OGH 6Ob133/17b

OGH6Ob133/17b29.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R***** L***** T*****, vertreten durch Borowan-Roppatsch Rechtsanwälte OG in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei S***** T*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert 3.000 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Mai 2017, GZ 3 R 64/17x-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 27. Februar 2017, GZ 7 C 99/16g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00133.17B.0829.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Vorinstanzen stellten übereinstimmend die teilweise Unwirksamkeit der von den Parteien am 15. 12. 2014 gemäß § 55a EheG abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung fest und verpflichteten die Beklagte zur Zustimmung zur Rückübertragung bestimmter Liegenschaftsanteile sowie zur Unterfertigung sämtlicher dazu erforderlichen Urkunden und Anträge. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Die „außerordentliche“ Revision der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

1. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

2. Daran vermag auch – entgegen der von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel vertretenen Auffassung – nichts zu ändern, wenn der Streitgegenstand sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergibt. Gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO gelten zwar die Abs 2 und 3 nicht für die in § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen aber Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute sind nur solche, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind; die Wurzel des konkreten Konflikts muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben, zumindest muss das Eheverhältnis dafür mitbestimmend sein. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehepartnern typisch sind (9 Ob 22/16z mit zahlreichen Nachweisen; RIS-Justiz RS0044093 [T9, T16, T21]). Für die im hier zu beurteilenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen ist das (frühere) Eheband der Streitteile nicht maßgeblich, weshalb die Ausnahme des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN nicht gilt.

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