
3 Ob 98/20pOGH08.07.2020

Beis wie T25

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0050OB00527_9300000_001

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