Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz abgesehen davon, dass kein Anhaltspunkt für eine Absicht des Gesetzgebers besteht, in diesem Belang eine Änderung vorzunehmen (siehe 991 BlgNr 17. GP 9 zu Z 21), ergibt sich die fehlende Bindung nun aus der Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm.
3 Ob 521/94 | OGH | 27.04.1994 |
nur: Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. (T1) |
9 Ob 25/08d | OGH | 05.08.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Allerdings ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - und gleichermaßen gemäß § 526 Abs 3 ZPO durch das Rekursgericht - grundsätzlich gebunden. Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungs-(Rekurs-)gericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. (T2) |
8 Ob 147/09h | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
1 Ob 9/12y | OGH | 01.03.2012 |
Vgl auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T2 nur: Allerdings ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden. Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungsgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0040OB00512_9100000_001
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