Spruch:
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 528a ZPO).
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor, weil die Frage, ob Streitigkeiten aus einer Vereinbarung, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen wurde, in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen oder nicht, vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung geschlossen worden sind, aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute stammen und insofern im Familienrecht wurzeln, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Sie fallen daher auch dann unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN, wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen (RIS-Justiz RS0046387; zuletzt 1 Ob 160/01p mwN).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Da auch sonst im Rechtsmittel der klagenden Partei keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war es spruchgemäß zurückzuweisen.
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