OGH 6Ob101/19z

OGH6Ob101/19z23.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Rico Folie, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher‑Philadelphy und Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Übertragung eines Kommanditanteils, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. April 2019, GZ 1 R 59/19i‑9, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125173

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung fallen Ansprüche jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute sind nur solche, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind; die Wurzel des konkreten Konflikts muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben, zumindest muss das Eheverhältnis dafür mitbestimmend sein. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehepartnern typisch sind (6 Ob 133/17b; 9 Ob 22/16z; RS0044093).

Wenn das Rekursgericht die vorliegende, 14 Jahre nach Scheidung der Ehe erhobene Klage auf Rückübertragung eines Kommanditanteils nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN subsumiert hat, ist dies nicht zu beanstanden, sind derartige Streitigkeiten doch auch zwischen Streitparteien denkbar, die nicht verheiratet sind oder waren. Dafür spricht zusätzlich die § 82 Abs 1 Z 4 EheG zu entnehmende Wertung. Nach dieser Bestimmung unterliegen Anteile an einem Unternehmen, seien es Anteile an einer GmbH oder auch an einer Personengesellschaft, nicht der Aufteilung (1 Ob 132/14i mwN). Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter § 49 Abs 2 Z 2b JN nicht aus.

Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfragen der vom § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

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