Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass sie im Erlebensfall aus einer Lebensversicherung des Beklagten bezugsberechtigt sei. Als Anspruchsgrund stützt sie sich auf die anlässlich der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG mit dem Beklagten abgeschlossene Vereinbarung.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei und - in den Entscheidungsgründen (vgl RIS-Justiz RS0041647 [T16]) - dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige.
In der dagegen erhobenen Revision stellte die Klägerin zugleich den Antrag an das Berufungsgericht, es möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abändern, dass die ordentliche Revision zugelassen werde.
Mit Beschluss vom 14. 6. 2010, GZ 1 R 107/10t-19, stellte das Berufungsgericht die ihm vom Erstgericht unter Hinweis auf den Antrag nach § 508 Abs 2 ZPO übermittelten Akten mit der Begründung zurück, es handle sich um eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 lit 2b JN, weshalb § 508 ZPO nicht anzuwenden sei.
Das Erstgericht legte daraufhin dem Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht berufen:
Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der sich auch der erkennende Senat anschließt, fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind (vgl 1 Ob 271/05t; 1 Ob 57/07z; auch 9 Ob 88/09d; RIS-Justiz RS0044093). Diese Ansicht wird auch in der Lehre vertreten (vgl Simotta in Fasching/Konecny 2 § 49 JN Rz 40, 48; Mayr in Rechberger 3 § 49 JN Rz 7; zur älteren Rechtsprechung: vgl RIS-Justiz RS0046387; 1 Ob 160/01b; 2 Ob 227/03a).
Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben, zumindest muss das Eheverhältnis dafür mitbestimmend sein. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (vgl Fucik in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO10 Anm zu § 49 JN; RIS-Justiz RS0121843; RS0110918; RS0044093).
In der vorliegenden Klage wird kein Bezug zu unterhaltsrechtlichen Fragen hergestellt, es geht vielmehr (ausschließlich) darum, ob die getroffene Vereinbarung über den Bezug aus einem Lebensversicherungsvertrag des Beklagten die Klägerin im Erlebensfall oder erst im Ablebensfall berechtigt. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt daher keine familienrechtliche Streitigkeit vor.
Das Erstgericht wird daher den Antrag nach § 508 Abs 2 ZPO neuerlich dem Berufungsgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben. Die weitere Vorgangsweise ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle (Abs 3 bis 6 leg cit).
Damit erweist sich die unmittelbare Vorlage der (ordentlichen) Revision an den Obersten Gerichtshof als verfehlt.
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