OGH 10Ob22/07v

OGH10Ob22/07v27.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold Z*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Andrea Z*****, vertreten durch Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte KEG in Waidhofen an der Thaya, wegen EUR 3.980,-- s.A. (Revisionsrekursinteresse EUR 2.880,--), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 10. Jänner 2007, GZ 1 R 339/06t-14, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 3. August 2006, GZ 8 C 136/06i-6, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. September 2006, GZ 8 C 136/06i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit seiner am 6. 3. 2006 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von seiner geschiedenen Ehegattin unter anderem den Betrag von EUR 2.880,-- s.A. mit folgender Begründung ersetzt: „Die Beklagte hat für die gemeinsame Tochter der Streitteile ..., obzwar sich dieses Kind im Haushalt des Klägers aufgehalten hat, im Zeitraum März 2004 bis 30. 6. 2005 Familienbeihilfe im Ausmaß von EUR 2.880,-- bezogen. Dieser Betrag wäre allerdings dem Kläger zugestanden. ..."

Das Erstgericht wies das Begehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges a limine zurück. Ob und wem Familienbeihilfe zu gewähren und auszuzahlen sei, unterliege nicht der Prüfung des Gerichtes, sondern sei mit Bescheid der Abgabenbehörden festzustellen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Familienbeihilfeleistungen - weil er und nicht die Beklagte anspruchsberechtigt gewesen sei - sei der Rechtsweg nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist jedenfalls unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld oder Geldeswert EUR 4.000,-- nicht übersteigt. Ausnahmen bestehen für die in § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten (§ 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 5 Z 1 ZPO).

§ 49 Abs 2 Z 2a JN (idF des AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112) betrifft Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, § 49 Abs 2 Z 2b JN (ebenfalls idF des AußStr-BegleitG) die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten. Maßgeblich ist für die Subsumtion unter Z 2b ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre (RIS-Justiz RS0044093), was hier aber nicht der Fall ist, sodass im Hinblick auf den unter EUR 4.000,-- liegenden Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Entscheidung 6 Ob 321/00z (JBl 2002, 174 = RIS-Justiz RS0042047 [T1]) ist zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG ergangen; nach dieser Rechtslage fielen auch die aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten unter die Ausnahme für familienrechtliche Streitigkeiten.

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