OGH 6Ob29/15f

OGH6Ob29/15f27.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. V***** B*****, vertreten durch Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei B***** B*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 9.865,54 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2014, GZ 2 R 329/14p‑44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. September 2014, GZ 247 C 38/12d-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00029.15F.0527.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Parteien ‑ beide sind deutsche Staatsangehörige ‑ ist nach wie vor aufrecht, beim AG Schöneberg (Deutschland) ist jedoch seit 2011 ein Scheidungsverfahren anhängig; der Beklagte hat die eheliche Lebensgemeinschaft im Sommer 2011 verlassen.

Die Parteien waren jeweils Hälfteeigentümer eines mit einem im Jahr 2005 aufgenommenen Kredit gekauften, in Graz gelegenen Einfamilienhauses (EZ ***** Grundbuch *****), welches als Ehewohnung diente. Das fremdfinanzierte Haus wurde Ende 2012 veräußert. Seit diesem Zeitpunkt fallen keine Kreditratenzahlungen mehr an. Das damals bestehende Kreditkonto wurde aufgelöst, der Restbetrag des aushaftenden Kredits ‑ für den die Parteien solidarisch haften ‑ wird durch einen bestehenden Tilgungsträger abgedeckt werden.

Im Zeitraum August 2011 bis Dezember 2012 leistete die Klägerin allein Zahlungen an Kreditzinsen, für die Risikoversicherung sowie für den Tilgungsträger, trug die verbrauchsunabhängigen, mit dem Eigentum am Haus verbundenen Zahlungen wie Grundsteuer und Eigenheimversicherung und bezahlte eine Reparatur an der Hausterrasse insgesamt in Höhe des mehrfach geänderten Klagsbetrags.

Die Klägerin begehrt mit ihrer seit 19. 4. 2012 gerichtsanhängigen Klage, der sie die Anwendung österreichischen Sachrechts zugrundelegte, letztlich Zahlung in Höhe von 9.865,54 EUR. Dieses Begehren stützt sie darauf, dass der Beklagte als Hälfteeigentümer und Mitkreditnehmer „sowie auch gemäß § 97 ABGB“ zur Zahlung „zumindest [ der ] Hälfte dieser Beträge“ verpflichtet sei.

Der Beklagte wendet demgegenüber ein, im Hinblick auf das anzuwendende deutsche Sachrecht stehe ihm als Hälfteeigentümer ein Nutzungsausfallsanspruch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 9.600 EUR zu; die Terrassenreparatur sei im Übrigen nicht notwendig gewesen und ohne Absprache mit ihm in Auftrag gegeben worden.

Nachdem der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 152/13s die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht und dabei offen gelassen hatte, ob es sich bei den klagsgegenständlichen Ansprüchen um solche aus dem Eheverhältnis handelt(e) oder nicht, gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Da „nicht eindeutig geklärt werden kann, ob die hier geltend gemachten Ansprüche ehegüterrechtlicher Natur sind, [ seien ] sie im Zweifel als nicht ehegüterrechtlich anzusehen“; damit kämen §§ 35, 31 Abs 2 IPRG zur Anwendung, die auf österreichisches Sachrecht verwiesen. Die Hälfte der aufgewendeten Reparaturkosten habe der Beklagte nach § 1037 ABGB zu ersetzen, die Hälfte der Zahlungen für Kredit, Risikoversicherung, Tilgungsträger, Grundsteuer und sonstige Versicherungen im Hinblick auf § 1042 ABGB.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Ansprüchen resultierend aus dem Miteigentum beider Ehegatten an der Ehewohnung beziehungsweise aus der gemeinsamen Kreditaufnahme zum Zweck des Erwerbs einer solchen ein Schuldverhältnis aus ehelichen Güterständen zugrunde liegt.

In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf das gemeinsame Eigentum beziehungsweise eine gemeinsame Kreditaufnahme. Da zwischen den Parteien somit ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustande gekommenes, auch zwischen anderen (nicht miteinander verheirateten) Personen denkbares Rechtsverhältnis bestehe, entspringe dieses nicht ehelichen Güterständen; gemäß Art 4, 16 ROM I-VO sei deshalb österreichisches Sachrecht anzuwenden, hätten doch beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, wo sich auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befinde. Daran ändere auch nichts, dass die ROM I-VO nur auf Verträge anzuwenden ist, die nach dem 17. 12. 2009 geschlossen wurden. Es komme auf den Auszug des Beklagten aus dem Haus im Sommer 2011 an, „wodurch die Klägerin (aufgrund des bestehenden Miteigentums beziehungsweise der gemeinsamen Kreditaufnahme) im Sinn der §§ 1037, 1042 ABGB das Recht erlangte, die von ihr ab diesem Zeitpunkt allein getragenen Aufwendungen zur Hälfte vom Beklagten ersetzt zu bekommen“.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren strittig ist allein die Frage, ob die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche aus dem Eheverhältnis mit dem Beklagten ableitet beziehungsweise nach welchem Sachrecht diese Ansprüche zu beurteilen sind. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:

1.  Nach Art 1 Abs 2 lit c ROM I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse) und Art 1 Abs 2 lit b ROM II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse) sind diese Verordnungen unter anderem nicht auf (außervertragliche) Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen anzuwenden. Nach (jeweils) Erwägungsgrund 7 der beiden Verordnungen soll deren materieller Anwendungsbereich in Einklang mit der EuGVVO (Brüssel I-VO) stehen, die gemäß ihrem Art 1 Abs 2 Z 1 unter anderem nicht auf die ehelichen Güterstände anzuwenden war (vgl nunmehr inhaltsgleich Art 1 Abs 2 lit a Brüssel Ia-VO); dazu gehören unter anderem alle Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten, die ihren Grund in der Ehe selbst haben (Schlosser-Bericht ABl C 1979/59, 71 ff Rz 50).

1.1.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fallen unter den Ausschlusstatbestand der ehelichen Güterstände grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, sowie alle Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten, die in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen (27. 3. 1979, Nr 143/78 [ De Cavel ]; 31. 3. 1982, Nr 25/81 [ W./H. ]).

1.2.  Die Literatur vertritt ‑ diesen Entscheidungen des EuGH folgend ‑ die Auffassung, dass zwar im Geltungsbereich aller Rechtsordnungen der Gemeinschaft unter Ehegatten vermögensrechtliche Beziehungen denkbar seien, die sich aus der Anwendung des allgemeinen Obligationenrechts, Deliktsrechts oder Eigentumsrechts ergäben. Dass teilweise Sonderregeln für das Verhältnis zwischen Ehegatten entwickelt wurden, ändere nichts daran, dass Rechtsbeziehungen etwa aus einem allgemein obligationenrechtlichen oder deliktischen Entstehungsgrund der Brüssel I-VO auch dann unterliegen, wenn sie unter Ehegatten bestehen (vgl nur Kropholler/von Hein , Europäisches Zivilprozessrecht 9 [2011] Art 1 EuGVO Rz 26 unter Hinweis auf den Schlosser-Bericht aaO). Sonstige ( Czernich in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 4 [2015] Art 1 EuGVVO 2012 Rz 45; Gottwald in MünchKommZPO 4 [2013] EuGVO Art 1 Rz 16) beziehungsweise gewöhnliche ( Nemeth in Czernich/Heiss , EVÜ [1999] Art 1 Rz 19 unter Hinweis auf EuGH 27. 3.[richtig: 2.] 1997, C 220/95 [ Boogaard/Laumen ]) vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten seien also vom Anwendungsbereich erfasst.

1.3.  Da nicht nur Ehegatten Miteigentümer von Liegenschaften mit wechselseitigen Rechten und Pflichten oder Mitschuldner eines zur Finanzierung einer solchen Liegenschaft aufgenommenen Kredits sein können, sind im vorliegenden Verfahren zwar Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten zu beurteilen, die ihren Grund aber nicht in deren Ehe selbst haben. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung 2 Ob 288/99p bei gemeinsamer Kreditaufnahme durch Ehegatten eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem ehelichen Güterstand bejaht (vgl auch 7 Ob 267/03w und 3 Ob 259/09y). Tatsächlich gründeten in all diesen Fällen die Ansprüche aber auf einer Vereinbarung, die zwischen den Ehegatten anlässlich der Auflösung der Ehe geschlossen worden war (ebenso Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Inter-nationales Zivilverfahrensrecht, Art I EuGVO [2010] Rz 11); gerade dies ist hier aber nicht der Fall, sind doch die Ehegatten nach der Aktenlage noch immer aufrecht verheiratet.

1.4. Auch G. Kodek (in Fasching/Konecny, ZPO² Bd V/1 [2008] Art 1 EuGVVO Rz 111) betont, dass nicht jeder Einfluss der Ehe auf den Ausgang eines Rechtsstreits zwischen Ehegatten zur Nichtanwendung der Brüssel I-VO führt; das Recht der ehelichen Güterstände sei vielmehr nur dann berührt, wenn die erhobenen Ansprüche unmittelbar aus der Ehe der Parteien hergeleitet werden. Dass dies auch für „finanzielle Beiträge für den gemeinsamen Haushalt oder die Ehewohnung“ gilt (wie Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 1 Brüssel I-VO Rz 12 und - diesem an anderer Stelle folgend ‑ G. Kodek aaO Rz 107 jeweils ohne nähere Begründung meinen), ist deshalb nicht zu erkennen:

Während aufrechter Ehe stehen die Ehegatten bezüglich des Erwerbs, der Finanzierung und der Erhaltung der Ehewohnung im Hinblick auf die von § 1237 ABGB angeordnete Gütertrennung einander gegenüber wie Nichtehegatten auch (vgl RIS-Justiz RS0044093); sie können sich deshalb wie andere Miteigentümer oder Mitkreditnehmer auch auf die allgemeinen Grundsätze des Eigentums-, Obligationen-, Bereicherungs- oder Schadenersatzrechts berufen (zu durchaus vergleichbaren Sachverhalten siehe etwa 6 Ob 620/90; 5 Ob 549/94). Bezüglich der Ehewohnung kann lediglich der Wohnungserhaltungsanspruch des § 97 ABGB unmittelbar aus der Ehe hergeleitet werden (4 Ob 198/14t; vgl bereits auch 3 Ob 541/91; 6 Ob 136/13p EF‑Z 2014/107 [ Beck ]); allerdings hat der Beklagte den von der Klägerin ursprünglich (unter anderem) behaupteten Wohnungserhaltungsanspruch ausdrücklich bestritten und kamen beide Parteien auf diesen Anspruch weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren zurück.

1.5. Im vorliegenden Fall sind somit weder der Anwendungsvorbehalt der ROM I-VO noch jener der ROM II‑VO einschlägig; vielmehr sind beide Verordnungen grundsätzlich auf den vorliegenden Sachverhalt sachlich anzuwenden.

2.1.  Die Vorinstanzen haben ‑ ausgehend von österreichischem Sachrecht ‑ den Zuspruch des von der Klägerin geltend gemachten Ersatzes für Reparaturen an dem im Hälfteeigentum stehenden Haus auf § 1037 ABGB gestützt, wogegen sich der Beklagte in seiner Revision nur insoweit wendet, als er deutsches Sachrecht angewendet wissen will; dass überhaupt der Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt, bestreitet der Beklagte hingegen nicht.

Nach Art 2 Abs 1 ROM II-VO umfasst der Begriff des Schadens unter anderem sämtliche Folgen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die ROM II-VO ist gemäß ihrem Art 31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 11. 1. 2009 eintraten (vgl Art 32 der VO). Da der „Schaden“ der Klägerin nach diesem Zeitpunkt eintrat ‑ nach den Feststellungen zog der Beklagte im Sommer 2011 aus dem gemeinsamen Haus aus, danach ließ die Klägerin die Reparaturen durchführen ‑ ist die zeitliche Anwendbarkeit der ROM II-VO jedenfalls gegeben.

Nach Art 11 Abs 1 ROM II-VO ist bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegt, jenes Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Kann das anzuwendende Recht dadurch nicht bestimmt werden, und haben die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, ist dessen Recht anzuwenden (Abs 2). Kann das anzuwendende Recht weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 bestimmt werden, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Geschäftsführung erfolgt ist. Da die Parteien das in Österreich liegende Haus gemeinsam erworben haben und Miteigentümer sind, die Reparaturen in Österreich von österreichischen Unternehmen vorgenommen wurden (vgl Beilagen ./F und ./G) und die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und nach wie vor haben, führen die genannten Verweisungsnormen zu österreichischem Sachrecht.

2.2.  Ebenfalls von österreichischem Sachrecht ausgehend haben die Vorinstanzen den Beklagten gemäß § 1042 ABGB zum teilweisen Ersatz der von der Klägerin geleisteten Zahlungen an Kreditzinsen, zur Bedienung des Tilgungsträgers und für die Risikoversicherung verpflichtet. Es ist dabei zwar fraglich ‑ der Beklagte äußert sich in seiner Revision dazu nicht ‑, ob die Klägerin tatsächlich einen bloßen Aufwandsersatzanspruch geltend macht; näher liegt vielmehr ein vertraglicher Regressanspruch nach § 896 ABGB, haften die Parteien doch jedenfalls hinsichtlich des aufgenommen Kredits solidarisch (zur Qualifizierung als vertraglicher Anspruch vgl P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB 4 [2014] § 896 Rz 4). Dies ist hier aber letztlich von lediglich theoretischer Bedeutung, führt doch Art 10 ROM II-VO ebenso zur Anwendung österreichischen Recht wie ‑ bei Annahme einer Tilgung fremder Schulden aufgrund eigener Verpflichtung ‑ Art 15 ROM I-VO (dazu ausführlich Schacherreiter , Bereicherungsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag nach ROM II, in Beig/Graf-Schimek/Grubinger/Schacherreiter , ROM II-VO [2008] 69 [87 ff]).

2.3.  An letzterem ändert auch der Hinweis des Beklagten in seiner Revision nichts, die ROM I-VO sei aufgrund ihrer Übergangsbestimmungen auf die 2005 erfolgte Kreditaufnahme noch gar nicht anwendbar. Tatsächlich ordnete nämlich bereits Art 1 Abs 2 lit b 2. Spiegelstrich EVÜ, welches Übereinkommen von der ROM I-VO abgelöst wurde, inhaltsgleich an, dass dessen Bestimmungen nicht auf die ehelichen Güterstände anzuwenden war (vgl dazu Nemeth in Czernich/Heiss , EVÜ Art 1 Rz 19). Die Rechtslage blieb somit insoweit unverändert.

Nach Art 4 Abs 1 EVÜ war mangels Rechtswahl das Recht jenes Staats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Bindung aufwies, wobei gemäß Abs 2 vermutet wurde, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufwies, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesen hatten die Parteien jedenfalls in Österreich, sodass auch insoweit wiederum österreichisches Sachrecht maßgeblich wäre.

3.  Da der Beklagte in seiner Revision die Ausführungen der Vorinstanzen nach österreichischem Recht nicht in Frage stellt, war darauf nicht weiter einzugehen und der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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