OGH 1Ob223/11t

OGH1Ob223/11t24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehran Y***** A*****, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die (bisher) beklagte Partei Medizinische Universität Innsbruck, Innsbruck, Innrain 52, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.600 EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert 33.600 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der bisher beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. September 2011, GZ 4 R 176/11f-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Juli 2011, GZ 14 Cg 67/11i-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, bejahendenfalls ob er auch 30.000 EUR übersteigt, im Fall des Übersteigens von 5.000 EUR, nicht aber von insgesamt 30.000 EUR auch, ob der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird.

Text

Begründung

Mit der Begründung, er sei durch das Verhalten der beklagten Universität mehrfach daran gehindert worden, sein Studium zügig fortzusetzen, begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung monatlicher Mietkosten in Höhe von 300 EUR ab September 2012 für insgesamt zwölf Monate und stellte ein Feststellungsbegehren. Nachdem die Beklagte unter Bezugnahme auf § 49 Abs 2 UG 2002 ihre fehlende Passivlegitimation eingewendet hatte, beantragte der Kläger „für den Fall, dass das Erstgericht die Rechtsmeinung der Beklagten teile“, die Berichtigung deren Parteibezeichnung auf „Republik Österreich“.

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab.

Das (richtig:) Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, stellte die Bezeichnung der Beklagten auf „Republik Österreich“ richtig und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der bisherigen Beklagten mit einem Abänderungsantrag, der dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht unmittelbar vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Ob der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit und allenfalls die Berechtigung des erhobenen Rechtsmittels zuständig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.

Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (Streitwert des Zahlungsbegehrens: 3.600 EUR), hätte das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vornehmen müssen. Der Umstand, dass der Kläger den Wert des gesamten Streitgegenstands mit 33.600 EUR angab, macht einen Bewertungsausspruch des Entscheidungsgegenstands nicht entbehrlich (7 Ob 42/02f mwN), weil das Rekursgericht an die vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0043252). Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, erwiese sich der Revisionsrekurs der Beklagten als jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Bei einem 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand wäre die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 bis 5 ZPO vom Rekursgericht zu beurteilen; nur im Fall eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands vom Obersten Gerichtshof. Damit die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs geklärt werden kann, muss das Rekursgericht den Bewertungsausspruch nachholen und - sofern der Wert des Entscheidungsgegenstands letztlich zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt - die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Eingabe (allenfalls nach Verbesserung) als Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO behandeln.

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